BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 137/14 vom 25. Juli 2014 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 62a a) Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) muss de r Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft able h- nen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene entgegen den Vorgaben des Union s- rechts untergebracht werden wird. b) In Deutschland darf Ab - und Zurückschiebungshaft nach Art. 16 Abs. 1 der Richtl i- nie 2008/11 5/EG nur in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden. c) Die Unterbringung der von Ab - oder Zurückschiebung Betroffenen in einem b e- sonderen Gebäude auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt ist keine U n- terbringung in einer speziellen Hafteinrich tung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG. Umsetzung von EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 C 473/13 und C 514/13 Bero und Bouzalmate, ECLI:EU:C:2014:2095 Rn. 30 f. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14 - LG Köln AG Köl n - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2014 durch die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Vollziehung der mit Beschluss d es Amtsgerichts Köln vom 8. Mai 2014 gegen den Betroffenen angeordneten und durch B e- schlu ss der 39. Zivilkammer des Land gerichts Köln vom 27. Juni 2014 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt. Gründe : I. Der Betroffene ist türk ischer Staatsbürger und reiste am 27. April 2014 ohne Ausweis - oder Aufenthaltspapiere mit Hilfe eines Schleppers nach Deutschland ein. Am 7. Mai 2014 wurde er in Köln bei dem Versuch festg e- nommen, sich unter Vorlage einer gefälschten bulgarischen I dentitä ts k arte a n- zumelden. Mit Verfügung vom gleichen Tag drohte ihm die beteiligte Behörde die Abschiebung an. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht am 8. Mai 2014 g e- gen den Betroffenen Haft bis zum 6. August 2014 angeordnet. Die Haft wird in einem gesonderten Ge bäude auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Büren vollzogen. Am 6. Juni 2014 hat der Betroffene aus der Haft heraus einen Asy l- antrag gestellt. Auf die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat 1 - 3 - das Landgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2014 die Rechtswidrigkeit der Haft für den Zeitraum vom 8. Mai 2014 bis zum 27. Juni 2014 festgestellt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiese n. Hiergegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Einen ersten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung d er angeordneten Haft hat der Senat mit Beschluss vom 3. Juli 2014 zurückgewiesen. Mit dem vorliegenden zweiten Aussetzungsantrag macht der Betroffene geltend, der Vollzug der Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren widerspreche dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Juli 2014 (Rs. 473/13 und 514/13 Bero und Bouzalmate , ECLI:EU:C:2014:2095 ). II. Der Aussetzungsantrag hat Erfolg. 1. Er ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (Senat, Beschluss vom 21. Janu ar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97 Rn. 3) . Seine r Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Senat den ersten Ausse t- zungsantrag des Betroffenen abgelehnt hat. Der Zurückweisungsbeschluss e r- wächst nicht in Rechtskraft. Deshalb kann eine Aussetzung bei V orliegen der tatsächlichen Voraussetzungen auch angeordnet werden, wenn ein vorausg e- gangener Aussetzungsantrag zurückgewiesen worden ist (vgl. auch BGH, B e- schluss vom 4. März 2009 AnwZ (B) 78/08, juris Rn. 3) . Ein Rechtsschutzb e- dürfnis für den erneuten A ntrag besteht jedenfalls deshalb, weil der Betroffene unter Hinweis auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Gerichtshofs der 2 3 4 - 4 - Europäischen Union nunmehr erstmals die rechtswidrige Unterbringung in der J ustizvollzugsanstalt Büren rügt. 2. Der Antra g ist auch begründet, weil die Rechtsbeschwerde des B e- troffenen nach der gebotenen summarischen Prüfung erfolgreich sein wird. Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) muss der Haftrichter die Anordnu ng von Sicherungshaft a b- lehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene entgegen den Vorgaben des Unionsrecht s untergebracht werden wird (Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166 , Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Die Unterbringung des Betroffenen in der Justizvollzugsanstalt Büren widerspricht den unionsrechtlichen Vorgaben. aa) Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG erfolgt die I n- haftierung von Betroffenen zur Sicherung der Ab - oder Zurück schiebung grun d- sätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Zwar dürfen Betroffene nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie in anstalten untergebracht we r- den, wenn in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vo r- handen sind. Diese Ausnahme trifft aber nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union für Deutschland nicht zu, weil in mehreren deutschen Bundesländern spezielle Einrichtungen vorhanden sind (EuGH, U r- teil vom 17. Juli 2014 C 473/13 und C 514/ 13 - Bero und Bouzalmate, ECLI:EU:C: 2014: 2095 Rn. 30 f.). § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist in diesem Sinne richtlinienkonform ei n- schränkend auszulegen. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschrift nach 5 6 7 8 - 5 - ihrem Wortlaut auf die Verhältnisse in dem betrof fenen Bundesland und nicht auf die Verhältnisse in Deutschland insgesamt abstellt. Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift ausweislich der Entwurfsbegründung Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie ohne Abstriche umsetzen wollen (BT - Drucks. 17/5470 S. 25). Er hat dab ei ein wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergibt - fehlerhaftes Verständnis der Richtlinie zugrunde gelegt, was aber an dem Willen zur richtlinienkonformen Anpassung des nationalen deutschen Rechts nichts ändert. Einem solchen Versehen ist mit eine r richtlinienkonformen hier einschränkenden Auslegung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 26 ; Senat, Beschluss vom 8. Januar 2014 V ZB 137/12, InfAuslR 2014, 148 Rn. 9 - 11 ). b b) Nach dem er wähnten Urteil des Gerichtshofs kann die Unterbringung eines Betroffenen in einem gesonderte n Gebäude auf dem Gelände eine r Ju s- tizvollzugsanstalt, anders als die beteiligte Behörde meint, auch nicht als Unte r- bringung in einer speziellen Hafteinrichtung ang esehen werden, wie sie von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie verlangt wird. Wenn Betroffene in einem Mi t- gliedstaat überhaupt in gewöhnlichen Haftanstalten untergebracht werden dü r- fen, dürfte dies nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG nur e- . In einem weiteren Urteil vom 17. Juli 2014 hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrüc k- lich darauf hingewiesen, dass sich aus dem Wortlaut dieser Norm die unbedin g- te Verpflichtung ergibt, die illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen von den gewöhnlichen Strafgefangenen zu trennen, wenn ein Mitgliedstaat sie nicht in speziellen Hafteinrichtungen unterbringen kann (Rs. C - 474/13 - Pham , ECLI:EU:C: 2014: 2096 Rn. 17, 21 ) . Daraus folgt, dass ein e solche gesonderte Unterbringung von Betroffenen auf dem Gelände einer gewöhnlichen Hafta n- stalt keine Unt e rbringung in einer speziellen Hafteinrichtung sein kann. Sie ist 9 - 6 - unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einzelnen eine Unterbringung in e i- ner gewö hnlichen Haftanstalt, die in Deutschland, wie ausgeführt, generell nicht zulässig ist. cc) Die Justizvollzugsanstalt Büren dient nach Teil 4 des geltenden Vol l- streckungsplans für das Land Nordrhein - Westfalen (Allgemeinverfügung des Justizministeriums v om 16. September 2003 4431 IV B. 28 ) de m Vollzug der Abschiebungshaft, der Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten und der Ersat z- freiheitsstrafe. Es handelt sich deshalb um eine gewöhnliche Haftanstalt, in der auch von einer Ab - oder Zurück schiebung B etroffene untergebracht sind. Diese Art der Unterbringung widerspricht dem Unionsrecht. 10 - 7 - b ) Daran gemessen ist jedenfalls der weitere Vollzug der Haft rechtswi d- rig, weil der Betroffene derzeit unter Verstoß gegen die Vorgaben des Union s- rechts untergebrac ht ist und die Behörde eine Änderung der Unterbringung a b- gelehnt hat . Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 08.0 5 .2014 - 507a XIV (B) 39/14 - LG Köln, Entscheidung vom 27.06.2014 - 39 T 119 /14 - 11
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