ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB137.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 137/16 vom 16. Februar 2017 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und di e Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Waldshut - Tiengen - 1. Zivilkammer - vom 27. Juli 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeve rfahrens beträgt 1.585 Gründe: I. Gegen das der Klägerin am 12. Mai 2016 zugestellte Urteil des Amtsg e- richts hat sie am 13. Juni 2016, einem Montag, Berufung eingelegt. Diese hat sie mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 begründet und am gleichen Tag per Fax an das Landgericht übermittelt. Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ve r- säumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass ihr Prozessbevollmächtigter das Ende der Berufung s- begründungsfrist am 12. Mai 2016 versehentlich auf den 13. Juli 2016 notiert habe. Er sei aufgrund eines besonderen Leidensdruckes unkonzentriert gew e- sen. Seine Lebensgefährtin habe am 11. Mai 2016 in der fünften Schwange r- 1 2 - 3 - schaftswoche eine Fehlgeburt erlit ten und sich am 12. Mai 2016 im Rahmen eines kurzzeitigen stationären Krankenhausaufenthalts einem Eingriff unterzi e- hen müssen. D as Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründun gsfrist zurüc k- gewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin treffe an der Versäumung der Frist ein V erschulden. Dass er nicht hi n- reichend konzentriert gewesen sei, habe seine Ursache nicht in einer Erkra n- kung, sondern in der Ablenkung durch private Sorgen. Dies reiche nicht aus, um ein Verschulden zu verneinen. Im Übrigen habe es ihm freigestanden, die U nterzeichnung des Empfangsbekenntnisses zurückzustellen und auch die Fristen erst an einem der folgenden Tage zu notieren. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- 3 4 5 6 - 4 - heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Sena t, Beschluss vom 12. Mai 2016 V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 8 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulä s- sig verworfen . 1. Die Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt, weil sie sich ein eigenes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Fristversäumung gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Dabei kann dah instehen, ob dieser am 12. Mai 2016 einer besonderen seelischen Belastung ausgesetzt war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juni 1981 - I ZB 5/81, VersR 1981, 839; BFH/NV 2007, 244) , die zu einer fehlerha f- ten Bestimmung der Frist zur Berufungsbegründung gefü hrt hat. Mit dieser B e- gründung hat die Klägerin ein eigenes Verschulden ihres Prozessbevollmäc h- tigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ausgeräumt. 2. a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Rechtsa nwalt die Prüfung des Fristablauf s im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache nachprüfen muss, wenn ihm diese zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird. Nach den zur anwaltl i- chen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und B e- gründung eines Rechtsmittels gewahrt werden. Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich dabei nicht nur auf die Prüfung, ob die Ber u- fungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnung s- gemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz 7 8 - 5 - 1 ZPO mit der Zustellung des ersti nstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht. Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre nicht zu vereinbaren, wenn sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegrü n- dungsfrist aussparen w ollte. Er hat daher bei Vorlage der Handakte zur Fert i- gung der Berufungsschrift auch zu prüfen, dass die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist (BGH, Beschluss vom 15. September 2015 VI ZB 37/14, MDR 2015, 1383 Rn. 7 ; Urteil vom 25. Septemb er 2014 III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8, 10; Beschlüsse vom 21. April 2004 XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183 f.; vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03, NJW - RR 2005, 498, 499). b) Hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Fertigung der Be rufungsschrift am 13. Juni 2016 kontrolliert, ob die Berufungsbegründung s- frist richtig notiert worden ist, hätte er bemerk t , dass ihm am 12. Mai 2016 i n- soweit ein Fehler unterlaufen ist und diesen korrigieren können. Daher ist die Belastungssituation am 12 . Mai 2016 für die Versäumung der Berufungsb e- gründungsfrist nicht ursächlich geworden. 3 . Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, auf die nicht ausre i- chenden Gründe des Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen (§ 139 ZPO) . Eine Hinweispflicht besteh t nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergä n- zungsbedürftige Angaben (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 31 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Pflicht zur Prüfung der notierten Berufungsbegründungsfrist bei Vorlage der 9 10 - 6 - Handakten zur Fertigung der Berufungsschrift ist seit längerem aner kannt und muss einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dazu keinerlei Angaben enthält, lässt dies den S chluss zu, dass eine solche Prüfung nicht stattgefunden hat. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts findet seine Grundlage in § 3 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 29.04.2016 - 7 C 218/15 - LG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 27.07.2016 - 1 S 24/16 - 11
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