BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 138/06 vom 22. M344rz 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247247 18, 83 Nr. 6 Die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundst374cke durch das Vollstreckungsgericht ist auch dann zul344ssig, wenn die Voraussetzungen f374r eine Verbindung der Verfahren nach 247 18 ZVG nicht vorliegen. Diese Verfahrensweise widerspricht im Regelfall auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung. BGH, Beschl. v. 22. M344rz 2007 - V ZB 138/06 - LG Ansbach AG Ansbach - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 8. August 2006, AZ: 4 T 453/06, wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Gerichtskosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens betr344gt 145.000 200. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld an einer Teileigentums-einheit (1/10 Miteigentumsanteil an dem Grundst374ck L. stra337e in A. verbunden mit dem Sondereigentum an dem Planungsb374ro). In einem weiteren Verfahren betreibt die Gl344ubigerin die Zwangsvollstreckung gegen die Ehefrau des Schuldners 226 ihrerseits Schuldnerin (Parallelsache V ZB 139/06) 226 aus einer Grundschuld an der Wohnungseigentumseinheit (9/10 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundst374ck verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung). Das 6.477 m262 gro337e Grundst374ck ist bebaut und wird als Planungsb374ro, zu Wohnzwecken und zur Haltung von Raubtieren genutzt. 1 - 3 - Das Amtsgericht ordnete in beiden Verfahren die Zwangsversteigerung an. Es setzte den Verkehrswert nach eingeholten Gutachten sowohl f374r das Teileigentum als auch f374r das Wohnungseigentum auf jeweils 230.000 200 fest und bestimmte in beiden Verfahren Termin auf den 24. M344rz 2006, 8:30 Uhr. Das Teileigentum wurde in der ver366ffentlichten Terminsbestimmung 226 wie folgt - beschrieben: 2 204 205 im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts A. , von B. , Band , Blatt , eingetragene 1/10 Miteigentumsanteil an dem Grundst374ck Flst. 1 L. str. ; Wohnhaus, Nebengeb344ude, Hofraum, Geb344ude- und Freifl344che, Waldfl344che zu 0,6477 ha verbunden mit dem Sondereigentum an dem Planungsb374ro. Im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 1 (lt. Sch344tzgutachten: 202beide B374rofl374gel und Teile im Untergeschoss des Wohnhauses etc.222). Sondernutzungsrechte wurden bestellt 205223 Beide Verfahren wurden am Terminstag zeitgleich von demselben Rechtspfleger aufgerufen. Als Vertreter der Gl344ubigerin und der B. erschien A. L. unter Vorlage einer Vollmacht. Die Bietzeit begann jeweils um 8:54 Uhr und endete jeweils um 9:36 Uhr. In beiden Verfahren war der Ersteher einziger Bieter mit dem Gebot von jeweils 145.000 200. A. L. beantragte, die Gebote nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen. Das Vollstreckungsgericht entschied antragsgem344337, woraufhin der Ersteher jeweils eine Sicherheit in H366he von 23.000 200 durch 334bergabe von Bargeld leistete. In beiden Verfahren erhielt er den Zuschlag. 3 Das Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde des Schuldners zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner von dem 4 - 4 - Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des Zuschlags erreichen m366chte. II. Das Beschwerdegericht meint, dem Ersteher sei zu Recht der Zuschlag erteilt worden. Ein Zuschlagsversagungsgrund ergebe sich nicht aus der Fassung der Terminsbestimmung, da das zu versteigernde Teileigentum hinreichend beschrieben worden sei. Die Mindestbietzeit sei nach dem Protokoll nicht unterschritten worden. Die zeitgleiche Versteigerung des Teileigentums und des Wohnungseigentums habe keine Unterbrechung der Bietzeit zur Folge gehabt. Ein Zuschlagsversagungsgrund folge auch nicht daraus, dass zeitgleich Versteigerungstermine in zwei Verfahren abgehalten wurden. Es bestehe ein enger tats344chlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang des Teileigentums und des Wohnungseigentums, wobei das Gesamtobjekt hinsichtlich seiner Raumaufteilung und der Leitungsnetze besonders stark ineinander greife. Ein m366glichst hoher Versteigerungserl366s habe am ehesten durch gleichzeitige Versteigerungstermine erreicht werden k366nnen. Ein Zuschlagsversagungsgrund sei schlie337lich nicht im Zusammenhang mit der Bevollm344chtigung des Terminsvertreters der Gl344ubigerin festzustellen, dessen Vollmacht nicht der notariellen Form bedurft habe. 5 III. Die gem344337 247 96 ZVG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 6 - 5 - 1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass ein Rechtspfleger zur gleichen Zeit mehrere Versteigerungen durchf374hren kann und sich allein daraus kein Grund zur Versagung des Zuschlags nach 247 83 Nr. 6 ZVG ergibt. 7 a) Die Zul344ssigkeit einer zeitgleichen Durchf374hrung mehrerer Zwangs-versteigerungen, die nicht nach 247 18 ZVG zu einem Verfahren verbunden sind, ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. 8 aa) Einige Gerichte (OLG D374sseldorf NJW-RR 1989, 1023; LG Hildes-heim Rpfleger 1986, 311; LG Bremen Rpfleger 1988, 373) und ein Teil des Schrifttums (Jaeckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247 73 Rdn. 1; Steiner/Riedel, Zwangs-versteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl., 247 73 ZVG Rdn. 2; Mohrbut-ter/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 6. Aufl., Anm. 4 zu 99; Drischler, KTS 1985, 31; Bischoff, Rpfleger 1988, 374) erachten zeitgleich durchgef374hrte Versteigerungen f374r zul344ssig, 374ber deren Zweckm344337igkeit der Rechtspfleger im Rahmen des ihm zustehenden Ermes-sens zu entscheiden habe. Ein Versagungsgrund nach 247 83 Nr. 6 ZVG wegen dieser Verfahrensweise wird nur in Ausnahmef344llen bejaht, wenn die Vielzahl der in einem Termin durchgef374hrten Versteigerungen bei den Beteiligten oder den Bietinteressenten zu einer Verwirrung f374hrt, die sie daran hindert, ihre Rechte und Interessen im Termin sachgerecht wahrzunehmen. 9 bb) Nach anderer Auffassung ist eine gleichzeitige Durchf374hrung mehre-rer Versteigerungen nur ausnahmsweise f374r 366rtlich und wirtschaftlich zusam-menh344ngende Grundst374cke oder Grundst374cksbruchteile im Interesse der Er-zielung eines besseren Versteigerungsergebnisses zul344ssig, wenn eine Verbin-dung der Verfahren gem344337 247 18 ZVG nicht m366glich ist (LG Osnabr374ck Rpfleger 1987, 471; Zeller/St366ber, ZVG, 11. Aufl., 247 73 Rdn. 2.7; Storz in Stei- 10 - 6 - ner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsver-waltung, 9. Aufl., 247 73 Rdn. 14; Gerhardt in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., 247 73 Rdn. 3; Hintzen in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rdn. 11.652; B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 66 Rdn. 11; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 258; Schiffhauer, Rpfleger 1986, 311, 312; Meyer-Stolte, Rpfleger 1987, 169; B374chmann, ZIP 1988, 825). cc) Dem steht schlie337lich die Auffassung gegen374ber, nach der die Ver-steigerung von mehreren Objekten durch den Rechtspfleger zur selben Zeit mit dem Zwangsversteigerungsgesetz unvereinbar ist, wenn die Verfahren nicht nach 247 18 ZVG verbunden sind (so OLG Oldenburg NJW-RR 1988, 1468; OLG K366ln NJW-RR 1987, 636 [die Zul344ssigkeit bei zusammengeh366rigen Objekten allerdings offen lassend]; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-waltungsrecht, 2. Aufl., S. 164; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 66 Rdn. 10 (1); Schneider, EWiR 247 83 ZVG 1/87, 307; ders. EWiR 247 83 ZVG 2/87, 1147). 11 b) Zwischen den beiden erst genannten Rechtsauffassungen bedarf es hier keiner Entscheidung. Die zeitgleiche Versteigerung war nach den Fest-stellungen im angefochtenen Beschluss auch dann statthaft, wenn man dieses Verfahren nur f374r 366rtlich und wirtschaftlich zusammenh344ngenden Grundbesitz f374r zul344ssig erachtet. Das Beschwerdegericht hat eine solche 366rtliche und wirtschaftliche Verbindung zwischen der Teileigentumseinheit des Schuldners und der zeitgleich versteigerten Wohnungseigentumseinheit seiner Ehefrau festgestellt, die beide funktionell verbunden sind und zusammen ein Grundst374ck in Anspruch nehmen. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen diese Fest-stellungen eine Verfahrensr374ge unter Hinweis auf die unterschiedliche Nutzung erhebt, ist diese schon deshalb unbegr374ndet, weil sie nicht vom Beschwerde- 12 - 7 - gericht 374bergangenen Vortrag aufzeigt, sondern allein die tatrichterliche W374rdi-gung der tats344chlichen Umst344nde durch ihre eigene ersetzen m366chte. c) Der Auffassung, auf die sich die Rechtsbeschwerde vor allem st374tzt, nach der die Versteigerung mehrerer Grundst374cke in einem Termin, sofern diese nicht in demselben Verfahren nach 247 18 ZVG erfolgt, ausnahmslos unzul344ssig sein soll, tritt der Senat dagegen nicht bei. 13 aa) Das Zwangsversteigerungsgesetz untersagt die zeitgleiche Ver-steigerung mehrerer Grundst374cke nicht. Die einschl344gigen Vorschriften zur Be-stimmung des Versteigerungstermins (247247 35 bis 43 ZVG) und zu dessen Ablauf (247247 66 bis 78 ZVG) kn374pfen zwar an den Grundsatz an, dass jeweils ein Grundst374ck Gegenstand der Versteigerung ist. Die Anforderungen, die das Gesetz an eine ordnungsgem344337e Terminierung, die Bekanntmachungen vor dem Beginn der Bietzeit, die Durchf374hrung der Versteigerung und die Ver-handlung 374ber den Zuschlag stellt, sind indes allesamt auch dann zu erf374llen, wenn der zust344ndige Rechtspfleger zeitgleich mehrere Versteigerungen durch-f374hrt. Das gilt auch f374r die Einhaltung der Mindestbietzeit von 30 Minuten nach 247 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG (dazu unten unter 2). 14 bb) Ein Verbot zeitgleicher Versteigerung in mehreren Verfahren l344sst sich auch nicht mit 247 18 ZVG begr374nden. 247 18 ZVG ist keine geeignete Grund-lage f374r den Umkehrschluss, dass die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundst374cke ausschlie337lich in den nach 247 18 ZVG verbundenen Verfahren zul344ssig ist (so aber OLG K366ln NJW-RR 1987, 636; OLG Oldenburg NJW-RR 1988, 1468). Die Vorschrift hat eine andere Frage zum Gegenstand als die der Zul344ssigkeit gleichzeitig durchgef374hrter Versteigerungen verschiedener Grund-st374cke in im 334brigen selbst344ndigen Verfahren. 15 - 8 - (1) 247 18 ZVG benennt die Voraussetzungen f374r die Verbindung oder die Trennung von Zwangsversteigerungsverfahren, 374ber die das Vollstreckungs-gericht sodann nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1991, IX ARZ 7/91, in juris ver366ffentlicht; OLG Hamm WM 1990, 118). Gesetze, welche die Voraussetzungen f374r eine Verbindung von Verfahren regeln, bestimmen indes nicht, wie zu terminieren ist (zutreffend B374chmann, ZIP 1988, 825, 827). So steht auch im Erkenntnisverfahren die Vor-schrift 374ber die Prozessverbindung (247 147 ZPO) einer Terminierung und zeit-gleichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1956, I ZR 82/55, NJW 1957, 183, 184). 16 (2) Die zeitgleichen Versteigerungen mehrerer Grundst374cke in dem-selben Verfahren oder in nicht verbundenen Verfahren f374hren auch zu ganz unterschiedlichen Rechtsfolgen (vgl. OLG D374sseldorf NJW-RR 1989, 1023, 1024). Nur bei einer Verfahrensverbindung nach 247 18 ZVG sind Gesamt- und Gruppenausgebote nach 247 63 ZVG m366glich. Au337erdem f374hrt dann die Deckung des Anspruchs aus einem Einzelausgebot nach 247 76 ZVG zu einer Verfahrens-einstellung f374r die 374brigen Grundst374cke (dazu Muth, Rpfleger 1993, 268, 269). Bei einem Zuschlag auf das Gesamtausgebot wird der Erl366s nach 247 112 ZVG grunds344tzlich nach den Werten der versteigerten Grundst374cke verteilt. Bei der nur zeitgleichen Versteigerung bleibt es dagegen bei den Grunds344tzen der Einzelversteigerung. Die Rechtsfolgen sind bei einer gleichzeitigen Verstei-gerung keine anderen als bei einer Versteigerung in zwei nacheinander fol-genden Terminen. 17 cc) Die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundst374cke widerspricht 226jedenfalls im Regelfall - auch nicht den Anforderungen an eine faire Ver-fahrensgestaltung, die sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG f374r das Verfahrensrecht ergeben (BVerfGE 46, 325, 334 f.; 51, 150, 156). Das 18 - 9 - Vollstreckungsgericht muss bei der Anwendung des Verfahrensrechts zwar darauf bedacht sein, unverh344ltnism344337ige und durch das wirtschaftliche Inter-esse des Gl344ubigers nicht gerechtfertigte Eingriffe in das Grundeigentum des Schuldners sowie in Rechte Dritter zu vermeiden (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, WM 2006, 2316, 2318). Ein solcher Eingriff ergibt sich jedoch nicht schon daraus, dass mehrere Grundst374cke zur selben Bietzeit versteigert werden. Die Oberlandesgerichte K366ln (NJW-RR 1987, 636) und Oldenburg (NJW-RR 1988, 1468, 1469) stehen allerdings auf dem Standpunkt, dass gleichzeitig durchgef374hrte Versteigerungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine faire Verfahrensgestaltung grunds344tzlich nicht mehr gen374gten und zu einem Versto337 gegen das Grundrecht der Beteiligten auf rechtliches Geh366r f374hrten. Der Rechtspfleger k366nne bei gleichzeitig durchgef374hrten Versteigerungen, wenn in einem der Verfahren unvorhersehbare Schwierigkeiten auftr344ten, seine Aufmerksamkeit deswegen nicht mehr auf die anderen Verfahren richten. F374r die Beteiligten wie f374r die Bietinteressenten sei bei zeitgleicher Versteigerung oft ebenfalls nicht mehr zu erkennen, welche Hinweise des Gerichts dann gerade das sie interessierende Grundst374ck be-tr344fen. 19 Das mag in Einzelf344llen zutreffen und den Rechtspfleger dann dazu ver-pflichten, mehrere kompliziert werdende Sachen nicht zur selben Zeit durchzu-f374hren oder 226 wenn solche Schwierigkeiten in einem Termin auftreten 226 ein-zelne Verfahren zu unterbrechen und die Versteigerungen dann nacheinander zu erledigen. Gegen ein allgemeines Verbot gleichzeitig durchgef374hrter Verstei-gerungen spricht indes schon die Erw344gung, dass die Anforderungen in Bezug auf eine faire Verfahrensgestaltung und an das den Beteiligten zu gew344hrende rechtliche Geh366r hier nicht h366her, sondern niedriger sind als bei der nach 247247 18, 20 - 10 - 63 ZVG zul344ssigen Mehrfachversteigerung in demselben Verfahren (OLG D374sseldorf NJW-RR 1989, 1023; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 258; B374chmann, ZIP 1988, 825, 827). In einem nach 247 18 ZVG verbundenen Verfahren k366nnen die Grundst374cke gleichzeitig einzeln, insgesamt und auch in Gruppen ausgeboten werden, was auch die 374bliche Verfahrenspraxis ist (St366ber, aaO, 247 63 Rdn. 5.1; Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO, 247 63 Rdn. 25). Das f374hrt indes zu einer erheblichen Komplizierung des Ablaufs der Versteigerung, weil dann die Erh366hung des geringsten Gebotes nach 247 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch die auf die Einzelausgebote abgegebenen Gebote, das Verh344ltnis zwischen dem Gesamtmeistgebot und den Einzel-geboten nach 247 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG sowie das Erfordernis einer Einstellung des Verfahrens nach einer Deckung aus einem Einzelausgebot nach 247 76 ZVG von dem Vollstreckungsgericht, den Beteiligten und den Bietinteressenten im Auge zu behalten sind. Der Gesetzgeber hat jedoch solche Nachteile im Hin-blick darauf hingenommen, dass durch die gemeinsame Versteigerung und einen dabei eher m366glichen Erhalt der wirtschaftlichen Einheit des Objekts ein besseres Versteigerungsergebnis erstrebt werden kann (Denkschrift zum Gesetzentwurf des ZVG, abgedruckt in Hahn/Mugdan, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5 [1897], S. 49 f.). Die gleichzeitige Terminierung und Versteigerung f374hrt in der Regel zu geringeren Komplikationen als ein gemeinsames Verfahren, kann jedoch bei den 366rtlich und wirtschaftlich zusammenh344ngenden Grundst374cken die Aussicht auf ein annehmbares Versteigerungsergebnis verbessern, weil sie an den Grundst374cken insgesamt interessierte Bieter anlockt, die sonst der Ver-steigerung fern geblieben w344ren (Bischoff, Rpfleger 1988, 374). Ein solches Verfahren tr344gt damit tendenziell eher dazu bei, unverh344ltnism344337ige, auch durch das Gl344ubigerinteresse nicht mehr gedeckte Eingriffe durch zu geringe Versteigerungserl366se zu vermeiden (dazu: Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 21 - 11 - 258; Schiffhauer, Rpfleger 1986, 311; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungs-verfahrens, 9. Aufl., S. 373). Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, solche Bieter hielten sich wegen der Gefahr, den Zuschlag nur auf ein, insbesondere das nicht gew374nschte Grundst374ck zu erhalten, bei der Gebotsabgabe eher zur374ck, spricht nicht gegen die Zul344ssigkeit gleichzeitiger Versteigerungen, da eine solche Zur374ckhaltung bei der Abgabe von Geboten in der Selbst344ndigkeit der Ausgebote, nicht in deren zeitlicher Abfolge (ob gleichzeitig oder nachein-ander) begr374ndet w344re. Daf374r, dass die Gleichzeitigkeit der Versteigerungen der Teileigen-tumseinheit des Schuldners und der Wohnungseigentumseinheit seiner Ehefrau hier die Beteiligten 374berfordert h344tte, ist weder etwas vorgetragen noch er-sichtlich. 22 2. Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht einen Zuschlagsver-sagungsgrund nach 247 83 Nr. 7 ZVG wegen Nichteinhaltung der in 247 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG bestimmten Mindestbietzeit von 30 Minuten verneint. 23 a) Die Auswertung des Terminsprotokolls in dieser Sache ergibt, dass das Vollstreckungsgericht um 8:54 Uhr zur Abgabe von Geboten aufgefordert und um 9:36 Uhr den Schluss der Versteigerung bekannt gegeben hat. Eine Unterbrechung ist im Protokoll nicht ausgewiesen. Danach ist die Mindest-bietzeit eingehalten worden. 24 b) Die Ber374cksichtigung in diesem Verfahren nicht protokollierter Vor-g344nge durch das in einem anderen Verfahren durchgef374hrte Bietgesch344ft, auf die sich die Rechtsbeschwerde st374tzt, wird f374r die Entscheidung 374ber eine Zuschlagbeschwerde durch 247 80 ZVG ausgeschlossen. Ma337gebend f374r die Zuschlagserteilung oder -versagung ist allein das protokollierte, und nicht das 25 - 12 - tats344chliche Geschehen in dem Versteigerungstermin (vgl. B366ttcher, aaO, 247 80 Rdn. 1; RGZ 142, 383, 387). Aber selbst wenn man dies anders s344he, w344re die Entscheidung des Beschwerdegerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. 26 aa) Die Mindestbietzeit nach 247 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG verl344ngert sich nicht schon, wenn mehrere Grundst374cke in verschiedenen Verfahren zeitgleich zur Versteigerung ausgeboten werden. Sie muss allerdings in jedem Verfahren gewahrt sein. 27 Die gesetzliche Mindestbietzeit ist eingehalten, wenn zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten nach 247 66 Abs. 2 ZVG und der Verk374ndung des Schlusses der Versteigerung ein Zeitraum von wenigstens 30 Minuten liegt, in dem auf jedes der ausgebotenen Grundst374cke geboten werden kann. Daf374r ist es erforderlich, dass der die Versteigerung durchf374hrende Rechtspfleger w344hrend der Mindestbietzeit in dem Raum, in dem die Ver-steigerung stattfindet, zugegen und zur Entgegennahme von Geboten auf jedes der Grundst374cke bereit ist (RGZ 142, 383, 385; 154, 397, 399), was hier nach den Protokollen in beiden Verfahren f374r mehr als 30 Minuten der Fall war. 28 bb) Die Versteigerung wurde nicht dadurch unterbrochen, dass auch in dem zeitgleich durchgef374hrten Versteigerungsverfahren 374ber das Wohnungs-eigentum der Ehefrau ein Gebot abgegeben und f374r dieses ebenfalls auf Verlangen Sicherheit geleistet wurde. 29 Nach der 374berwiegenden Auffassung im Schrifttum f374hrt allerdings jedes Bietgesch344ft in dem anderen zeitgleich durchgef374hrten Verfahren zu einer Un-terbrechung der Bietzeit, weil der Rechtspfleger in dieser Zeit durch das andere Verfahren in Anspruch genommen ist (Gerhardt in Dassler/Schiffhauer/Ger- 30 - 13 - hardt/Muth, aaO, 247 73 Rdn. 3; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 257; Hintzen aaO, Rdn. 11.652). Die von dem Beschwerdegericht vertretene gegenteilige Auffassung, dass die Entgegennahme und die Verhandlung 374ber Gebote in einer anderen Sache die Bereitschaft und F344higkeit des Rechtspflegers zum Empfang von Geboten nicht ausschlie337t und eine Unterbrechung der Bietzeit gegebenenfalls von den Beteiligten beantragt werden muss, was hier nicht geschehen ist, wird nur vereinzelt vertreten (vgl. LG Hildesheim Rpfleger 1986, 311; AG D374sseldorf Rpfleger 1989, 420). Wem zu folgen ist, kann hier offen bleiben. Im vorliegenden Fall ist eine Unterbrechung der Bietzeit durch das in dem anderen Verfahren abgegebene Gebot schon deshalb nicht eingetreten, weil in den beiden zeitgleich durchgef374hrten Versteigerungen nur zwei inhaltsgleiche Gebote von dem Ersteher abgegeben wurden und daher beide Versteigerungen durch diese Gebote in gleicher Weise betroffen waren. Eine Zuordnung der auf die Entgegennahmen der Gebote und ein etwaiges Verhandeln 374ber die Sicherheitsleistung entfallenen Zeit zu dem einen oder dem anderen Verfahren ist nicht m366glich, was die Annahme ausschlie337t, dass die Bietzeit durch das auf den anderen Versteigerungsgegenstand abgegebene Gebot unterbrochen wurde. 31 3. Die angefochtene Entscheidung h344lt auch den weiteren Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 32 a) Ein Zuschlagsversagungsgrund nach 247 83 Nr. 7 i.V.m. 247 43 Abs. 1 ZVG besteht nicht. Das zu versteigernde Teileigentum ist in der Termins-bestimmung gem. 247 37 Nr. 1 ZVG bezeichnet worden. 33 Diese Norm bestimmt allein, dass das Grundst374ck zu bezeichnen ist, legt die Einzelheiten jedoch nicht fest. Die dabei einzuhaltenden Anforderungen 34 - 14 - ergeben sich aus den beiden Zwecken der Terminsbestimmung: denjenigen, deren Rechte durch die Zwangsversteigerung betroffen werden k366nnen, die Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren zu erm366glichen und etwaige Bietinteressenten auf die Zwangsversteigerung aufmerksam zu machen (Denkschrift zum Gesetzentwurf des ZVG, aaO, S. 43; OLG Hamm Rpfleger 1991, 71, 72; OLG D374sseldorf Rpfleger 1997, 225; OLG N374rnberg Rpfleger 2006, 215). aa) Die Terminsbestimmung muss danach das zu versteigernde Grund-st374ck so bezeichnen, dass f374r die Beteiligten wie f374r einen Dritten eindeutig erkennbar ist, auf welches Grundst374ck sich die Bekanntmachung der Verstei-gerung bezieht (RGZ 57, 200, 203; OLG Hamm Rpfleger 1991, 71, 72; OLG D374sseldorf Rpfleger 1997, 225). Dem ist hier gen374gt worden, da die Be-zeichnung in der Terminsbestimmung die sichere Identifizierung des Verstei-gerungsgegenstandes erm366glicht. Daf374r bedarf es weiterer Angaben etwa zur n344heren Beschaffenheit des Objektes und zur Gr366337e des Sondereigentums entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, da solche Informationen nicht f374r die Identifizierung der zu versteigernden Immobilie, sondern allenfalls f374r die Beurteilung ihres Wertes erforderlich sind. 35 bb) Nach ganz 374berwiegend vertretener Ansicht ist bei der Bezeichnung eines gewerblich oder gemischt genutzten Grundst374cks auch ein Hinweis auf die Nutzungsart aufzunehmen. Das wird mit dem Zweck der Terminsbestim-mung begr374ndet, bei einem m366glichst gro337en Kreis ein Bietinteresse zu wecken (OLG Hamm in std. Rspr: Rpfleger 1991, 71, 72; 1992, 122; 1997, 226; 2000, 172; OLG K366ln InVo 1996, 24; OLG Koblenz Rpfleger 2000, 342; OLG N374rnberg Rpfleger 2006. 215; B366ttcher, aaO, 247247 37 f. Rdn. 2; St366ber, aaO, 247 37 Rdn. 2.1; Hintzen, aaO, Rdn. 11.478; Schiffhauer, Rpfleger 1980, 75, 76; Dem-harter, Rpfleger 1997, 227; Muth, EWiR 247 37 ZVG 1/97, 287; Storz/Kiderlen, 36 - 15 - Rpfleger 2006, 615 f.; a.A. OLG Oldenburg Rpfleger 1980, 75; LG Ellwangen Rpfleger 1996, 361). Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Eine kurze schlagwortartige Angabe der Nutzung, hier des Sondereigentums als B374rofl344che, gen374gt jeden-falls diesen Anforderungen; expos351artige Beschreibungen in den f374r die Be-kanntmachung bestimmten Bl344ttern sind nicht vorgeschrieben. Durch den Hinweis auf die Nutzungsart war gew344hrleistet, dass auch die Bietinteressen-ten, die B374rofl344chen erwerben wollten, auf die Zwangsversteigerung aufmerk-sam wurden. N344here Informationen, etwa zur Gr366337e der Nutzfl344che, zur Nutzung der 374brigen Geb344udeteile oder zu bestellten Sondernutzungsrechten, m374ssen die Interessenten sich selbst beschaffen (vgl. St366ber, aaO, 247 37 Rdn. 2.8). 37 b) Der Zuschlag ist schlie337lich auch nicht nach 247 83 Nr. 6 ZVG wegen eines von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Fehlers des Voll-streckungsgerichts bei der Entscheidung 374ber die Sicherheitsleistung nach 247 70 Abs. 1 ZVG zu versagen. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausge-gangen, dass nach Leistung der Sicherheit durch den Bieter eine Versteigerung fortgesetzt und der Zuschlag unabh344ngig davon erteilt werden kann, ob das Vollstreckungsgericht die Sicherheitsleistung zu Recht oder zu Unrecht gem. 247 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG f374r erforderlich erkl344rt hat. Rechte der anderen Betei-ligten, insbesondere des die Beschwerde f374hrenden Schuldners, werden durch einen etwaigen Fehler bei der der Sicherheitsleistung vorangegangenen Ent-scheidung des Vollstreckungsgerichts nicht ber374hrt. 38 Das folgt aus dem Grundsatz, dass die Verfahrensfehler des Vollstreckungsgerichts, die ein Zuschlagsversagungsgrund nach 247 83 Nr. 6 ZVG sein k366nnen, nicht in dem Sinne absolut wirken, dass sie auch dann zur 39 - 16 - Versagung des Zuschlags f374hren m374ssen, wenn eine Beeintr344chtigung von Rechten eines Beteiligten nicht festgestellt werden kann (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Hat sich der geltend gemachte Fehler auf die Rechte des Beschwerdef374hrers nicht ausgewirkt, f374hrt er auch nicht zur Versagung des Zuschlags (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, aaO; Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger 2006, 665). So ist es auch hier. Das Erbringen der Sicherheitsleistung durch den Bieter erledigt f374r das Zuschlagsbeschwerdeverfahren die Frage nach der Rechtm344337igkeit ihrer Anordnung. Diese Wirkungen zeigen sich daran, dass ein Bieter einer m366glichen Anfechtung der Zuschlagsentscheidung dadurch zuvor-kommen kann, dass er die Sicherheit leistet, selbst wenn das Vollstreckungs-gericht sie nicht f374r erforderlich h344lt, der die Sicherheit verlangende Beteiligte jedoch nach 247 70 Abs. 3 ZVG widersprochen hat (Gerhardt in Dassler/Schiff-hauer/Gerhardt/Muth, aaO, 247 70 Rdn. 5). 40 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde l344sst sich eine Beein-tr344chtigung des Schuldners auch nicht damit begr374nden, dass die der Sicher-heitsleistung vorausgehende fehlerhafte Erkl344rung des Vollstreckungsgerichts 374ber deren Erforderlichkeit nach 247 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG einen auf eine Sicher-heitsleistung nicht vorbereiteten Bietinteressenten von der Abgabe eines h366he-ren Gebotes abgehalten haben k366nnte. Spekulationen dar374ber, welche Gebote in dem Versteigerungstermin abgegeben worden w344ren, wenn von den Be-teiligten Sicherheiten nicht verlangt oder Antr344ge auf Sicherheitsleistung durch das Vollstreckungsgericht zur374ckgewiesen worden w344ren, rechtfertigen eine Versagung des Zuschlags nicht. Die Aussicht auf h366here Gebote eines nicht auf eine Sicherheitsleistung eingerichteten Bietinteressenten ist keine im Zu-schlagsverfahren einzuwendende Rechtsposition, weil ein Bieter sich darauf 41 - 17 - einrichten muss, dass im Termin ein Beteiligter von seinem Recht aus 247 67 Abs. 1 ZVG Gebrauch macht, Sicherheitsleistung zu verlangen. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Rechts-beschwerdeverfahren entstandenen Geb374hren (Nr. 2243 KV-GKG) hat der Rechtsbeschwerdef374hrer nach 247 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung au337ergerichtlicher Kosten nach 247 97 Abs. 1 ZPO kommt hier nicht in Betracht, da die Beteiligten in dem Verfahren 374ber die Zuschlagsbeschwerde sich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374berstehen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen). 42 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Roth Vorinstanzen: AG Ansbach, Entscheidung vom 24.03.2006 - K 156/02 - LG Ansbach, Entscheidung vom 08.08.2006 - 4 T 453/06 -
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