BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 138/08 vom 9. Oktober 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zur374ck-gewiesen. Gr374nde: Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung des Verkehrs-werts ihres Grundst374cks in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Das Land-gericht hat ihre sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen, ohne die Rechtsbe-schwerde zuzulassen. Eine an das Oberlandesgericht gerichtete (weitere) Be-schwerde der Antragstellerin ist von diesem als unzul344ssig verworfen worden. Gegen beide Beschl374sse hat die Schuldnerin Beschwerde zum Bundesge-richtshof eingelegt und beantragt, ihr f374r das Beschwerdeverfahren Prozesskos-tenhilfe zu bewilligen. 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zur374ckzuweisen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Landgerichts ist nicht anfechtbar, weil die Rechtsbeschwerde darin nicht zugelassen worden ist (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. 247 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG). Hinsichtlich des Beschlusses des Oberlan-desgerichts liegen die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde 2 - 3 - oder ein sonstiger Rechtsbehelf zum Bundesgerichtshof statthaft w344re, eben-falls nicht vor. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 02.06.2008 - 3 T 201/08 - OLG K366ln, Entscheidung vom 27.08.2008 - 2 W 60/08 -
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