BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 138/11 vom 3. Mai 2012 in de m Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmid t - Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Dem Kläger wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozessko s- tenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss d es 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. April 2011 wird z u- rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Antragsteller, der seit dem 11. Januar 2006 Insolvenzverwalter über das Vermögen von H . H. B. (im Folgenden: Schuldner) ist, verlangt von den Beklagten Zahlung einer Entschädigung von insgesamt 57.769,12 1 - 3 - das dem Schuldner sowie einer au s dem Schuldner und seiner Tochter best e- henden Erbengemeinschaft gehörte. Er hat Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt. Das Landgericht hat den Antrag, das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde ve r- folgt der Antragsteller sein Prozesskostenhilfegesuch weiter. II. Das Beschwerdegericht meint, dass dem Antragsteller als Partei kraft Amtes die beantragte Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zu bewil ligen sei. Zwar könne er die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Ko s- zuzumuten. Auch wenn ein günstiger Ausgang des Rechtsstreits nicht sicher festst e- he, sei es den Gläubi gern zumutbar, das Risiko der Prozessführung mitzutr a- gen und den Verlust der eingesetzten Prozesskosten in Kauf zu nehmen, wenn eine wirtschaftlich denkende vermögende Partei ein solches Prozessrisiko ei n- gehen würde. Der Auffassung von Motzer (MünchKomm - ZP O, 3. Auflage, § 116 Rn. 17), dass den Gläubigern eine Finanzierung nur zugemutet werden könne, wenn wenigstens die Rückzahlung des Vorschusses aus der Masse sichergestellt sei, sei nicht zu folgen, da § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine solche Besserstellung der Insolvenzgläubiger gegenüber anderen Prozessparteien nicht vorsehe. 2 3 4 - 4 - III. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht die Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe vers a- genden Beschluss zurückgewiesen. 1. Die Prozesskosten können allerdings nicht aus der von dem Antra g- steller verwalteten Masse aufgebracht werden (§ 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO). Aus den dem Verwalter zur Verfügung stehenden Barmitteln von weniger die für eine gerichtliche G erster Instanz erforderlich sind. 2. Der Antragsteller hat jedoch nicht dargelegt, dass es den am Gege n- stand des Rechtsstreit s wirtschaftlich beteiligten Gläubigern nicht zuzumuten ist, die Kosten des Rech tsstreits aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO). a) Zuzumuten sind Vorschüsse auf Prozesskosten nur Gläubigern, we l- che die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwa r- tender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteres se sowie das Prozes s- kostenrisiko angemes sen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem E r- folg der Rechtsverfolgung durch den Verwalter deutlich größer sein wird (BGH, Beschlüsse vom 27. September 1990 IX ZR 250/89, NJW 1991, 40, 41 und vom 6. März 2 006 II ZB 11/05, NJW - RR 2006, 1064 Rn. 9). Das ist auf der Grundlage einer wertenden Abwägung aller Umstände zu entscheiden, bei der insbesondere die zu erwartende Verbesserung der Quote im Fall des Obsi e- gens des Verwalters, das Prozess - und das Voll str eckungsrisiko und die Glä u- bigerstruktur zu berücksichtigen sind (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2006 II ZB 11/06, NJW - RR 2006, 1064, 1065 Rn. 15 und vom 25. November 2010 5 6 7 8 - 5 - VII ZB 71/08, MDR 2011, 132). Diese Beurteilung unterliegt der tatrichterl i- chen Würd igung des Beschwerdegerichts (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 VII ZB 71/08, aaO), die von dem Rechtsbeschwerdegericht allein auf Rechtsfehler überprüft werden kann. b) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den Gläubigern eine Aufbringung der Kosten selbst dann zuzumuten ist, wenn sie bei einem Prozessverlust aus der Masse keinen Ersatz der von ihnen vorgeschossenen Kosten erhalten. Der abwei chenden Ansicht von Motzer (MünchKomm - ZPO, 3. Aufl., § 11 6 Rn. 17) ist das B e- schwerdegericht zu Recht nicht gefolgt. § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO w ä- re dann weitgehend bedeutungslos, weil sich die Frage nach einem Vorschuss der Gläubiger für den von dem Verwalter zu führenden Rechtsstreit ohnehin erst stellt , wenn die Kosten aus der Masse nicht aufgebracht werden können. § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs atz 2 ZPO enthält im Übrigen hinsichtlich der Voraussetzungen der Un zumutbarkeit der Kostenaufbringung für die an dem Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftli ch Beteiligten keine von dem Grun d- satz der Prozesskostenhilfe abwei chende Regelung, nach der leistungsfähige Parteien die Kosten für die Prozessführung grundsätzlich selber tragen sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1998 XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 192). c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, dass den Gläubigern die Aufbringung der Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits zuzumuten s ei , ist jedoch nur für den Fall rechtsfehlerfrei begründet, dass aus der Masse keine Ansprüche der absonderungsb erechtigter Gläubiger (sog. Ausfallgläubiger nach § 52 Satz 2 InsO) zu bedienen sind. aa) Die Aufbringung eines Anteils an den Prozesskosten wäre der Volksbank, als der größten aus der Masse zu befriedigenden Gläubigerin, z u- zumuten, wenn sie bei einem P rozesserfolg des Antragstellers statt einer Za h- 9 10 11 - 6 - lung von 2.000 dann gelten, wenn nur 50 % der Klageforderung realisiert werden könnten, da der Nutzen aus der Durchführung des Prozesses auch dann noch den Aufwand für dessen (Vor - )Finanzierung u m ein Vielfaches überstiege. In solch einem Fall ist dem Gläu biger d as Aufbring en der Kosten zumutbar und dem Verwalter die Prozesskostenhilfe deshalb nicht zu bewilligen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 II ZA 12/07, Rn. 4, juris; vom 23. Okto ber 2008 II ZR 211/08, Rn. 3, juris, und vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 4). bb) Anders wäre es jedoch, wenn aus der Masse noch weitere Ford e- zu befriedigen wären. Der auf die Volksbank entfallende Erlös erhöhte sich dann selbst bei e i- e- friedigung der Ansprüche der Volksbank in dieser Höhe ist aber nicht zu erwa r- ten, weil schon der Umfang der Nutzung durch die Antragsgegner streitig ist, die Vollstreckungsaussichten ungewiss sind und zudem - wie von der Recht s- beschwerde zu Recht bemerkt - hier selbs t die Erfüllung der titulierten Ford e- rung noch nicht zu einer Vermehrung der verteilbaren Masse führte, weil der Antragsteller von den An tragsgegnern nicht Zahlung an sich, sondern gemäß § 1011 i.V.m. § 432 BGB nur Leistung an eine Miteigentümergemeinscha ft ve r- langen kann (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 1992 V ZR 118/91, BGHZ 121, 22, 25). Hinzu kommt, dass - wenn auch die Ansprüche der Absonderungsb e- rechtigten aus der Masse zu befriedigen sein sollten - weitere Großgläubiger (mit Forderungen von Zahlungen erhielten, die den auf die Forderung der Volksbank von 64.100 , 12 13 14 - 7 - entfallenden Betrag mehrfach überstiegen. Die Zumutbarkeit der Aufbringung der Kosten kann in solch einem Fall nicht nach d em Aufwand bei einer Finan - zierung durch die Volksbank beurteilt werden, da nicht ein, sondern grundsät z- lich alle Gläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten im Verhältnis der zu e r- wartenden Quotenverbesserung heranzuzie hen sind (BGH, Beschluss vom 8. Febr uar 1999 II ZB 24/98, NJW 1999, 1404 und KG, ZIP 2003, 270). Einem Gläubiger ist es in diesem Fall grundsätzlich nicht zuzumuten, die Kosten eines Prozesses aufzubringen, der überwiegend de n Quoten anderer Gläubiger z u- gute kommt, denen in gleichem oder n och größerem Umfang die Aufbringung der für die Rechtverfolgung des Verwalters erforderlichen Kosten zumutbar w ä- re (vgl. OLG Köln, Rpfleger 1995, 126, 127; OLG Naumburg, ZIP 1994, 383, 384; OLG München, ZIP 1996, 512, 513). d) Die Entscheidung des Besch werdegerichts stellt sich jedoch im E r- gebnis als richtig dar, weil die Verminderung des von einem Gläubiger zu e r- wartenden Er trags mit einer Verringerung seines Anteils an den aufzubringe n- den Kosten ein herginge. Die Lasten durch die Finanzierung des Rech tsstreits sind auf die Gläubiger entsprechend ihren Vorteilen bei einem Prozessgewinn des Insolvenzverwalters zu verteilen. aa) Dabei haben grundsätzlich auch die Gläubiger, die eine abgesonde r- te Be friedigung beanspruchen können, die Kosten eines von d em Verwalter geführten Prozesses mit aufzubringen (OLG Koblenz, OLGR 2006, 316, 318; OLG München [13. Zivilsenat], NZBau 2006, 518, 519). Sie sind bei einem von dem Verwalter geführten Aktivprozesses ebenfalls als wirtschaftlich Beteiligte im Sinne des § 1 16 Satz 1 Nr. 1 ZPO anzusehen, zu denen alle Gläubiger g e- hören, die bei einem erfolgreichen Abschluss des Rechtsstreits wenigstens mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche aus der Masse rechnen können (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1992 V ZR 3/ 92, BGHZ 119, 372, 377 und 15 16 - 8 - vom 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, NJW 1997, 3318, 3319). Das Recht eines Gläub i- gers, abgesonderte Befriedigung außerhalb des Verfahrens zu erlangen, schließt seine Befriedigung aus der Masse nicht aus. bb) Allerdings ist derzeit nicht geklärt, ob und in welchem Umfang diese Gläubiger Zahlungen aus der Masse werden beanspruchen können. Dazu sind sie nach § 52 Satz 2 InsO nur dann berechtigt, wenn sie auf ihre Absond e- rungsrechte verzichten oder bei der abgesonderten Befriedigung aus gefallen sind. Ist das nicht der Fall, kann diesen Gläubigern eine Beteiligung an den Kosten eines von dem Verwalter geführten Aktivprozess es nicht zugemutet werden, weil sie von dem Prozesserfolg nicht profitieren. Ob und welche A b- sonderungsberechtigten a us der Insolvenzmasse zu befriedigen sind, steht j e- doch erst nach Ablauf der in § 190 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 189 Abs. 1 InsO b e- stimmten Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntm a- chung des von dem Verwalter er stellten Schlussverzeichnis ses fest (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 IX ZR 126/08, NJW - RR 2010, 59 Rn. 12; Meller - Hannich in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 190 Rn. 13 bis 15). cc) Nach einer Auffassung soll in solchen Fällen der Umstand, dass die Zu mutbarkeit einer Beteiligung der sog. Ausfallgläubiger an den Kosten eines Aktiv prozesses ungeklärt ist, zu Gunsten des Insolvenzverwalters zu berüc k- sichtigen sein, so dass die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei (OLG München [5 . Z ivilsenat], ZIP 2011, 398, 399; PG/Völker - Zimpel, ZPO, 3. Aufl., § 116 Rn. 10). Nach anderer Ansicht ist dagegen zu Lasten des Ve r- walters davon auszugehen, dass auch die Ausfallgläubiger zu den Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits heranzu ziehen sind, s olange der Verwalter nicht dargetan hat, dass diese Gläubiger auch ohne die beabsichtigte Klage auf Grund ihrer Absonderungsrechte mit einer weit gehenden Befriedigung ihrer Ansprüche rechnen können und deshalb wirtschaftlich nicht in erheblichem 17 18 - 9 - Maße an e inem Erfolg der Rechtsverfolgung partizipieren wer den (OLG Ko b- lenz, Beschluss vom 17. Oktober 2005 6 W 581/05, OLGR 2006, 316, 318; OLG München [13. Zivilsenat], NZBau 2006, 518, 519). dd) Die letztgenannte Ansicht ist richtig. Sie entspricht dem Gru ndsatz, dass der Verwalter, der Prozesskostenhilfe beantragt, die für deren Gewährung geltenden besonderen Voraussetzungen darzutun und auf Verlangen des G e- richts glaubhaft zu machen hat (BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 192). Wegen der Nachrangigkeit der Prozesskostenhilfe gegenüber einer zumut baren Finanzierung der Kosten eines Rechtsstreits durch die wirtschaftlich Be teiligten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 8 U 250/10, Rn. 4, juris) muss der Verwalter die Umstände darlegen, derentwegen den Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. B e- züglich der sog. Ausfallgläubiger hat der Verwalter mitzuteilen, ob die absond e- rungsberechtigten Gläubiger nach dem Stand des Verfahrens noch Forderu n- gen gegen die Masse geltend machen können. Zudem bedarf es zumindest eines Versuchs des Insolvenzverwalters, die Kosten des Pro zesses von den (Groß - )Gläubigern zu erlangen, denen eine Aufbringung der Kosten zumutbar wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 VI I ZB 71/08, MDR 2011, 132, 133). e) Da der Antragsteller - auch auf die Nachfragen des Beschwerdeg e- richts weder konkrete Angaben zum Stand des Verfahrens gemacht noch den Versuch unternommen hat, die Kosten des Verfahrens von den fünf Großglä u- bigern z u erlangen, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozess kostenhilfe von dem Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht z u- rückgewiesen wor den. 19 20 - 10 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2005 - V ZB 37/04, Rn. 11, juris). Der für die Rechtsanwaltsgebü h- ren maßgebliche Wert der Rechtsbeschwerde bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. VV 3335 nach dem Wert der Hauptsache (BGH, Be schluss vom 15. September 2010 XII ZB 82/10, FGPrax 2010, 321 Rn . 6). Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 01.03.2010 - 9 O 416/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.04.2011 - 12 W 21/10 - 21
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