BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 138 /13 vom 1 3 . März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , d ie Richter Dr. Lemke, Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückne r und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Zivilkammer V des Landgerichts Detmold vo m 8. August 201 3 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Entscheid ung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwer deverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbesch werdeverfahrens beträgt 300 . G ründe: I. Das Landgericht hat die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts w e- gen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unz u- lässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Be r u- fungs gericht. 1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach g e- festigter Rechtsprechung des Bundesg erichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Se p- tember 2010 - V ZB 95/10, juris , Rn. 3 und vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - IX ZB 56/01, N JW 2002, 2648, 2649 und vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW - RR 2010, 1582, 1583 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die B e- r u fung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (Se nat, Beschluss vom 18. April 2013 V ZB 81/12, Rn. 3, juris, mwN ). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellu ngen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des B e- schwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu b erücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwe r- deentscheidung nach sich zieht ( Senat , Beschluss vom 18. April 2013 V ZB 81/12, juris , Rn. 3 ; Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030). 2 3 - 4 - 2. So ver hält es sich hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende ta t- sächliche Angaben zum Streitgegenstand lassen sich der angegriffenen En t- scheidung auch nicht in Verbindung mit de n in Bezug genommenen Beschlü s- sen vom 8. Juli 2013 entnehmen. In diesen wird zum einen der Streitwert für das Berufungs der Kammerrechtsprechung für den Fall der einmaligen unberechtigten Nutzung eines Parkplatzes ohne erhebliche Beeinträchtigung des Berechtigten entspr e- che. Zum anderen wird unter Bezugnahme auf die Streitwertfestsetzung auf die Absicht hingewiesen, die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Aus den Gründen des angegriff e- nen Beschlusses , denen keine Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil entnommen werden kann , ergibt sich darüber hinaus nur , dass d ie Ausführu n- gen der Kläge rin auf den Hinweis beschluss keine andere Entscheidung rech t- fertigten. Damit bleibt der Streitgegenstand unklar. Auch fehlen Angaben zum Ausgang des erstinstanzlichen Ver fahrens und zu dem von der Klägerin mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel. 3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Beschwer der Kläger in unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründu ng erneut zu befassen. Sofern es die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer nicht als erreicht ansieht, wird es z u- dem zu prüfen haben, ob die Berufung zuzulassen ist. Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nac h § 511 Abs. 4 Satz 1 das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss es die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erf üllt sind; denn die unterschiedliche Bewertung darf nicht zu Lasten der Partei 4 5 - 5 - gehen (siehe nur Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 V ZB 250/10, ZMR 2011, 782 mwN). III. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Sa tz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach - und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt. Stresemann Lemke Czub Brückner Kazele Vor instanzen: AG Lemgo, Entscheidung vom 21.03.2013 - 19 C 338/12 - LG Detmold, Entscheidung vom 08.08.2013 - 10 S 75/13 - 6
Full & Egal Universal Law Academy