BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 138/14 vom 30. Oktober 2014 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsc h , den Richter Dr. Czub , die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Juni 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Wies baden vom 2. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt h a- ben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstad t Wiesbaden auferlegt. Der Gegenstandswert des Rech tsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rec h- ten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Ital ien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin - III - Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin - III - Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutsc h- land weder auf Fluchtge fahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. S e- 1 - 3 - nat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, juris) noch auf unerlaubte Ei n- reise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, z. Veröff. best.) gestütz t werden kann. Von einer w e iteren Be gründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 02.05.2014 - 700 XIV 268/14 B - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.06.2014 - 4 T 192/14 -
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