ECLI:DE:BGH:2016:131 016BVZB138.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 138/15 vom 13. Oktober 2016 in de m Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 765a Eine bei der Abwägung nach § 765a ZPO zu berücksichtigende mit den guten Sitten unvereinbare Härte liegt auch vor, wenn der Schuldner an e i- ner Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsve r- fahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für sein Leben oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt. Dass eine solche Verschlechterung des Gesun d- heitszustands auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte, ä n- dert daran nichts. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15 - LG Dortmund AG Kamen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 13. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss d er 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. August 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Kamen vom 10. Februar 2014 (14 K 44/12) wird bis zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Schuldnerin ausgesetzt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt wegen dinglicher Ansprüche die Zwangsverwa l- tung und seit Juli 2012 auch die Zwangsversteigerung des eingangs dieses B e- 1 - 3 - schlusses bezeichneten Grundbesitzes der im Jahr 1929 geborenen Schuldn e- rin. Nach einem ersten Versteigerungstermin, in dem keine Gebote abgegeben wurden, führte das Vollstreckungsgericht am 3. Februar 2014 einen zweiten Versteigerung stermin durch, in dem die Ersteher mit einem Gebot von 229.000 zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag auf den 10. Februar 2014. In diesem Zeitraum beantragte die Schuldnerin mehrmals unter Berufung auf soziale Härten, ihr hohes Alter und vo n der Erteilung des Zuschlags ausgehende Gefahren für Leib und Leben Vollstreckungsschutz. Mit Beschluss vom 10. Februar 2014 hat das Vollstreckungsgericht unter Zurückweisung der Vollstreckungsschutzanträge den Erstehern den Zuschlag erteilt. Die Besc hwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsb e- schwerde möchte die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des Zuschlags und die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung err eichen. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Zuschlag nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. Die Voraussetzungen des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO für eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens lägen nicht vor. Der gericht liche Sachverständige habe bei der Schuldnerin keine Su i- zidgefahr festgestellt. Diese leide nach dessen Gutachten an leichten bis mitte l- gradigen kognitiven Beeinträchtigungen und an einer mittelgradigen Depress i- on. Auf Grund dieser Gesundheitsstörungen sei en bei der Schuldnerin die B e- lastbarkeit, die Umstellungsfähigkeit und die Verarbeitungsfähigkeit von Konfli k- 2 3 - 4 - ten und Belastungen derart beeinträchtigt, dass immer wieder und in wechsel n- der Frequenz unvorhersehbar dissoziative Zustände bis hin zum dissoziat iven Stupor auftreten könnten. In solchen Phasen verliere die Schuldnerin ganz oder teilweise die Kontrolle über ihre Körperbewegungen; es bestehe dann die G e- fahr von Stürzen und Selbstverletzungen. Dieses Risiko sei unabhängig von dem Rechtskräftigwerden des Zuschlagsbeschlusses gegeben. Der Eintritt von dessen Rechtskraft führe nicht zu einer Verstärkung der Erkrankung, sondern wäre nur mit hoher Wahrscheinlichkeit ein weiterer Auslöser für das auch sonst jederzeit mögliche Auftreten eines dissoziativen Z ustandes. Dementsprechend könne durch eine Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses nur das Risiko verri n- gert werden, dass es zu einem dissoziativen Zustand komme. An der best e- henden Erkrankung ändere sich dagegen nichts. Auch wenn man von einer e r- heblichen Gesu ndheitsgefahr für die Schuldnerin ausgehe, sei das Zwangsve r- steigerungsverfahren nicht nach § 765a ZPO einzustellen, weil die Belange der Schuldnerin das Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin nicht deutlich überw ö- gen. Da sich die Störungen nicht behandel n ließen, komme eine einstweilige Einstellung nicht in Betracht. Die Gläubigerin habe keine Aussicht, durch Ei n- nahmen aus der Vermietung des Objekts innerhalb eines zumutbaren Zei t- raums Erfüllung ihrer Forderung zu erlangen. Ein Einstellungsgrund ergebe si ch auch nicht aus der Erklärung eines Nachbarn, er wolle das Anwesen zu einem anbieten. Unklar sei schon, ob er nur den versteigerten Grundbesitz oder noch andere Grundstücke erwerb en wolle. Jedenfalls habe er nicht mitgeboten. - 5 - III. Die nach § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf einstweilige Ei n- stellung des Zwangsversteigerungsverfahrens und gegen den erteilten Z u- schlag ist begründet. Der Schuldnerin kann der beantragte Vollstreckung s- schutz nach § 765a ZPO nicht mit der von dem Beschwerdegericht gegebenen Begründung versagt w erden. 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit durch die Versteigerung oder die Fortset zung des Verfahrens ist ein im Zuschlagsb e- schwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG von Amts w e- gen zu berücksichtigender Umstand (Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507, vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10 , ZfIR 2011, 727 Rn. 8 und vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW - RR 2016, 336 Rn. 5). Das bedeutet zwar nicht, dass die Zwangsversteig e- rung ohne Weiteres einstweilen einzustellen oder aufzuheben wäre, wenn die Fortführung des Verfahrens mit einer konkrete n Gefahr für Leben und Gesun d- heit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW - RR 2010, 1649 Rn. 11 f.; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73). Vielmehr ist zur Wahr ung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstr e- ckungsgläubigers und des Erstehers (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW - RR 2016, 336 Rn. 6) zu prüfen, ob der Lebens - oder G e- sundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung 4 5 - 6 - der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW - RR 2011, 421 Rn. 29 und vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, aaO). Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrt heit verpflichtet die Vollstreckungsgerichte aber dazu, das Verfahren so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wird. Kann das Leben des Schuldners durch eine Vollstreckungsma ß- nahme in Gefahr geraten, weil dieser unfähi g ist, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsangemessen zu bewä l- tigen, muss das Vollstreckungsgericht diesen Umstand beachten und ihm bei der Durchführung des Verfahrens Rechnung tragen (Senat, Beschlüsse vom 7 . Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW - RR 2011, 421 Rn. 26 und vom 21. Juli 2011 - V Z B 48/10, ZfIR 2011, 886 Rn. 7). 2. Nicht beigetreten werden kann dem Beschwerdegericht indessen in seiner Annahme, die festgestellte Erkrankung der Schuldnerin sei kein U m- stand, dem im Zuschlagsbeschwerdeverfahren Rechnung zu tragen sei. a) Das Beschwerdegericht gelangt auf Grund des Sachverständigengu t- achtens zu der Feststellung, die Mitteilung über die Rechtskraft des Zuschlag s- beschlusses würde bei der Schuldnerin nic ht zu einer Verstärkung der Erkra n- kung führen, sondern wäre nur mit hoher Wahrscheinlichkeit ein weiterer Ausl ö- ser für das auch sonst jederzeit mögliche Auftreten eines dissoziativen Zusta n- des. Demgemäß könnte durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses n ur das Risiko verringert werden, dass es bei der Schuldnerin zu einem dissoziat i- ven Zustand komme. Daraus zieht das Beschwerdegericht den Schluss, der Möglichkeit des Eintritts solcher Zustände müsse im Zwangsversteigerungsve r- fahren nicht Rechnung getragen werden. Es hat offenbar die Vorstellung, im Zwangsversteigerungsverfahren sei nur die durch das Verfahren ausgelöst e 6 7 - 7 - Gefahr eines Suizids oder ähnlicher extremer Reaktionen des Schuldners oder eine besonders außergewöhnliche Zuspitzung einer vorhandenen E rkrankung zu berücksichtigen, nicht aber die Verschlechterung des durch eine vorhandene Erkrankung angegriffenen Gesundheitszustands, die schwerwiegende gesun d- heitliche Risiken erwarten lässt. Diese Vorstellung trifft nicht zu. b) Die Gefährdung des un ter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücks ichtigen, so n- dern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begrü n- det (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886 Rn. 7) oder wegen schwerwiegend er gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Si t- ten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt (BVerfG, WM 2014, 565 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228 Rn. 12). Diese Voraussetzungen können einerseits nicht s chon ang e- nommen werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zu physischen oder psychischen Belastungen des Schuldners oder einer seiner Angehörigen führt. Auch das Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung wie einer Krebse r- krankung würde, für sich genom men, nicht genügen (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 124/10, NJW - RR 2011, 419 Rn. 7). Eine mit den g u- ten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO liegt andererseits aber etwa vor, wenn die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens den E r- folg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners g e- fährdet (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886 Rn. 7 aE). Nichts Anderes gilt, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Z wangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung se i- 8 - 8 - nes Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für das Leben des Schuldners oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt (BVerfG, WM 2014, 1725, 1726; BGH, Beschluss vom 13. Augu st 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228 Rn. 12). Dass eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte, ändert daran nichts und ist deshalb ohne Bedeutung. c) Eine Verschlechterung des Gesundheitszust ands, der danach im Zwangsversteigerungsverfahren Rechnung zu tragen ist, liegt hier nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts vor. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses bei der Schuldnerin mit hoher Wahrscheinl ichkeit dissoziative Zustände auslöst. Dissoziative Zustände kö n- nen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts bei der Schuldnerin bis hin zu einem dissoziativen Stupor führen. Der Sachverständige hat bei der U n- tersuchung der Schuldnerin allein durch d ie Erwähnung des Themas Zwangsversteigerung einen spontanen, nach seiner Einschätzung nicht sim u- lierten Stupor ausgelöst. Bei einem Stupor verliert die Schuldnerin ganz oder teilweise die Kontrolle ihrer Körperbewegungen; es besteht dann die Gefahr von unk ontrollierten Stürzen und schweren Selbstverletzungen. Damit steht fest, dass die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch die Mi t- teilung der Zurückweisung der Zuschlagsbeschwerde der Schuldnerin mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr schwerwi egender gesundheitlicher Schäden b e- gründet. Dass sich diese Gefahr auch aus anderem Anlass ergeben kann, ä n- dert daran, wie ausgeführt, nichts. 3. Das Beschwerdegericht ist ferner den Anforderungen an die bei Vo r- liegen einer solchen Gefahr von schweren Gesundheitsgefährdungen anzuste l- lende Abwägung nicht hinreichend gerecht geworden. Es durfte diese Gefahr 9 10 - 9 - nicht unterstellen und ohne nähere Aufklärung die Gefahren für die Gesundheit der Schuldnerin gegen die Interessen der Gläubigerin abwägen. Seine Fes tste l- lungen bieten weder für die Abwägung als solche noch für die Auswahl der g e- gebenenfalls zu ergreifenden begleitenden Maßnahmen eine ausreichende Tatsachengrundlage. a) Wenn eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners mit der Zwa ngsvollstreckung verbunden ist, ist der Zuschlag weder ohne weit e- res zu versagen und die Zwangsversteigerung (einstweilen) einzustellen noch ohne weiteres unter Ablehnung des beantragten Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO zu erteilen. Erforderlich ist vielmehr, das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse der von der Vollstreckung Betroffenen (Lebens - bzw. hier: Gesundheitsschutz, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegen das Vollstr e- ckungsinteresse des Gläubigers (Gläubigerschutz, Art. 14 GG; wirksam er Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwägen. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Risiken auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mit Blick auf die Interess en des Erstehers gilt nichts anderes (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW - RR 2015, 393 Rn. 7). b) Das Beschwerdegericht durfte deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Gläubigerin ihre Forderung auf unbesti mmte Zeit nicht wü r- de durchsetzen können. Es hätte vielmehr feststellen müssen, ob und gegeb e- nenfalls durch welche Maßnahmen sich die der Schuldnerin durch die Fortse t- zung des Verfahrens drohenden erheblichen Gesundheitsgefährdungen ve r- meiden oder auf ein zumutbares Maß reduzieren lassen und ob dem Vollstr e- ckungsinteresse der Gläubigerin in anderer Weise befriedigend Rechnung g e- 11 12 - 10 - tragen werden kann. Beides ist nicht, jedenfalls nicht in dem gebotenen Umfang geschehen. c) Das Beschwerdegericht hätte Art und Umfang der der Schuldnerin bei Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses drohenden erheblichen G e- sundheitsgefährdung näher aufklären müssen. aa) Es nimmt an, der Zustand der Schuldnerin werde sich nicht verbe s- sern, sondern eher verschlech tern. Dafür bietet das Gutachten des Sachve r- ständigen zwar Anhaltspunkte. Ohne ergänzende Befragung oder Stellun g- nahme des Sachverständigen konnte das Beschwerdegericht aber nicht en t- scheiden, ob die Schuldnerin durch therapeutische Maßnahmen so stabilisie rt werden kann, dass etwa auftretende dissoziative Zustände keine schwerwi e- genden Gesundheitsgefährdungen mehr befürchten lassen. bb) Den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist zu entnehmen, dass bei der Schuldnerin im Falle eines Stupors die Gefa hr von unkontrollierten Stü r- zen und - dadurch ausgelöst - von unter Umständen erheblichen Gesundheit s- beschädigungen besteht. Das Gutachten des Gerichtssachverständigen bietet jedoch Anhaltspunkte dafür, dass dieses Risiko schon jetzt oder in absehbarer Zei t beherrschbar ist. Der Sachverständige hat nämlich nicht nur von dem au f- getretenen spontanen Stupor, sondern auch davon berichtet, dass die Schul d- nerin aus dem Stupor gewissermaßen hat zurückgerufen werden können. Das gab Veranlassung zur Prüfung, ob den von einem etwa durch die Mitteilung des Zuschlagsbeschlusses ausgelösten Stupor ausgehenden Gefahren durch die Anwesenheit von Fachpersonal wirksam begegnet werden kann, das sofort eingreifen und sonst vielleicht zu befürchtenden Gesundheitsbeeinträchtigu n- gen vorbeugen kann. Für diese Prüfung kann bedeutsam sein, ob es sich bei 13 14 15 - 11 - einem durch den Eigentumsverlust ausgelösten Stupor um eine einmalige, im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden der Rechtskraft des Zuschlagsb e- schlusses auftretende oder um eine Erschei nung handelt, die sich auch später noch wiederholen kann. (1) Sollte es sich bei dem Stupor um eine einmalige Erscheinung ha n- deln, wäre zu prüfen (gewesen), ob sich die Gefahr unkontrollierter Stürze im Sinne einer begleiteten Vollstreckung (dazu all gemein: Zschieschack/Brücher, ZMR 2015, 745, 748 f. für die Räumungsvollstreckung) durch Maßnahmen bei der Bekanntgabe der Entscheidung des Beschwerdegerichts beherrschen lässt. Zu denken wäre etwa daran, diese Entscheidung, statt auf dem üblichen Pos t- weg oder einen Gerichtsvollzieher in Begleitung von ärztlichen oder pflegerischen Fachkräften. (2) Sollte mit einem (wiederholten) Stupor dagegen auch nach der B e- kanntgabe der Entsche idung des Beschwerdegerichts zu rechnen sein , wäre zu prüfen (gewesen), ob der Schutz der Schuldnerin durch eine - von den primär zuständigen Stellen oder etwaigen Vorsorgebevollmächtigten geplante oder auf Nachfrage in Betracht gezogene und von dem Beschw erdegericht abzufrage n- de (zu diesem Aspekt: Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, ZfIR 2011, 7 2 7 Rn. 14 f.; J. Schmidt - Räntsch, ZfIR 2011, 849, 855 mwN) - Veränd e- rung ihrer Betreuungssituation gewährleistet werden kann. Zu erwägen wären dabei ei ne entsprechende Anleitung von Personen, die etwa im Rahmen einer häuslichen Pflege eingesetzt sind oder bei einer Intensivierung einer solchen Pflege eingesetzt werden sollen, zu Maßnahmen, die bei einem Stupor zu e r- greifen sind, ein in absehbarer Zeit an stehender Wechsel etwa in eine Pfleg e- 16 17 - 12 - einrichtung oder in betreutes Wohnen, in der ein Schutz der Schuldnerin g e- währleistet ist, oder vergleichbare Maßnahmen. c) Bei der Abwägung wäre hier schließlich auch zu berücksichtigen, ob dem Vollstreckungsinter esse der Gläubigerin durch einen freihändigen Verkauf angemessen Rechnung getragen werden könnte. Mit dem hier vorgelegten Kaufangebot eines Nachbarn hat sich das Beschwerdegericht zwar befasst. Es durfte seine Prüfung aber nicht schon mit der Erwägung abb rechen, der Nac h- bar wolle außer den versteigerten noch andere Teile des Anwesens erwerben und habe nicht mitgeboten. Daraus allein folgt nicht, dass dieses Angebot keine den Interessen nicht nur der Schuldnerin, sondern auch der Gläubigerin gerecht werdend e Lösung verspricht. Denn dieser Nachbar hat angeboten, mit der Schuldnerin einen Mietvertrag abzuschließen und ihr zu ermöglichen, weiterhin auf dem Anwesen zu wohnen. Vielmehr war zu prüfen, ob das Angebot eine Befriedigung der Gläubigerin erwarten lässt und der Gläubigerin eine Prüfung und Nutzung dieser Befriedigungsmöglichkeit auch unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin zugemutet werden kann. IV. 1. Die Beschwerdeentscheidung kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist deshalb zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. 2. Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Recht s- kraft vollstreckt werden ka nn und die Aufhebung der Entscheidung des B e- schwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, 18 19 20 - 13 - ist die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur erneuten Entsche i- dung des Beschwerdegerichts gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO ausz u- setzen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW - RR 2016, 336 Rn. 20). 3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung der Schuldnerin beruht auf § 26 Nr. 2 RVG, wonach der Wert des Gegenstands der V ersteigerung, mithin der festgestellte Verkehrswert, maßgeblich ist. G e- richtskosten sind in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angefallen. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Kamen, Entscheidung vom 10.02.2014 - 14 K 44/12 - LG Dortmund, Entscheidung vom 27.08.2015 - 9 T 156/14 - 21
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