ECLI:DE:BGH:2017:020317BVZB138.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 138/16 vom 2. März 2017 in de r Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 3, § 420 Abs. 1 Wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner B e- sc hwerde vorbehalten hat, muss das Gericht mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung eine angemessene Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 138/16 - LG Hagen AG Lüdenscheid ECLI:DE:BGH:2017:020317BVZB138.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Recht sbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 5. September 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Der Betroffene , ein algerischer Staatsbürger, reiste im Dezember 2011 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde mit seit dem 7. März 2013 b e- standskräftigem Bescheid zu rückgewiesen. Bei s einer für den 15. August 2016 geplanten Abschiebung auf dem Luftwege weigerte sich der Betroffene , in das Flugzeug zu steigen . Da es sich um eine unbegleitete Maßnahme handelte und die Anwendung von unmittelbarem Zwang nur mit einer Si cherheitsbegleitung durchführbar gewesen wäre, wurde die Abschiebung abgebrochen und der B e- troffene in Haft genommen. Das Amtsgericht hat am selben Tag auf Antrag der beteiligten Behörde Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Algerien bis zum 25. September 2016 angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat die Verfahren s- bevollmächtigte des Betroffenen am 24. August 2016 Beschwerde eingelegt, Einsicht in die Gerichtsakte beantragt und angekündigt, nach Akteneinsicht die 1 2 - 3 - Beschwerde zu begründen . Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom selben Tag nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht zur Entsche i- dung über die Beschwerde vorgelegt. Das Landgericht hat am 30. August 2016 Termin zur persönlichen Anhörung des Betroffenen auf den 5. September 2016 anberaumt und d ie Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zu diesem Te r- min geladen . Die ihr zur Einsichtnahme übersandt en Gerichtsakten sind der Verfahrensbevollmächtigten erst am 6. September 2016 zugegangen. D ie Ve r- fahrensbevollmächti gte des Betroffenen hat dem Landgericht am Tag der Anh ö- rung mitgeteilt, dass ihr noch immer keine Akteneinsicht gewährt worden sei und beantragt, den Betroffenen nach Akteneinsicht und Begründung der B e- schwerde erneut anzuhören. Das Landgericht hat de n Betroffenen in Abwesenheit der Verfahrensb e- vollmächtigten am 5. September 2016 angehört und dessen Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft nur bis zum 16. September 2016 angeordnet bleibt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Recht sb e- schwerde ; im Hinblick auf seine am 16. September 2016 erfolgte Abschiebung beantragt er , die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. II. Das Beschwerdegericht hält die angeordnete Haft für rechtmäßig. Ihr liege ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2, 3, 5 AufenthG sei gegeben, da der Betroffene an der Beschaffung von Passersatzpapieren nicht mitgewirkt und mehrfach erklärt habe, sich keinesfalls nach Algerien begebe n zu wollen . S tatt mit einem Aufenthalt in der Bundesrepublik habe er seinen Angaben zufolge mit einem Verbleib in einem anderen Staat Vorlieb nehmen wollen. Dies sei 3 4 - 4 - gleichbedeutend mit der Erklärung, sich der Abschiebung entziehen zu wollen, zumal er a usdrücklich erklärt habe, im Falle der Flugabschiebung nach Algerien den Flug nicht anzutreten . III. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist mit dem Antrag, die Recht s- widrigkeit der Haft festzustellen (§ 62 FamFG), statthaft und auch sonst zulä s- sig. Sie hat aber keinen Erfolg. 1. Die von dem Betroffenen erhobenen Verfahrensrügen sind unbegrü n- det . a) Der Betroffene rügt im Ergebnis ohne Erfolg, dass er entgegen § 420 Abs. 1 FamFG nicht ordnungsgemäß angehört und die von seiner Verfahren s- bevollm ächtigten angekündigte Beschwerdebegründung nicht abgewartet wo r- den sei. aa) Ein Verfahrensverstoß liegt nicht darin , dass das Beschwerdegericht den Betroffenen in Abwesenheit seiner Verfahrensbevollmächtigten persönlich angehört hat. Zwar gebietet es der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz des fairen Verfahrens, e inem Verfahrensbevollmächtigten die Möglichkeit einz u- räumen, an dem Termin zur Anhörung des Betroffenen teilzunehmen (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, NVwZ - RR 2014, 864 Rn. 8 mwN). Die zu dem Anhörungstermin geladene Verfahrensbevollmächtigte hat aber ausdrücklich nicht die Verlegung dieses Termins beantragt, sondern eine e r- ne u te Anhörung des Betroffenen nach erfolgter Akteneinsicht und Begründung der Beschwerde. 5 6 7 8 - 5 - bb ) Allerdings hat das Beschwerdegericht gegen den Anspruch des B e- troffenen auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es über seine Beschwerde entschieden hat, ohne die von seiner Verfahrensbevollmächtigten angekündigte Begründung abzuwarten. (1) W enn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat, muss das Gericht mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung eine angemessene Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat (vgl. BVerfGE 60, 313 , 317 f.; BVerfGK 15, 121 , 124 ; Senat, Beschluss vom 14. Februar 2012 - V ZB 4/12, juris Rn. 6 ). Dies folgt aus dem Verfassungsgebot der Gewährung rechtlichen Gehörs g e- mäß Art. 103 Abs. 1 GG, welches gewährleistet, dass ein Verfahrensbeteiligter Ge legenheit erhält , durch seinen Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Diesem Gebot handelt ein Gericht zuwider, wenn es eine B e- schwerde schon vor Ablauf einer gesetzlich bestimmten Begründungsfrist oder - wenn eine solche Frist nicht bes timmt ist - vor Verstreichen einer für die B e- gründung des Rechtsmittels angemessenen Zeitspanne zurückweist (Senat, Beschluss vom 14. Februar 2012 - V ZB 4/12, aaO). (2) Die Verfahrensweise des Beschwerdegerichts, welches vor Gewä h- rung der Akteneinsic ht und Eingang der Begründung über die Beschwerde des Betroffenen entschieden hat, verstößt danach gegen den Anspruch des B e- troffenen auf rechtliches Gehör. Da die Verfahrensbevollmächtigte des B e- troffenen Akteneinsicht beantragt und eine anschließende Beg ründung der B e- schwerde angekündigt hatte, musste das Beschwerdegericht diese Begründung oder den Ablauf einer hier für gesetzten angemessen Frist (vgl. § 65 Abs. 2 FamFG) abwarten. Soweit sich aus der Begründung neue Anhaltspunkte für die 9 10 11 - 6 - Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergeben hätten, wäre der Betroffene hierzu gegebenenfalls erneut anzuhören gewesen ( § 420 Abs. 1, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ) . Aus dem Umstand, dass sich der Betroffene in Haft befand, ergeben sich keine geringeren Anforderungen an di e Gewährung rechtlichen Gehörs. Dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Beschleunigungsgebot bei Fre i- heitsentziehungen (BVerfGE 46, 194, 195; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 43) , welches auch in Abschi e- bungshaftsache n zu beachten ist (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 2 2 ), kann durch eine geeignete Verfahren s- gestaltung Rechnung getragen werden, etwa durch eine kurzfristige Einsich t- nahme in die Akten auf der Geschäftsstelle des Gericht s und eine anschließe n- de kurze Frist für die Begründung der Beschwerde. cc ) Gleichwohl ist d ie Rechtsbeschwerde nicht begründet, denn sie legt nicht dar, was der Betroffene im Falle des Zuwartens des Beschwerdegerichts noch vorgetragen hätte . Daher l ässt sich bereits nicht feststellen, dass die B e- schwerdeentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (vgl. Senat, B e- schluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 10/10, NVwZ 2011, 127 Rn. 19). b) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde Mängel des Abhilfeverfahrens d es Amtsgerichts. Dieses hat über die Nichtabhilfe entschieden und seine En t- scheidung der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen mitgeteilt. Die En t- sc heidung enthält durch die Bezugnahme auf die fortbestehenden Gründe des angefochtenen Beschluss es auch eine Begründung (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG), die zwar knapp, angesichts der ohne Begründung eingelegten B e- schwerde aber noch als ausreichend anzusehen ist (vgl. BeckOK 12 13 14 - 7 - FamFG/Obermann, 21. Ed. [01.12.2016], FamFG § 68 Rn. 8; Sternal in Keidel, FamFG, 19. A ufl., § 68 Rn. 12b) . Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht vor seiner Nichtabhilfeen t- scheidung der Verfahrensbevollmächtigten hätte Akteneinsicht gewähren und den Eingang der angekündigten Beschwerdebegründung abwarten müssen oder ob es aufgrund de s Beschleunigungsgebots in Haftsachen berechtigt war, sofort zu entscheiden und den Betroffenen wegen der Akteneinsicht an das B e- schwerdegericht zu verweisen . Ebenso kann dahinstehen , ob die in Beschlus s- form zu erlassende Abhilfeentscheidung den form el len Anforderungen des § 38 Abs. 2 FamFG genügt. Mängel des Abhilfeverfahrens führen nämlich nur dann zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung, wenn sie entscheidungserheblich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 10/10, NVwZ 2011, 127 Rn. 17). D er Betroffene hat mit der Rechtsbeschwerde aber nicht dargelegt, dass die Beschwerdeentscheidung auf den geltend gemachten Mängeln des Abhilfeverfahrens beruht , insbesondere wa s er im Falle des Zuwartens mit der Abhilfeentscheidung noch vorgetragen hätte . 2. Soweit der Betroffene beanstandet , die Vorinstanzen hätten die Au s- länderakte nach § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG beiziehen müssen, scheitert diese Verfahrensrüge schon daran, dass die Rechtsbeschwerde nicht aufzeigt, we l- che entscheidungserheblichen Tats achen der Tatrichter der Ausländerakte hä t- te entnehmen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 203/09, juris Rn. 7 mwN). 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen. 15 16 17 - 8 - Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 15.08.2016 - 77 XIV(B) 21/16 - LG Hagen, Entscheidung vom 05.09.2016 - 3 T 118/16 -
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