ECLI:DE:BGH:2018:120418BVZB138.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 138/17 vom 12. April 2018 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter D r. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2017 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Gegenstands wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Gegen das ihnen am 8. November 2016 zugestellte Urteil des Landg e- richts haben die Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 9. März 2017 die Be rufung als unzulässig verworfen , weil sie nicht innerhalb der bis zum 8. Februar 2017 verlängerten Berufungsb e- gründungsfrist begründet worden war. Die Kläger haben unter Vorlage der B e- rufungsbegründung am 13. März 2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs f rist beantragt. Zur Begrü n- dung haben sie vorgetragen, in der Kanzlei ihres damaligen Prozessbevol l- mächtigten habe die sonst zuverlässige und regelmäßig kontrollierte Mitarbeit e- rin, der die Fristenerfassung obl iege, irrtümlich anstelle des 8. Februar 2017 1 - 3 - den 8. Februar 2018 als Tag des Fristablaufs i n den elektronisch geführten Fri s- tenkalender notiert. Deswegen sei ihrem Prozessbevollmächtigten die Akte nicht vor Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung vorgele gt und die Frist ve r- säumt worden. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegrü n- det zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Das Berufun gsgericht meint, die Voraussetzungen für eine Wiederei n- setzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO lägen nicht vor. Die Kläger hätten ein Verschulden ihres damaligen Prozessbevollmächtigten, das ihnen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, nicht ausgeräum t. Sie hätten nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass eine konkrete Wiedervorlage der Akte verfügt worden sei oder die allgemeine Anweisung bestanden habe, eine a n- gemessene Vorfrist einzutragen. Beides hätte jeweils gesondert dazu geführt, dass die Fri st zur Berufungsbegründung eingehalten worden wäre. Dass die Vorfrist ebenfalls irrtümlich unzutreffend eingetragen worden wäre, könne nicht unterstellt werden. Ein Verschulden des damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger bestehe auch darin, dass die B erufungsbegründungsfrist nicht in der Handakte notiert worden sei. I I I. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 2 3 4 - 4 - 1. Sie ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft . Zulässig ist sie aber gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Dies ist nicht der Fall. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Wied erei n- setzungsantrag der Kläger jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 2. Ob das Berufu ngsgericht das von den Klägern als übergangen gerügte Vorbringen in dem Wiedereinsetzungsantrag zur Kenntnis genommen hat, in der Kanzlei ihres damaligen Prozessbevollmächtigten seien bei Eintragung der Rechtsmittelbegründungsfrist auf den 8. Februar 2018 in de m elektronischen Fristenkalender automatisch Wiedervorlagefristen für Januar 2018 notiert wo r- den, kan n offen bleiben. Es fehlt nämlich bereits an der Entscheidungserhe b- lichkeit dieses Vorbringens. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags , dass sich de r Fehler der Kanzleimitarbeiterin zugleich auf die Vorfristen ausgewirkt habe, beruht die Fristversäumung auf einem den Klägern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden (§ 233 Satz 1 ZPO) ihres Prozessbevol l- mächtigten. Das Verschulden liegt in eine r unzureichenden Organisati on der Kontrolle von Fristeingaben in den elektronischen Fristenkalen der . Die Kläger haben weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächti g- ter bei der elektronischen Kalenderführung durch eine ordnungsgemäße O rg a- nisation dafür Sorge getragen ha t , dass Rechtsmittelbegründungsfristen nicht versäumt werden. a ) aa) Die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten 5 6 7 - 5 - (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 mwN; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - II ZB 23/13, WM 2015, 780 Rn. 9; B e- schluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 10; B e- schluss vom 17. April 2012 - VI ZB 55/11, NJW - RR 2012 , 1085 Rn. 8; B e- schluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 115/10, HFR 2011, 706 Rn. 9; B e- schluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08 und XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 12). Bei der Eingabe von Fristen in den elektronischen Fristenkalender b e- stehen spezifische F ehlermöglichkeiten. Dazu zählen nicht nur Datenverarbe i- tungsfehler der EDV, sondern auch Eingabefehler, insbesondere durch Verti p- pen. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt, der laufende Fristen in einem elek t- ronischen Fristenkalender erfasst , durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Fristeingabe gewährleisten muss . bb ) Das Notieren ei ner Vorfrist in de m elektronischen Fristenkalender ist zur Kon trolle der Richti gkeit der eingegebenen Berufungsbegründungsfrist nicht geeignet . Sie unterliegt derselben spezifischen Fehleranfälligkeit wie die Eing a- be des Fristablaufs selbst . Das gilt auch und gerade dann, wenn die Vorfrist von dem EDV - Programm automatisch notiert wird , da sie dann zwangsläufig falsch ist, wenn auch das Ende der Berufungsbegründu ngsfrist falsch eingegeben wurde. Ebensowenig gewährleistet das Notieren des Fristablaufs in der Han d- akte , d ass der Prozessbevollmäch tigte Fehler bei der Eingabe der Fristen in den elektronischen Fristenkalender rechtzeitig erkennt , da er sich grundsätzlic h auf die Prüfung der Vermerke in den Handakten beschränken darf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2014 - VIII ZB 55/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284 Rn. 7; Beschluss vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 15; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6). 8 - 6 - cc ) Die Kontrolle der Fristeingabe in den elektroni schen Fristenkalender kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen . Werden die Eingaben in den EDV - Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein anw altliches Organisat i- onsverschulden zu sehen. Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist erforde r- lich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV - Programms, sondern auch Eingabefehler oder - versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erke n- nen und zu beseitigen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 13 mwN; BGH , Beschluss vom 17. April 2012 VI ZB 55/11, NJW - RR 2012, 1085 Rn. 8; Beschluss vom 2. Februar 2010 XI ZB 23/08 und XI ZB 24/08, WM 2010, 567 Rn. 12). d d ) Dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten de r Kläger eine entsprechende Anweisung bestand , lässt sich der Begründung des Wiederei n- setzungsantrages nicht entnehmen. b) Die Fristversäumnis beruht auch auf dem Verschulden de s Prozes s- bevollmächtig ten der Kläger. Hätte in seiner Kanzlei - wie geboten - die Anwe i- sung bestanden, durch Fertigung eines Kontrollausdrucks die korrekte Eintr a- gung des Fristablaufs und der Vorfrist zu prüfen , wäre der Tippfe hler b ei der Eingabe der Jahreszahl (2018 statt 201 7) festgestellt worden . c ) Eines vorherigen Hinweises an die anwaltlich vertretenen Kläger auf den vorerwähnten M a ngel des Wiedereinsetzungsantrags bedurfte es nicht. Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergä n- zungsbedürftig e Angaben (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 31; Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 7 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Anforderungen, 9 10 11 12 - 7 - die die Rechtsprechung an die organisatorischen Maßnahmen bei der elektr o- nischen Kalenderführung stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vortrag in dem Wi e- dereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklar heiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern e r- laubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 mwN). IV. Die Kostenentsche idung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Essen, Ents cheidung vom 04.11.2016 - 9 O 58/16 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2017 - I - 22 U 131/16 - 13
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