BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 139/11 vom 30. Juni 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Rä ntsch , die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ve r- fahrenskostenhilfe u nter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Ackermann bewilligt. Die Vollziehung der mit Beschlu ss des Amtsg erichts Bingen vom 6. April 2011 angeordneten und mit Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Mai 2011 aufrechterhaltenen S i- cherungshaft wird einstweilen ausgesetzt. Gründe: I. Gegen den Betroffenen, nach eigenen Angaben russischer Staatsang e- höriger, wurde erstmals am 27. August 2010 die Haft zur Sicherung der A b- schiebung angeordnet. Er befindet sich seitdem mit Unterbrechungen zur Vol l- streckung von Freiheitsstrafen in Sicherungshaft. Zuletzt hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 6. April 2011 die Verlängerung der Haft bis zum 11. Juli 2011 angeordnet. 1 - 3 - Die Beschwerde gegen diese Haftverlängerung hat das Landgericht z u- rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde de s Betroffene n. I m Wege der einstweiligen Anordnung bean tragt er die Aussetzung de r Vollz i e- hung der Haftentscheidung. II. 1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 Fam F G statthaft ( st. Rspr. siehe nur Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 5 juris; Beschluss vom 1 8. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). 2. Er ist auch begründet. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird, weil die Verlängerung der Haft auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung d es § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG beruhen dürfte. Daher ist die weitere Vollstreckung der Haftanordnung auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 6 juris; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - V ZB 222/10, InfAuslR 2011, 25 ) . a) Die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG lässt erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine darüber hinausgehende Haftdauer nicht ohne weiteres als verhältni s- mäßig angesehen werden darf ( Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 7 juris; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 , Rn. 19). Daraus folgt, dass die Verlängerung einer auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus G ründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind ( Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - ZB 76/11, Rn. 7 juris; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10 , NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19; Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96 , BGHZ 133, 235, 238 f. zu § 57 Abs. 2 AuslG). Dies 2 3 4 5 - 4 - erfordert eine Prognose, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der (ersten) Haftanordnung (Se nat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 7 , juris ; Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204 /09, NVwZ 2010, 1172 Rn. 18; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 18), überhaupt, also ohne B e rücksichtigung der von dem Ausländer zurechenbar veranlassten Verzögerung, hätte durchg e- führt werden können (Se nat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 7 , juris ). b) Diese Prognose hat der Haftrichter grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe, die der Abschiebung entgege n- stehen oder sie verzögern können, zu erstrecken ( Se nat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 8 , juris ; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17). Hierzu sind konkrete Angaben zum A b- lauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte unter norm alen Bedingungen durchlaufen werden können, erforderlich ( Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11 Rn. 8 , juris ; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17). Hieran fehlt es. Das Beschwerdegericht hat schon nicht festgest ellt, dass bei einer unterstell t en russischen bzw. georgischen Staatsangehöri gkeit des Betroffenen dieser übl i- cherweise innerhalb von drei Monaten ( § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ) hätte a b- geschoben werden k ö nn en , wenn er Ausweispapiere seines Heimatlandes b e- s essen hätte . Nur dann aber könnte der Umstand von Bedeutung sein, dass für den Betroffenen Passersatzpapiere beschafft werden müssen . Hierzu muss sich der Haftantrag verhalten. Soweit die Ausländerbehörde keine konkreten Tatsachen hierzu mitteilt, obliegt es gemäß § 26 FamFG dem Gericht nachz u- fragen ( Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11 Rn. 8 , juris ; B e- schluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361, 363 ). Die En t- scheidung des Beschwerdegerichts wird diesen Grundsätzen nicht gerecht. F eststellungen zu der üblichen Dauer einer Abschiebung eines russischen bzw. 6 - 5 - georgischen Staatsangehörigen fehlen. Solche Angaben lassen sich auch nicht dem Antrag der Beteilig ten zu 2 vom 31. März 2011 entnehmen. Ob die früh e- ren in Bezug genommenen Haftant räge der Beteiligten zu 2 vom 26. August 2010 und vom 21. Januar 2011 diesen Anforderungen genügen, kann nicht überprüft werden , da sie de m jetzigen Haftantrag - soweit ersichtlich - nicht be i- gefügt waren. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresem ann Czub Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 06.04.2011 - 110 XIV 12/11 - LG Mainz, Entscheidung vom 18.05.2011 - 8 T 85/11 -
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