BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 139/13 vom 19. Dezember 201 3 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Sch midt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 30. August 2013 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel v om 6. September 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwen d igen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik De utschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 28. August 2013 von Österreich, wo er erfolglos einen Asylantrag gestellt hatte, ohne Ausweisdokumente und Auf enthaltstitel in die Bundesrepublik Deutsc h- land ein. Am nächsten Tag wurde er in Kiel von Beamten der beteiligten Behö r- de festgenommen. 1 - 3 - Diese beantragte am 29. August 2013 bei dem Amtsgericht schriftlich die vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der ein stweiligen Anord nung für die Zeit vom 3 0. August 2013 bis zum 11. Oktober 2013. D er Antrag wurde dem Betroffenen übersetzt und ausgehändigt. In dem Termin zur Anhörung des B e- troffenen vor dem Amtsgericht stellte die beteiligte Behörde den Antrag mit der Ma ßgabe, dass keine einstweilige Anordnung, sondern die Anordnung von A b- schiebungshaft beantragt wird. Mit Beschluss vom 30. August 2013 hat das Amtsgericht gegen den B e- troffenen mit sofortiger Wirkung Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 11. Okt ober 2013 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde und den Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass er durch den Beschluss des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden sei, hat das Landgericht z u- rückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Feststellung erreichen, durch die Haftanordnung und durch den Beschluss des Beschwe r- degerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 die Vollziehung der Haft einstweilen ausgesetzt. II . Das Beschwerdegericht ha t die in § 62 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG genannten Haftgründe für gegeben gehalten . Die mündliche Abänderung des Haftantrags in dem Anhörungstermin sei zulässig gewesen, weil es sich um einen einfachen und überschaubaren Sa chverhalt gehandelt habe. Einer Anh ö- rung des Betroffenen im Beschwerd everfahren habe es nicht bedurft . Zwar h a- be der Betroffene in der Beschwerdebegründung vorgetragen, dass er sich e i- ner Zurückschiebung nicht entziehen werde. Selbst wenn man die Glaubwü r- 2 3 4 5 - 4 - d igkeit dieser Äu ßerung unterstelle, habe jedoch aufgrund der Gesamtumstä n- de nicht von der Tragfähigkeit einer solchen Erklärung bis zur Zurückschiebung ausgegangen werden können . III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte (siehe nu r Beschluss vom 25. Februar 2010 V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits de s- halb in seinen Rechten verletzt, weil es a n einem zulässigen Haftantrag fehlte. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzliche n Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdaue r (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Umstände ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sic herungshaft nicht angeor d- net werden (st. Rspr.; siehe nur Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10; Beschluss vom 6. Dezember 2012 V ZB 118/12, juris Rn. 4 - jeweils mwN). b) Die in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG vor geschriebene Begründung der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung ist vor dem Hintergrund der 6 7 8 9 - 5 - Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, nach der die Inhaftnahme des Au s- länders auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unverzichtbarer Best andte il eines zulässigen Haftantrags. Nach dieser Bestimmung darf die Haft vo n vornherein nur für den Zeitraum angeordnet werden, der für die Durc h- führung der zur Zurück - oder Abschiebung notwendigen Maßnahme n unve r- zichtbar ist. Einer dies darlegenden Begr ündung bedarf es auch dann, wenn die Behörde - wie hier - eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 V ZB 20/12, F GPrax 2013, 130, 131 Rn. 15) . c) Auch bei Haftanträgen zur Sicherung der Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage eines Aufnahme - oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der - hier noch anwendbaren - Du b- lin - II - Verordnung bedarf es konkreter Angaben dazu, in welchem Verfahren die Zurückschiebung erf olgt und innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind. Pauschale Angaben zu den Fristen für die Beantwortung des Ersu chens und für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130, 131 Rn. 19 ff.). d) Den sich aus dem Vorstehenden ergebenden Begründungsanford e- rungen entsprach der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht. Zu der notwe n- digen Haftdauer heißt es led Wochen, die der Mitglied s staat Österreich für die Beantwortung des Überna h- meersuchens hat, aus den Zeiten, die aus der eigentlichen Überstellung an den Mitgliedss taat (Ankündigung / Flugbuchung) entstehen . E s folgt der Hinweis, dass der Mitgliedstaat automatisch zuständig werde und eine Überstellung e r- folgen könne, falls er nicht innerhalb der Vier - Wochen - Frist antworte. Diese Ausführungen sind - abgesehen davon, dass es eine Frist für die Beantwortung 10 11 - 6 - des Üb ernahmeersuchens von vier Wochen in der zitierten Dublin - II - Verordnung nicht gibt - ohne Bezug zu dem konkreten Fall. Bei ihnen handelt es si ch um universell einsetzbare Lee rformeln, die über die Dauer der Zurüc k- schiebung im konkreten Fall nichts aussagen. Das wird eindrucksvoll durch den in den Ausländerakten dokumentierten Umstand bestätigt, dass das österreich i- sche Bundesasylamt bereits am 3. September 2013, also vier Tage nach dem Erlass der Haftanordnung, der Übernahme des Betroffenen zugestimmt hat. 2. Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Denn der Mangel der Begründung des Haftantrags ist nicht durch Nachholung der fehlenden Angaben für die Zukunft geheilt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. S eptember 2011 V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317, 318 Rn. 15). Bereits aus diesem Grund durfte das Beschwerdegericht die Haftanordnung nicht aufrechterhalten. 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). 1 2 13 - 7 - IV. Die Kostenentscheid ung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Die Festsetzung des G e- genstandswerts beruht auf § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 30.08.2013 - 43 XIV 318 B - LG Kiel, Entscheidung vom 06.09.2013 - 3 T 215/13 - 14
Full & Egal Universal Law Academy