BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 140/06 vom 18. Oktober 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 10. August 2006 und der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Schl374chtern vom 3. Juli 2006 aufgehoben. Dem Beteiligten zu 10 wird der Zuschlag auf das in dem Verstei-gerungstermin des Amtsgerichts Schl374chtern vom 22. Juni 2006 abgegebene Gebot von 16.100 200 versagt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 16.100 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-ses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 111.000 200 festgesetzt. 1 In dem ersten Versteigerungstermin am 14. April 2005 gab einzig der Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen ein Gebot von 20.000 200 ab. Das Amtsgericht versagte den Zuschlag nach 247 85a Abs. 1 ZVG. 2 - 3 - 3 In dem von Amts wegen bestimmten zweiten Termin am 11. Oktober 2005 wurde kein Gebot abgegeben. Das Amtsgericht stellte mit Beschluss vom gleichen Tage das Verfahren nach 247 77 Abs. 1 ZVG mangels Abgabe von Ge-boten ein, setzte dieses jedoch auf den Antrag der Beteiligten zu 1 vom 29. No-vember 2005 mit Beschluss vom 2. Dezember 2005 fort. In dem dritten Versteigerungstermin vom 22. Juni 2006 blieb der Beteilig-te zu 10 mit einem Gebot von 16.100 200 Meistbietender und erhielt darauf den Zuschlag. 4 Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 dagegen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Ziel wei-ter, dass der Zuschlag auf das Gebot des Beteiligten zu 10 versagt wird. 5 II. Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den Zu-schlag zu Recht erteilt, obwohl das Gebot des Beteiligten zu 10 mit 16.100 200 die 5/10-Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG nicht erreicht habe. 6 Dabei k366nne dahinstehen, ob das in dem ersten Versteigerungstermin im eigenen Namen abgegebene Gebot des Terminsvertreters der Beteiligten zu 1 unwirksam gewesen sei. Zwar sei in dem folgenden (zweiten) Termin gar kein Gebot abgegeben und das Verfahren daher nach 247 77 ZVG eingestellt worden. Bei der Entscheidung 374ber den Zuschlag auf das in dem weiteren (dritten) Ter-min abgegebene Meistgebot sei die Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG indes ohne Bedeutung. 247 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG ordne dies zwar nur f374r den Fall an, dass der Zuschlag im vorangegangenen Termin wegen eines die H344lfte des Verkehrswertes nicht erreichenden Meistgebotes versagt worden sei. Die Vor- 7 - 4 - schrift sei indes 374ber ihren Wortlaut hinaus auch auf die ergebnislosen Verstei-gerungen anzuwenden. Entscheidend sei allein, dass bereits einmal vergeblich ein Versuch unternommen worden sei, den Verfahrensgegenstand einem Bieter zu einem 374ber der in 247 85a Abs. 1 ZVG liegenden Wertgrenze zuzuschlagen. Sei das - wie hier - gescheitert, gelte in dem n344chsten Termin 247 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG entsprechend, so dass der Zuschlag auf das unter der H344lfte des Ver-kehrswertes liegende Gebot zugeschlagen werden k366nne. Ohne Bedeutung sei, dass der (dritte) Termin, in dem der Zuschlag erteilt worden sei, entgegen 247247 85a Abs. 2 Satz 1, 74a Abs. 3 ZVG nicht innerhalb der vorgeschriebenen Sechsmonatsfrist stattgefunden habe; denn der Beteiligte zu 2 sei dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. 8 III. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 9 1. Das Beschwerdegericht ist - unausgesprochen - zu Recht davon aus-gegangen, dass der Beteiligte zu 2 (Schuldner) beschwerdeberechtigt ist, ob-wohl im Laufe des Versteigerungsverfahrens ein vereinfachtes Insolvenzverfah-ren nach 247247 311 ff. InsO er366ffnet und ein Treuh344nder nach 247 313 InsO bestellt worden ist. Das hat indes grunds344tzlich zur Folge, dass das Recht des Vollstre-ckungsschuldners, das zur Masse geh366rende Verm366gen zu verwalten, gem. 247 80 Abs. 1 InsO auf den Treuh344nder 374bergeht (St366ber, ZVG 18. Aufl., 247 15 Rdn. 23.13). Der Vollstreckungsschuldner ist danach in dem Verfahren nicht mehr Beteiligter nach 247 9 ZVG und kann daher - soweit nicht wie in 247 30d 10 - 5 - Abs. 3 ZVG ausdr374cklich etwas anders bestimmt ist - die nach dem Gesetz dem Schuldner zustehenden Rechtsbehelfe aus eigenem Recht nicht mehr erheben (vgl. BVerfGE 51, 405, 407; LG L374beck Rpfleger 2004, 235, 236). Anders ist es, wenn der Treuh344nder den Vollstreckungsgegenstand frei-gibt. Das war hier der Fall. Hierzu sind die in dem Beschwerdeverfahren von dem Treuh344nder gegen374ber dem Beschwerdegericht abgegebenen Erkl344run-gen im Schreiben vom 31. Juli 2006 auszulegen. Die vom Beschwerdegericht nicht vorgenommene Auslegung der im Verfahren abgegeben Erkl344rungen hat der Senat nachzuholen. 11 Der Senat versteht sie dahin, dass der Treuh344nder das Vollstreckungs-objekt im Hinblick auf das bei der Insolvenzer366ffnung bereits laufende Verstei-gerungsverfahren freigegeben hat. Eine Freigabe liegt n344mlich besonders nahe, wenn eine Beteiligung des Treuh344nders mit Antr344gen im Versteigerungsverfah-ren nur mit zus344tzlichen Kosten f374r die Insolvenzmasse verbunden w344re (vgl. Tetzlaff, ZInsO 2004, 521, 525). F374r eine Freigabe an den Schuldner spricht es insbesondere, wenn angesichts des Umfanges der Belastungen des Versteige-rungsobjektes mit Grundpfandrechten zwar f374r die Masse kein Erl366s aus der Versteigerung zu erwarten ist, der Vollstreckungsschuldner aber weiterhin ein besonderes Interesse an einem hohen Versteigerungserl366s hat, damit die durch die Grundpfandrechte gesicherten Schulden in m366glichst gro337em Umfange ge-tilgt werden. Angesichts dieser Umst344nde ist der Hinweis des Treuh344nders in Kenntnis des vom Schuldner eingelegten Rechtsmittels gegen374ber dem Be-schwerdegericht, dass er wegen des ihm nach 247 313 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht zustehenden Verwertungsrechts keine Rechte in dem Verfahren f374r sich in An-spruch genommen habe, hier dahin zu verstehen, dass er das Objekt an den Schuldner freigegeben hat. 12 - 6 - 13 2. In der Sache hat das Beschwerdegericht zu Unrecht einen Zuschlags-versagungsgrund aus 247 85a Abs. 1 ZVG verneint. 14 a) Das in dem ersten Versteigerungstermin am 14. April 2005 im eigenen Namen abgegebene Gebot des Gl344ubigervertreters war nach der Rechtspre-chung des Senats (Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, WM 2007, 1522, 1523 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt; Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, WM 2007, 1747, 1748; Beschl. v. 19. Juli 2007, V ZB 15/07, Rdn. 10 - ver366f-fentlicht in juris) unwirksam und daher nicht geeignet, die Rechtsfolgen des 247 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuf374hren. Das Gebot h344tte nach 247 71 ZVG zu-r374ckgewiesen werden m374ssen. b) Wegen dieses unwirksamen Gebots im ersten Termin galt die dem Schutz des Schuldners dienende Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG im zweiten Termin fort (Senat, Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, aaO). Da in diesem Termin auf das Versteigerungsobjekt kein Gebot abgegeben wurde, war das Verfahren - wie geschehen - nach 247 77 Abs. 1 ZVG einzustellen und erst auf den gem. 247 31 Abs. 1 ZVG gestellten Antrag der Beteiligten zu 1 fortzusetzen. 15 c) Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass bei der Entscheidung 374ber den Zuschlag auf das von dem Beteiligten zu 10 abgegebene Meistgebot die in 247 85a Abs. 1 ZVG bestimmte Wertgrenze nicht mehr gegolten habe, weil in dem vorangegangenen Termin vergeblich versucht worden sei, das Verstei-gerungsobjekt auf ein 374ber dieser Wertgrenze liegendes Meistgebot zuzuschla-gen, ist rechtsfehlerhaft. Das Beschwerdegericht stellt die mangels Abgabe von Geboten ergebnislos gebliebene Versteigerung zu Unrecht derjenigen gleich, in dem der Zuschlag auf ein im Termin abgegebenes Gebot wegen Nichterrei-chens der in den 247247 74a Abs. 1, 85a Abs. 1 ZVG bestimmten Wertgrenzen ver-sagt wurde. 16 - 7 - 17 Der Senat hat bereits in einem - allerdings nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts - ergangenen Beschluss (v. 19. Juli 2007, V ZB 15/07, Rdn. 14, aaO) ausgef374hrt, dass die ergebnislose Versteigerung von den Regeln 374ber die Zuschlagsversagung nach 247 85a ZVG nicht erfasst wird und deshalb auch nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen f374hrt, weil das Fehlen von Bietern in den Risikobereich des das Verfahren betreibenden Gl344ubigers f344llt, w344hrend der Schuldner nach einer ergebnislosen Versteigerung weiterhin durch die Wertgrenzen der 247247 74a, 85a ZVG vor einer Verschleuderung des Grundst374cks gesch374tzt wird. Der Senat h344lt daran fest. In dem dritten Termin galten die Wertgrenzen daher fort, so dass dem darunter liegenden Gebot des Beteiligten zu 10 nach 247 85a Abs. 1 ZVG der Zu-schlag zu versagen ist. 18 d) Dies ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der einzige Ver-sagungsgrund, was f374r das weitere Verfahren Bedeutung erlangen kann (dazu unten bb). 19 aa) Dass die in 247 74a Abs. 3 Satz 2 ZVG bestimmte Frist von h366chstens sechs Monaten zwischen dem zweiten Termin und dem dritten Termin, in dem der Beteiligte zu 10 ein zu geringes und deshalb nicht zuschlagsf344higes Meist-gebot abgegeben hat, nicht eingehalten worden ist, begr374ndet keinen zus344tzli-chen Versagungsgrund. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Rechtsbe-schwerde meint - die in 247 74a Abs. 2 Satz 3 ZVG bestimmte H366chstfrist von sechs Monaten auch den Schuldner sch374tzt, weil einem versp344tet anberaumten Versteigerungstermin keine aktuelle Wertfestsetzung mehr zugrunde liegt. Die Frist, deren Verletzung die Rechtsbeschwerde r374gt, war f374r die Bestimmung des (dritten) Termins n344mlich nicht einschl344gig. 20 - 8 - 21 247 74a Abs. 3 Satz 2 ZVG enth344lt eine Anweisung an das Vollstreckungs-gericht, f374r den Fall, dass es auf Grund eines Antrags eines Berechtigten nach 247 74a Abs. 2 ZVG oder ohne einen Antrag nach 247 85a Abs. 1 ZVG wegen eines unter der H344lfte des Grundst374ckswertes gebliebenen Versteigerungsergebnis-ses nach Versagung des Zuschlages von Amts wegen einen neuen Versteige-rungstermin bestimmen muss. Die Vorschrift gilt indes nicht, wenn das Vollstre-ckungsgericht nach einer Einstellung des Verfahrens wegen eines mangels Geboten ergebnislos gebliebenen Versteigerungstermins (247 77 Abs. 1 ZVG) auf den Antrag des betreibenden Gl344ubigers nach 247 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Fort-setzung des Verfahrens beschlie337t und einen neuen Versteigerungstermin be-stimmt. Daf374r gelten die nach 247 36 Abs. 2 Satz 2 ZVG verk374rzten Fristen f374r die Bestimmung des neuen Versteigerungstermins. Die in 247 36 Abs. 2 ZVG be-zeichneten H366chstfristen sind, was sich schon aus dem Wortlaut ergibt, wonach das Vollstreckungsgericht diese Fristen einhalten soll, blo337e Ordnungsvorschrif-ten, bei deren 334berschreitung die Terminsbestimmung nicht unwirksam ist und ein Zuschlag auf das in dem Termin abgegebene Meistgebot nicht versagt wer-den kann (B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 36, Rdn. 9; Steiner/Teufel, ZVG, 9. Aufl., 247 36, Rdn. 43; Z366ller/St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 36, Rdn. 3). 22 bb) In dem nunmehr nach 247 85a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 74a Abs. 3 Satz 1 ZVG zu bestimmenden Versteigerungstermin darf daher der Zuschlag nach 247 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG nicht mehr versagt werden, selbst wenn auch ein in diesem Termin abgegebenes Meistgebot die in 247247 74a, 85a Abs. 1 ZVG be-stimmten Wertgrenzen nicht erreichen sollte. Das ergibt sich daraus, dass ein Zuschlag auf ein wirksames Gebot nur einmal aus den genannten Gr374nden ver-sagt werden kann. So w344re es hier, weil dem Anspruch des Beteiligten zu 10 auf die Erteilung des Zuschlages nach 247 81 Abs. 1 ZVG allein der in 247 85a 23 - 9 - Abs. 1 ZVG bestimmte Versagungsgrund entgegensteht. Der in 247 85a Abs. 2, 247 74a Abs. 4 ZVG bestimmte Grundsatz der Einmaligkeit der Zuschlagsversa-gung wegen der zu geringen H366he des Meistgebotes hat zur Folge, dass in dem folgenden Versteigerungstermin dem Interesse des betreibenden Gl344ubi-gers an einer Verwertung des Versteigerungsobjektes Vorrang gegen374ber dem Interesse des Eigent374mers und nachrangiger Gl344ubiger an einem g374nstigeren Versteigerungsergebnis zukommt (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, WM 2004, 98, 99). IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen we-der f374r die sofortige Beschwerde noch f374r die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2240 bis 2243 KV-GKG). Eine Erstattung au337ergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten in dem Verfahren 374ber die Zuschlags-beschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374ber stehen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung die Schuld-nerin mit der Rechtsbeschwerde erreichen will (247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er 24 - 10 - entspricht damit dem Meistgebot des Beteiligten zu 10 (247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Schl374chtern, Entscheidung vom 03.07.2006 - 1 K 36/06 - LG Hanau, Entscheidung vom 10.08.2006 - 3 T 160/06 -
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