BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 140/07 vom 14. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. August 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 700 200. Gr374nde: I. Die Parteien sind Eigent374mer benachbarter Grundst374cke in P. . Der Kl344ger hat gegen die Beklagte Klage auf Zustimmung zur Absicherung ei-ner Zufahrt 374ber das Nachbargrundst374ck durch Bestellung einer Grunddienst-barkeit erhoben. Das Landgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2007 die Be-klagte zur Bewilligung verurteilt Zug um Zug gegen 334bergabe einer notariellen Urkunde, in der sich der Kl344ger gegen374ber der Beklagten zur Zahlung eines j344hrlichen Nutzungsentgeltes von 200 200 verpflichtet und wegen dieses An-spruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Die Entscheidung ist beiden Parteien am 7. M344rz 2007 zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist am Dienstag nach den Osterfeiertagen, dem 10. April 2007, ablief. 1 - 3 - 2 Das Urteil haben beide Parteien angefochten. Eine Berufungsschrift des Kl344gers, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, ist am 20. April 2007 per Tele-fax bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Am 23. April 2007 hat der Kl344ger die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der vers344umten Beru-fungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung hat er vorgetragen, dass er am Freitag, dem 30. M344rz 2007, einen ordnungsgem344337 adressierten und ausreichend frankierten Brief mit der Berufungsschrift zusammen mit anderen Schriftst374cken seiner B374rofachan-gestellten zur Versendung durch die Post 374bergeben habe. Diese habe die Briefe, wie 374blich, nach Dienstschluss um etwa 14.15 Uhr in einen Briefkasten eingeworfen. Der Brief mit der Berufungsbegr374ndung sei auf dem Postwege verloren gegangen. Der 30. M344rz 2007 sei sein letzter Arbeitstag vor einem Auslandsurlaub gewesen; er habe sich pers366nlich davon 374berzeugt, dass die Berufungsschrift herausgegangen sei. 3 Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 22. August 2007 das Wie-dereinsetzungsgesuch als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. 4 II. Das Berufungsgericht meint, dass der Wiedereinsetzungsantrag unzu-l344ssig sei, weil der Kl344ger nicht entsprechend 247 236 Abs. 2 ZPO alle tats344ch-lichen Voraussetzungen f374r die Zul344ssigkeit und Begr374ndetheit seines Gesuchs vorgetragen habe. Es fehlten die f374r die Wahrung der Antragsfrist nach 247 234 ZPO bedeutsame Angabe dazu, wann das Hindernis weggefallen sei. Es sei nicht erforderlich gewesen, den Kl344ger hierauf hinzuweisen, weil eine Behe-bung des Mangels nach dem Ablauf der Antragsfrist des 247 234 ZPO nicht m366g-lich gewesen sei. 5 - 4 - III. 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nur dann zul344ssig, wenn die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGHZ 155, 21, 22). 2. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss in der Begr374ndung der Rechtsbeschwerde dargelegt werden (247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es. 7 a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung habe (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 8 Die dazu aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Umst344nde f374r den Beginn des Fristablaufs auch dann darzulegen sind, wenn durch R374ckrechnung vom Zeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsantrages bei Gericht der Beginn der Antragsfrist in die noch laufende Rechtsmittelfrist f344llt, ist nicht kl344rungsbe-d374rftig. Sie ist bereits vom Bundesgerichtshof (Beschl. v. 31. Januar 1990, VIII ZR 44/89, NJW-RR 1990, 830, 831) - abweichend von der in der Rechtsbe-schwerde vertretenen Ansicht - entschieden worden. Die Frist f374r die Wieder-einsetzung beginnt nach 247 234 Abs. 2 ZPO mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen, und zwar auch dann, wenn dieser Umstand schon vor dem Ablauf der Frist f374r die vorzunehmende Prozesshandlung eintritt. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum - ganz 374berwiegend - vertreten (Ball JurB374ro 1992, 653, 661; M374ller NJW 1993, 681, 682; HK-ZPO/Saenger, 2. Aufl., 247 234 Rdn. 4; M374nchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., 247 234 Rdn. 7; Musielak/Grandel, ZPO, 5. Aufl., 247 234 Rdn. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 234 Rdn. 6; Tho-mas/Putzo/H374337tege, ZPO, 28. Aufl., 247 234 Rdn. 5; Z366ller/Greger, ZPO, 9 - 5 - 26. Aufl., 247 234 Rdn. 5a). Die Umst344nde, die f374r den Fristbeginn ma337geblich sind, sind daher auch in diesem Fall darzulegen. 10 Die Rechtsfrage ist danach als gekl344rt anzusehen, zumal die Rechtsbe-schwerdebegr374ndung sich mit der Rechtsprechung und Literatur zu dieser Rechtsfrage gar nicht befasst hat und deshalb auch keine Gr374nde benennt, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten sein sollte. b) Die Rechtsbeschwerde macht ferner eine Verletzung des Gebots zur Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Sie meint, es ha-be eines richterlichen Hinweises (247 139 Abs. 1 ZPO) darauf bedurft, dass der Kl344ger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch zum Wegfall des Hindernisses nichts vorgetragen hatte. Damit ist ein Geh366rsversto337 nicht dargetan. Entgegen der Ansicht des Beschwerdef374hrers h344tte das Berufungsgericht n344mlich den Vortrag des Kl344gers in dem nachgereichten Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 zu den Umst344nden, wann das Hindernis an einer rechtzeitigen Einreichung der Berufungsschrift behoben war und damit die Wiedereinsetzungsfrist zu laufen begann, auch dann nicht ber374cksichtigen d374rfen, wenn dieses Vorbringen vor der Entscheidung 374ber den Wiedereinsetzungsantrag und die Zul344ssigkeit der Berufung eingegangen w344re. Auch f374r den zur Begr374ndung eines Wiederein-setzungsgesuchs erforderlichen Vortrag, dass die in 247 234 Abs. 1 ZPO be-stimmte Antragsfrist eingehalten worden ist (RGZ 100, 268, 269; BGHZ 5, 157, 160; BGH, Beschl. v. 18. September 1991, XII ZB 51/91, BGHR 247 236 Abs. 2 Satz 1 - Antragsbegr374ndung 1), gilt die Antragsfrist (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678; Beschl. v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366). Zwar d374rfen erkennbar unklare und erg344nzungsbed374rfti-ge Angaben, deren Aufkl344rung durch das Gericht nach 247 139 BGB geboten ge-wesen w344re, auch noch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erl344utert oder vervollst344ndigt werden (BGH, Beschl. v. 6. Mai 1999, VII ZB 6/99, NJW 1999, 11 - 6 - 2284). Dabei muss es sich jedoch um erg344nzendes Vorbringen handeln. Eine erst nach Fristablauf eingehende, nachgeschobene Begr374ndung, mit denen eine der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung (hier die Einhaltung der An-tragsfrist) erstmals dargelegt wird, muss dagegen unber374cksichtigt bleiben (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, VI ZB 10/98, aaO). So ist es hier, weil in dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 23. April 2007 jedes Vorbringen zum Fortfall des Hindernisses fehlte. 3. Andere Gr374nde, die zur Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde f374hren k366nnten, tr344gt der Beschwerdef374hrer nicht vor. 12 aa) Hier ergeben sich allerdings Anhaltspunkte daf374r, dass das Beru-fungsgericht die Anforderungen an die Begr374ndung eines Wiedereinsetzungs-gesuchs nach 247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO 374berspannt und damit dem Rechtsmit-telf374hrer die Beschreitung des er366ffneten Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert hat (Verlet-zung von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG). Es hat den Wiedereinsetzungsantrag allein wegen eines Begr374ndungs-mangels (dem Fehlen der Angaben, wann und auf welche Weise das Hindernis behoben war) als unzul344ssig verworfen, ohne gepr374ft zu haben, ob sich nicht bereits aus den Darlegungen zu den Wiedereinsetzungsgr374nden und den of-fenkundigen Umst344nden (Kalender) ergibt, dass die Wiedereinsetzungsfrist un-abh344ngig davon gewahrt wurde, wann konkret das Hindernis fortgefallen ist. Diese Pr374fung dr344ngte sich aber auf. 13 Das Wiedereinsetzungsgesuch ist am Montag, dem 23. April 2007, bei dem Berufungsgericht eingegangen. Die zweiw366chige Frist f374r den Wiederein-setzungsantrag nach 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO h344tte unter Ber374cksichtigung der offenkundigen Umst344nde, dass der 9. April 2007, Ostermontag, und auch der vorangegangene Karfreitag, der 6. April 2007, gesetzliche Feiertage waren, nur 14 - 7 - dann nicht gewahrt sein k366nnen, wenn der Kl344ger in den davor liegenden Ta-gen bis Donnerstag, dem 5. April 2007, davon erfahren hatte oder nach den Umst344nden h344tte erfahren m374ssen, dass der nach seinem Vortrag am Freitag, dem 30. M344rz 2007, eingeworfene Brief mit der Berufungsschrift bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 10. April 2007 nicht bei dem Berufungsgericht eingehen werde. Das kann nach den im Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragenen Tatsa-chen kaum angenommen werden. Den Kl344ger d374rften in diesem Zeitraum von einer knappen Woche von der Versendung bis zum Beginn der Feiertage keine 334berwachungs- und Nachfragepflichten in Bezug auf den rechtzeitigen Eingang der Berufungsfrist bei dem Berufungsgericht getroffen haben. bb) Den sich daraus ergebenden Zul344ssigkeitsgrund (334berspannung der Anforderungen an die Begr374ndung des Wiedereinsetzungsgesuchs) hat die Rechtsbeschwerde aber nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Die von ihr angef374hrten Argumente zur Begr374ndung der Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwer-de betreffen andere Gesichtspunkte und lassen es selbst bei wohlwollender und die Interessen der anderen Partei weitgehend hintanstellender Betrachtung nicht zu, den m366glicherweise gegebenen Zul344ssigkeitsgrund als dargelegt an-zusehen. 15 Das Rechtsbeschwerdegericht darf indes nach 247 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO seine Entscheidung nur auf diejenigen Zul344ssigkeitsgr374nde st374tzen, die der Rechtsbeschwerdef374hrer in der Begr374ndung seines Rechtsmittels gem344337 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO dargelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005, IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142). Die gesetzliche Regelung der Vorausset-zungen des Rechtsbeschwerdeverfahrens l344sst es nicht zu, unabh344ngig von den R374gen des Rechtsbeschwerdef374hrers eine Entscheidung zu dessen Guns-ten und damit zu Lasten der anderen Partei auf Grund einer Pr374fung des ge-samten Akteninhalts von Amts wegen zu treffen, ob nicht vorgetragene Zul344s- 16 - 8 - sigkeitsvoraussetzungen vorliegen, selbst wenn das - wie hier - nach den Um-st344nden nahe liegt. Eine unzumutbare Zul344ssigkeitsh374rde (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) wird damit schon deshalb nicht errichtet, weil sich die Parteien durch bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanw344lte vertreten lassen m374ssen, die mit der speziellen Materie des Rechtsbeschwer-deverfahrens vertraut sind (Senat, Beschl. v. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJW-RR 2007, 1435). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 17 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 27.02.2007 - 1 O 542/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.08.2007 - 5 U 43/07 -
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