BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 140/10 vom 28. April 2011 in der Zur374ckschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe f374r das Rechtsbe-schwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Rinkler beigeord-net. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 12. Mai 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 4. April 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt Halle auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Betroffene reiste am 30. M344rz 2010 ohne Aufenthaltstitel in das Bun-desgebiet ein und wurde am 3. April 2010 in Halle festgenommen. 1 Er hatte 1994 erfolglos Asyl in der Bundesrepublik Deutschland bean-tragt. Durch Zuweisungsentscheidung vom 6. Oktober 1994 war sein Aufenthalt 2 - 3 - auf den Kreis Aachen beschr344nkt worden. Die im Rahmen von Asylfolgean-tragsverfahren erteilten Duldungen nach 247 55 Abs. 2 AuslG (jetzt 247 60a Auf-enthG) enthielten eine entsprechende r344umliche Beschr344nkung. Im November 2009 war der Betroffene aufgrund einer bestandskr344ftigen Abschiebungsanord-nung des Bundesamts f374r Migration und Fl374chtlinge (nachfolgend BAMF) vom 20. M344rz 2009 durch die St344dteregion Aachen nach Frankreich abgeschoben worden. Auf Antrag der Stadt Halle (Beteiligte zu 2) ordnete das Amtsgericht am 4. April 2010 Sicherungshaft f374r die Dauer von l344ngstens drei Monaten an. Am 8. April 2010 stellte der Betroffene einen Asylfolgeantrag bei dem BAMF. 3 Das Landgericht hat die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwer-de durch Beschluss vom 12. Mai 2010 zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbe-schwerde will der Betroffene, der zwischenzeitlich (erneut) nach Frankreich zu-r374ckgeschoben worden ist, die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung ihn in seinen Rechten verletzt haben. 4 II. Das Beschwerdegericht h344lt den Haftgrund der unerlaubten Einreise ge-m344337 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG f374r gegeben, weil der Betroffene nicht glaubhaft gemacht habe, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen werde. Der Haftantrag sei von der zust344ndigen Beh366rde gestellt worden. Wegen der in Halle erfolgten Festnahme sei dies nach 247 88 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA die Be-teiligte zu 2 gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Betroffene zwi-schenzeitlich einen Asylfolgeantrag gestellt habe. Hierdurch sei, weil die letzte r344umliche Beschr344nkung fortgelte, zwar wieder die Zust344ndigkeit der Ausl344n-derbeh366rde der St344dteregion Aachen begr374ndet worden. F374r ausl344nderrechtli- 5 - 4 - che Ma337nahmen nach 247 71 Abs. 7 Satz 2 AsylVerfG sei daneben aber auch die Ausl344nderbeh366rde zust344ndig, in deren Bezirk sich der Ausl344nder aufhalte. Zu-dem habe die Beteiligte zu 2 in der Beschwerdeinstanz zugleich in Amtshilfe f374r die St344dteregion Aachen gehandelt. III. Die auch nach der Zur374ckschiebung des Betroffenen zul344ssige Rechts-beschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rn. 9; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 13/10, Rn. 7, juris) ist begr374ndet. 6 Die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Entscheidung des Be-schwerdegerichts verletzen den Betroffenen in seinen Rechten. Die Beteiligte zu 2 war f374r die Beantragung von Sicherungshaft nicht zust344ndig. Da 247 417 Abs. 1 FamFG einen Haftantrag der zust344ndigen Beh366rde voraussetzt, fehlt es an einer rechtm344337igen Haftanordnung. Das Vorliegen eines wirksamen Haftan-trags ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr374fen (Senat, Be-schluss vom 18. M344rz 2010 - V ZB 194/09, FGPrax 2010, 156 Rn. 11). Darauf, ob die Sicherungshaft materiell zu Recht angeordnet worden ist, kommt es nicht an. Denn nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gew344hrleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines f366rmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschr344nkt werden (BVerfG, NVwZ-RR 2009, 304 Rn. 10 f. [zu 247 3 u. 247 11 FrEntzG]). 7 1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war die Beteiligte zu 2 nicht deshalb f374r die Beantragung der Haft zust344ndig, weil der Betroffene in ihrem Bezirk aufgegriffen worden ist. 8 - 5 - a) Zwar l344sst sich aus 247 62 Abs. 4 AufenthG in bestimmten F344llen eine Befugnis der f374r den Aufgriffsort zust344ndigen Ausl344nderbeh366rde ableiten, den Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft zu stellen (dazu n344her Senat, Be-schluss vom 18. M344rz 2010 - V ZB 194/09, aaO, Rn. 21 ff.). Auch weist die von dem Beschwerdegericht herangezogene Vorschrift des 247 71 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG die Zust344ndigkeit f374r ausl344nderrechtliche Ma337nahmen der f374r den Auf-enthaltsort eines Asylfolgeantragstellers zust344ndigen Ausl344nderbeh366rde zu. 9 Das Beschwerdegericht verkennt aber, dass sich die f374r den Aufgriffs- bzw. Aufenthaltsort zust344ndige Ausl344nderbeh366rde nach den Regelungen des Landesrechts richtet und deshalb die Vorschrift des 247 3 Abs. 1 Nr. 1 Allg-ZustVO-Kom LSA Anwendung findet. Sie bestimmt, dass f374r das gesamte Ge-biet des Landes Sachsen-Anhalt Ausl344nderbeh366rde im Sinne des 247 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthaltsG f374r die Abschiebung und Zur374ckschiebung (247247 57 und 58 AufenthaltsG) der Landkreis Halberstadt ist. Damit liegt auch die Zust344ndigkeit f374r die Beantragung von Abschiebungs- und Zur374ckschiebungshaft ausschlie337-lich bei dem Landkreis Halberstadt (vgl. Hailbronner, Ausl344nderrecht, Stand Ju-ni 2010, 247 71 AufenthG Rn. 9 u. 12; GK-AufenthG/Gutmann, Stand M344rz 2011, 247 71 Rn. 19 u. 73). 10 Angesichts dieser Regelung l344sst sich eine Zust344ndigkeit der Beteiligten zu 2 auch nicht aus 247 88 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA ableiten. Denn die f374r die Be-antragung von Sicherungshaft 366rtlich zust344ndige Beh366rde wird nur dann durch die Polizeigesetze der L344nder bestimmt, wenn f374r die Durchf374hrung ausl344nder-rechtlicher Ma337nahmen landesrechtlich nichts anderes angeordnet worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. M344rz 2010 - V ZB 194/09, aaO, Rn. 17; Be-schluss vom 8. April 2010 - V ZB 51/10, Rn. 9, juris). 11 - 6 - b) Ob die Beteiligte zu 2 im Rahmen einer aus 247 3 Abs. 4 VwVfG i.V.m. der landesrechtlichen Verweisungsnorm (247 1 Abs. 1 VwVfG LSA) abgeleiteten Not- oder Eilzust344ndigkeit h344tte t344tig werden k366nnen, bedarf keiner Entschei-dung. Abgesehen davon, dass sie sich nicht auf Gefahr im Verzug berufen hat, h344tte sich aus einer solchen Zust344ndigkeit nur die Befugnis zur Durchf374hrung unaufschiebbarer Ma337nahmen ergeben, also die Berechtigung, Haft f374r die Zeit zu beantragen, in der die zust344ndige Ausl344nderbeh366rde - der Landkreis Halber-stadt - nicht erreichbar war. Tats344chlich ist auf der Grundlage des Haftantrags der Beteiligten zu 2 aber Sicherungshaft f374r die Dauer von drei Monaten ange-ordnet worden. 12 2. Schlie337lich kann offen bleiben, ob die St344dteregion Aachen wegen der Zuweisungsentscheidung aus dem Jahr 1994 und der damit verbundenen Auf-enthaltsbeschr344nkung nach 247 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG (vgl. hierzu Senat, Be-schluss vom 18. M344rz 2010 - V ZB 194/09, FGPrax 2010, 156 Rn. 13; GK-AufenthG/Gutmann, aaO, Rn. 9.1) weiterhin 366rtlich zust344ndig war und ob die Beteiligte zu 2 f374r diese im Wege der Amtshilfe einen Haftantrag h344tte stellen k366nnen (gegen eine solche M366glichkeit wohl OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. November 1998 - 20 W 442/98, juris, Rn. 27; offen gelassen von OLG Karlsruhe, FGPrax 2008, 228, 229). Eine etwaige Antragstellung im Wege der Amtshilfe h344tte offengelegt werden m374ssen (OLG Karlsruhe, aaO). Die Beteilig-te zu 2 hat den Haftantrag jedoch unter Hinweis auf eine aus 247 71 Abs. 1 Auf-enthG i.V.m. 247 1 Abs. 1 Nr. 13 AllgZustVO-Kom LSA abgeleitete origin344re Zu-st344ndigkeit gestellt. Dass sie im Beschwerdeverfahren in Amtshilfe f374r die St344d-teregion Aachen aufgetreten ist, f374hrt im Hinblick darauf, dass der Mangel eines Haftantrags nicht nachtr344glich geheilt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rn. 19), zu keiner anderen Beurteilung. 13 - 7 - IV. Die Entscheidung 374ber die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe folgt aus 247 76 Abs. 1 FamFG, 247 114 Satz 1 ZPO, 247 78 Abs. 1 FamFG. Die Kosten-entscheidung beruht auf 247 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 83 Abs. 2 FamFG, 247 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. 14 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 04.04.2010 - 70 XIV B 7/10 - LG Halle, Entscheidung vom 12.05.2010 - 2 T 122/10 -
Full & Egal Universal Law Academy