BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 1 4 0/13 vom 26. März 2014 in de m Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1147, 1030; ZPO §§ 325, 727, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800; ZVG § 146, § 150 Abs. 2 Hat sich der Grundstückseigen tümer in einer notariellen Grundschuldbestellungsu r- kunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grun d- stücks zulässig sein soll, kann gegen den Berechtigt en eines im Rang nach der Grundschuld in das Grundbuch eingetragenen Nießbrauchs eine die eingeschränkte Rechtsnachfolge ausweisende Vollstreckungsklausel erteilt werden (titelerweiternde Klausel). Die mit ihr versehene Urkunde ist ein für die unbeschränkt e Anordnung der Zwangsverwaltung ausreichender Vollstreckungstitel. BGH, Beschluss vom 26. März 2014 - V ZB 140/13 - LG Kiel AG Kiel - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Ric hter Dr. Lemke und Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Glä ubigerin wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 4. September 2013 aufgehoben. Die sofortigen Beschwerde n der Schuldner in und der Nie ß- brauchsberechtigten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Kiel vom 15. April 2011 und vom 28. November 2011 werden zurüc k- gewiesen. Die Schuldnerin und die Nießbrauchsberechtigte tragen die Ko s- ten der Rechtsmittelverfahren. Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren und des Recht s- beschwerdeverfahrens beträgt jeweils 50.000 s- kosten und für die anwaltliche Vertretung der Nießbrauchsberec h- tigten sowie 925.118,74 u- bigerin und der Schuldnerin. - 3 - Gründe: I. Die Schuldnerin ist Eigentümer in der in dem Eingang dieses Beschlu s- ses bezeichneten Grundstücke. Diese sind mit einer am 26. Oktober 1990 in die Grundbücher jeweils in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Gesamtgrundschuld ü ber 100.000 DM und mit einer im Jahr 1995 jeweils in Abteilung III Nr. 15 ei n- getragenen Gesamtgrundschuld über 1.000.000 DM belastet. In den Eintr a- gungsvermerken heißt es : Inhaberin der Grundschulden ist nunmehr die Gläubi gerin. Im Jahr 2002 wurde zugunsten der Nießbrauchsberechtigten ein Nießbrauch in die Grundb ü- cher eingetragen. Die Gläubigerin erwirkte die Erteilung vollstreckbarer Ausfe r- tigungen der Grund schuld bestellungsurkunden mit Rechtsnachfolgeklauseln auch gegen d ie Nießbrauchsberechtig te . Mit Beschluss vom 5. August 2010 hat das Amtsgericht den Beitritt der Gläubigerin aus dem jeweils in Abteilung III Nr. 15 der Grundbücher eingetr a- genen Gesamtrecht zu einem damals aus dem jeweils in Abteilung III Nr. 2 ei n- getra genen Gesamtrecht betriebenen, später aufgehobenen Zwangsverwa l- tungsverfahren zugelassen. Den Antrag der Schuldnerin und der Nießbrauch s- berechtigten, diesen Beschluss aufzuheben, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. November 2011 zurückgewiesen. Die d agegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolgreich gewesen. Das Landgericht hat die Beschlüsse vom 5. August 2010 und vom 28. November 2011 aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Zulassung des Beitritts zurückgewiesen. 1 2 3 - 4 - Am 15. April 2011 hat d as Amtsgericht den Beitritt der Gläubigerin aus dem jeweils in Abteilung III Nr. 2 der Grundbücher eingetragenen Gesamtrecht zu dem aus dem jeweils in Abteilung III Nr. 15 eingetragenen Recht betriebenen Zwangsverwaltungsverfahren zugelassen. Auch die dage gen gerichtete sofort i- ge Beschwerde der Schuldner in und der Nießbrauchsberechtigten ist erfol g- reich gewesen. Das Landgericht hat den Beitrittsbeschluss aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Zulassung des Beitritts zurückgewiesen. Mit der zugelass enen Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Aufh e- bung des Beschlusses des Landgerichts und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erreichen. Die Nießbrauchsberechtigte beantragt die Zurückwe i- sung des Rechtsmittels. II. Nach Ansicht des Beschwerd egerichts erfordert die unbeschränkte A n- ordnung der Zwangsverwaltung bzw. die unbeschränkte Zulassung des Beitritts zu einem Zwangsverwaltungsverfahren einen auf die Duldung der Zwangsvol l- streckung auch gegen die Nießbrauchsberechtigte gerichteten Vollstre ckungst i- tel. Dieser könne nicht dadurch erwirkt werden, dass die Vollstreckungsunte r- werfungen in den Grundschuldbestellungsurkunden gemäß § 727 ZPO auf die Nießbrauchsberechtigte umgeschrieben würden. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 4 5 6 7 - 5 - III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. a) Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichtshofs (Beschluss vom 14. März 2003 IXa ZB 45/03, NJW 2003, 2164 f.) hat der die Zwangsvollstr e- ckung betreibende Grundschuldgläubiger für die - wie hier - unbeschränkte A n- ordnung der Zwangsverwaltung bei einem - ebenfalls wie hier - nachrangig ei n- g etragenen Nießbrauch einen auf den Nießbrauchsberechtigten lautenden Du l- dungstitel vorzulegen. Dies ist deshalb erforderlich, weil sich der von dem Vol l- streckungsgericht bestellte Zwangsverwalter den Besitz an dem der Zwang s- verwaltung unterliegenden Grunds tück verschaffen muss, damit er den betre i- benden Gläubiger aus den Erträgnisse n des Grundstücks befriedigen kann (§ 146, § 150 Abs. 2, § 152 Abs. 1 ZVG), dem Nießbrauchsberechtigten jedoch ebenfalls das Besitz - und Nutzungsziehung srecht an dem Grundstück z usteht (§ 1030 Abs. 1, § 1036 Abs. 1 BGB). Da die Zwangsvollstreckung nur gegen denjenigen betrieben werden darf, der in dem Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel (§ 727 ZPO) als Vollstreckungsschuldner namentlich b e- nannt ist, und da bei de r Zwa ngsverwaltung allein diesem die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen werden (§ 148 Abs. 2 ZVG) , betrifft die in den Grundschuldbestellungsurkunden enthaltene Unterwerfung unter die sofo r- tige Zwangsvollstreckung (§ 800 Abs. 1 ZPO) lediglic h den jeweiligen Eigent ü- mer des Grundstücks, nicht jedoch einen Nießbrauchsberechtigten. Diesen kann der Zwangsverwalter nur dann aus seinem Besitz setzen und an dessen Stelle die Nutzungen ziehen, wenn die Zwangsverwaltu ng aufgrund eines auf die Duldung d er Zwangsvollstreckung auch gegen den Nießbrauchsberechti g- ten gerichteten Titels angeordnet worden ist. 8 9 10 - 6 - b) Das alles sieht das Beschwerdegericht nicht anders. Es hat jedoch nicht erkannt, dass es auf der Grundlage seiner Rechtsansicht die Beitrittsa n- trä ge der Gläubigerin nicht hätte vollständig zurückweisen dürfen, sondern ihnen insoweit hätte stattgeben müssen, als die Rechte der Nießbrauchsb e- rechtigten durch die Zwangsverwaltung nicht beeinträchtigt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2003 IXa ZB 45/03, NJW 2003, 2164, 2165). 2. Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht jedoch, dass die auch mit Vollstreckungsklauseln gegen die Nießbrauchsberechtigte versehenen Grun d- schuldbestellungsurkunden keine für die unbeschränkte Anordnung der Zwangs verwaltung ausreichende n Duldungstitel seien. a) Auf die Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtete Titel sind nicht nur solche, welche in e inem Klageverfahren ergangen sind , sondern auch not a- rielle Urkunden, in denen sich der Grundstückseigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen hat, dass die Zwangsvollstr e- ckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks z u- lässig sein soll (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800 ZPO). Zur Vollstreckung aus diesen Urkunden ist es notwe ndig, dass sie mit einer Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO) versehen sind und beides vor oder spätestens bei dem Beginn der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zugestellt wird (§ 750 Abs. 1 und 2, § 795 Satz 1 ZPO). b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor . Die notariellen Grundschul d- bestellungsurkunden enthalten Vollstreckungsunterwerfungen gemäß § 800 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Unterwerfung ist in den Grundbüchern eingetragen. Von den Urkunden wurden vollstreckbare Ausfertigungen erteilt (§ 724 Abs. 1, § 795 Satz 1, § 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin der ursprünglich en Grundschuldgläubigerin erhielt Vollstreckungsklauseln (§ 727, § 795 Satz 1 ZPO) . Auch gegen die Nießbrauchsberechtigte wurden 11 12 13 14 - 7 - Vollstreckungsklauseln erteilt, allerd ings mit der - zutreffenden - Einschränkung, dass die Zwangsvollstreckung auf die Duldung der Zwangsverwaltung der mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücke gerichtet ist. Schließlich fehlt es auch nicht an der Zustellung der Urkunden nebst Vollstreckungsk lauseln an die Schuldnerin und an die Nießbrauchsberechtigte. c) Die Erteilung der gegen die Nießbrauchsberechtigte gerichteten eingeschränkten Vollstreckungsklauseln beruht auf § 727 ZPO in Verbindung mit § 325 ZPO, § 795 Satz 1 ZPO. Danach kann un ter bestimmten, hier geg e- benen Voraussetzungen eine vollsteckbare Ausfertigung gegen denjenigen e r- teilt werden, der nach der Errichtung der Grundschuldbestellungsurkunde Rechtsnachfolger des in der Urkunde bezeichneten Schuldners geworden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 VIII ZR 218/91, NJW 1993, 1396, 1397 mwN). Rechtsnachfolger in diesem Sinn ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht nur derjenige, der in die volle Rechtsste l- lung seines Vorgängers eingetreten ist, sonder n auch derjenige, der eine mi n- dere Rechtsstellung erworben hat, wie z.B. ein Nießbrauchsberechtigter ( RGZ 82, 35, 38; OLG Dresden, Rpfleger 2006, 92, 93; Hk - ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 325 Rn. 9; MünchKomm - ZPO/Gottwald, § 325 Rn. 28; Musielak in Musielak, ZPO , 10. Aufl., § 325 Rn. 7; Stein/Jonas/ Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 325 Rn. 21; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. Rn. 20). Hat dieser - wie hier - den Nießbrauch im Rang nach der Grundschuld erlangt, kann gegen ihn eine die eingeschränkte Rechtsnachfolge au sweisende - Vollstreckungsklausel e r- teilt werden ( t itelerweiternde Klausel) . Die mit ihr versehene Grundschuldbeste l- lungsu rkunde ist der für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung notwendige Duldungstitel (OLG Dresden, Rpfleger 2006, 92, 93; Stau di n- ger/Wolfsteiner, BGB [2009], § 1124 Rn. 22; Engels in Dassler/ Schiffhauer/Hintzen /Engels/Rellermey er, ZVG, 14. Aufl., § 145 Rn. 8; Stöber, ZVG , 20. Aufl., § 145 Rn. 11; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 15 - 8 - 7. Aufl., § 1 Rn. 66; Harme ye r/Wutzke / Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 5. Aufl., § 146 ZVG Rn. 12). 3. Somit liegen die für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwa l- tung bzw. für die unbeschränkte Zulassung des Beitritts notwendigen Duldung s- titel gegen die Nießbrauchsberechtigte vor. Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung des Beitritts gegeben sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Das f ührt zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Schuldner in und der Nießbrauchsberechtigten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15. April 2011 und vom 28. November 2011. 16 - 9 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Di e Festsetzung der Gegenstandswerte folgt aus § 55 GKG, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Satz 2 , § 27 RVG. Stresemann Lemke Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 15.04.2011 - 22 L 45/08 - LG Kiel, Entscheidung vom 04.09.2013 - 13 T 124 - 125/11 und 13 T 202 - 203/11 - 17
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