BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 14/02 vom19. Dezember 2002in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO § 494 a Abs. 1 und Abs. 2Der Antrag auf Klageerhebung nach § 494 a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn die imselbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel unstreitig beseitigt wordensind. Für einen Antrag nach § 494 a Abs. 2 ZPO ist dann kein Raum.BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VII ZB 14/02 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,Prof. Dr. Kniffka und Baunerbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschlußdes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. April2002 wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens bei einem Beschwerdewert von 2.372,14 Gründe: I.Die Antragsgegnerin errichtete eine Eigentumswohnungsanlage. Nachder Abnahme zeigten sich verteilt über das gesamte Gebäude Risse in denWänden. Die Antragsteller leiteten ein selbständiges Beweisverfahren ein. DerSachverständige stellte fest, daß das Gebäude nicht fachgerecht errichtet wor-den war. Daraufhin beseitigte die Antragsgegnerin die von ihm festgestelltenMängel. Anschließend beantragte sie, gemäß § 494 a ZPO den Antragstellernaufzugeben, Hauptsacheklage zu erheben, und auszusprechen, daß die An-tragsteller die ihr entstandenen Kosten zu tragen haben, falls sie der Anordnungnicht nachkommen sollten. - 3 -Das Landgericht hat beide Anträge abgelehnt. Die sofortige Beschwerdeder Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre zugelas-sene Rechtsbeschwerde.II.Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlt für den auf Anordnung derKlageerhebung gerichteten Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die An-tragsgegnerin habe den Anspruch, dessen tatsächliche Voraussetzungen imselbständigen Beweisverfahren festgestellt werden sollten, nachträglich erfüllt.Damit sei die Hauptsacheklage gegenstandslos geworden. Eine Kostenent-scheidung zugunsten der Antragsgegnerin habe zu unterbleiben. § 494 a Abs. 2ZPO liege der Gedanke zugrunde, daß der Antragsteller nicht durch Unterlas-sen der Hauptsacheklage der Kostenpflicht entgehen solle, die sich bei Abwei-sung dieser Klage ergeben würde. Die Vorschrift sei daher dann nicht anzu-wenden, wenn es mit dem Gesetzeszweck unvereinbar und rechtlich unbilligerscheine, allein wegen der Nichterhebung der Hauptsacheklage die außerge-richtlichen Kosten des Antragsgegners dem Antragsteller aufzuerlegen. Das seihier der Fall. Unerheblich sei, daß die Antragsgegnerin vor Einleitung des selb-ständigen Beweisverfahrens angeboten habe, die Risse mit Acryl zu verschlie-ßen. Dabei habe es sich um keine sach- und fachgerechte Mängelbeseitigunggehandelt.2. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Er-gebnis stand. Eine Fristsetzung zur Erhebung der Klage nach § 494 a Abs. 1 - 4 -ZPO und eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO zugunsten derAntragsgegnerin kommen nicht in Betracht.a) Es ist in der Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung aner-kannt, daß für eine Anwendung des § 494 a Abs. 1 ZPO dann kein Raum ist,wenn der Antragsgegner die im selbständigen Beweisverfahren festgestelltenMängel vor Erhebung der Hauptsacheklage beseitigt und damit den Ansprucherfüllt. In diesem Fall ist der Antrag unzulässig. Als Folge davon ist für eine Ko-stenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO kein Raum (vgl. Musielak/Huber,ZPO, 3. Aufl., § 494 a Rn. 2, 7; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 494 a Rn. 5;Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Aufl., Rn. 129 je mit Nachweisen aus derRechtsprechung).Diese Auffassung trifft zu. Es ist mit Sinn und Zweck des § 494 a Abs. 1ZPO nicht zu vereinbaren, dem Antragsteller die Erhebung einer Klage auf-zugeben, die einen Anspruch zum Gegenstand hat, der aufgrund der Mängel-beseitigung bereits erfüllt und damit erloschen ist. Das hat zur Folge, daß auchfür eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO kein Raum ist. - 5 -b) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Beschwerdegericht die An-träge der Antragsgegnerin zu Recht abgelehnt. Die Mängel sind unstreitig be-seitigt. Auf die von der Rechtsbeschwerde erhobenen weiteren Einwendungen,die darauf abzielen, das selbständige Beweisverfahren sei zu Unrecht einge-leitet worden, kommt es nicht an.3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner
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