BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 14/06 vom 20. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 6 des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2006 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 4.166,38 200. Gr374nde: I. Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollm344chtigten am 13. Juni 2005 zugestellte Urteil des Amtsgerichts am 29. Juni 2005 Berufung eingelegt. Mit dem am Montag, dem 15. August 2005, eingegangenen Schrift-satz vom selben Tag hat der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten den Antrag gestellt, die Frist zur Berufungsbegr374ndung um einen Monat zu verl344ngern. Der Vorsitzende der Zivilkammer 6 des Landgerichts hat am 19. August 2005 die Verl344ngerung bis einschlie337lich 13. September 2005 verf374gt. Die Berufungsbe-gr374ndung ist am 15. September 2005 eingegangen. Auf den Hinweis des Ge-richts vom 26. September 2005, dass die Berufung erst nach Ablauf der Frist 1 - 3 - begr374ndet worden sei, hat der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 erkl344rt, ihm sei die Verf374gung vom 19. August 2005 nicht zugestellt worden. Er habe im Hinblick auf die bei allen Kammern des Landgerichts bestehende Bewilligungspraxis darauf vertrauen k366nnen, dass dem begr374ndeten Verl344ngerungsantrag ohne Einschr344nkung stattgegeben w374rde. Aus diesem Grunde sei der Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist in den Fristenkalender seines B374ros auf den 15. September 2005 und als Vorfrist der 8. September 2005 eingetragen worden. Zur Glaubhaftmachung f374r den Nichtzugang der Verl344ngerungsverf374gung vom 19. August 2005 hat sich der Prozessbevollm344chtigte auf die eidesstattlichen Versicherungen zweier Mitar-beiterinnen berufen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zur374ckgewiesen, weil der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten die Berufungsbegr374ndungsfrist schuldhaft vers344umt habe und dieses Verschulden dem Beklagten zuzurechnen sei. Es hat sodann die Berufung als unzul344ssig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Beklagte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegr374ndung zu gew344hren. 2 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zul344ssig, da es an den Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu Recht zur374ckgewiesen und die Be-rufung des Beklagten als unzul344ssig verworfen. 3 - 4 - a) Die Berufungsbegr374ndungsfrist lief mit dem 13. September 2005 ab. An der Wirksamkeit der Verl344ngerung bis zu diesem Zeitpunkt bestehen keine Zweifel, da die Verf374gung vom 19. August 2005 kein gerichtsinterner Vorgang geblieben ist. Jedenfalls dem Kl344gervertreter ist die richterliche Verf374gung am 24. August 2005 zugestellt worden. Die Verl344ngerung bedurfte, auch soweit sie hinter dem Antrag des Beklagtenvertreters zur374ckblieb, keiner f366rmlichen Zu-stellung, weil sie keine Frist in Lauf setzte (BGHZ 93, 300, 305), so dass nach 247 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO die formlose Mitteilung gen374gt. Die Teilablehnung der Fristverl344ngerung kann au337erdem nach 247 225 Abs. 3 ZPO nicht angefochten werden. 4 b) Entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdef374hrers sind keine Umst344nde vorgetragen, aus denen sich ergeben k366nnte, dass er ohne Ver-schulden verhindert war, die Berufungsbegr374ndungsfrist einzuhalten. Unter den gegebenen Umst344nden liegt ein Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten vor, das ihm gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. 5 Zwar kann dem Beklagten kein Verschulden seines Prozessvertreters insoweit angelastet werden, als dieser auf die Verl344ngerung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist in der beantragten Weise vertraute, nachdem er einen ersten Verl344ngerungsantrag unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2004 - IX ZB 121/03 - VersR 2004, 1288 und Beschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - VersR 1999, 1559, 1560). Dies zieht auch das Berufungsge-richt nicht in Zweifel. Mit Recht nimmt es jedoch an, dass die Fristvers344umnis durch die mangelhafte Organisation der Fristenkontrolle durch den Prozessbe-vollm344chtigten des Beklagten verschuldet worden ist. 6 - 5 - F374r die Kontrolle von Fristen bei Fristverl344ngerungsantr344gen gelten grunds344tzlich entsprechende Voraussetzungen, wie sie nach fr374herem Recht (247 519 ZPO a.F.) f374r die unmittelbare Fristenkontrolle von Berufung und Beru-fungsbegr374ndung bestanden haben (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663; Z366ller/Greger ZPO 25. Aufl. 247 233 Rn. 23 - Fristverl344ngerung; Musielak/Grandl ZPO 4. Aufl. 247 233 Rn. 29). Danach ist es erforderlich, dass das mutma337liche Ende einer Berufungsbegr374ndungsfrist bei oder alsbald nach Einreichung einer Berufungsschrift im Fristenkalender einge-tragen wird. Anhand der gerichtlichen Eingangsbest344tigung muss diese Eintra-gung sp344ter 374berpr374ft werden, damit sichergestellt ist, dass keine hypotheti-sche, sondern die wirkliche Frist eingetragen wird (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - aaO, m.w.N.). Denn die Eintragung nur vorl344ufig berech-neter bzw. hypothetischer Fristen birgt eine Gefahrenquelle, da sie leicht dar-374ber hinwegt344uschen kann, dass das wirkliche Fristende auf einen anderen Tag als angenommen f344llt. Dementsprechend darf eine beantragte Fristverl344nge-rung nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen wird, als ob sie bereits zu die-sem Zeitpunkt bewilligt worden sei. Auch hierbei handelt es sich n344mlich zu-n344chst um eine hypothetische Frist, da der Vorsitzende die Frist auch auf einen k374rzeren Zeitraum als beantragt bewilligen kann. Der Eintrag des endg374ltigen Fristablaufs ist deshalb erst dann zul344ssig, wenn die Verl344ngerung tats344chlich gew344hrt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1984 - IVa ZB 11/83 - VersR 1984, 336 f.). Der Fristenkalender muss auch Tag f374r Tag durchgesehen werden. In jedem Fall ist durch geeignete Ma337nahmen sicherzustellen, dass vor dem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der Frist - ggf. durch R374ckfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01 - und Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - jeweils aaO). 7 - 6 - Demzufolge h344tte der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten sp344testens bei der Wiedervorlage des Vorgangs am 8. September 2005 374berpr374fen m374s-sen, ob seinem Fristverl344ngerungsantrag entsprochen worden ist, nachdem ihm eine gerichtliche Verf374gung nicht zugegangen war. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durfte der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten auf die Gew344hrung der beantragten Fristverl344ngerung nicht so lange vertrauen, wie er keine anders lautende Nachricht von dem Gericht erhielt. Er hatte sich recht-zeitig 374ber das wirkliche Ende der Frist ggf. durch R374ckfrage bei Gericht Ge-wissheit zu verschaffen, nachdem keine entsprechende Verf374gung zugegangen war. 8 Beruht die Fristvers344umung auf der pflichtwidrigen Nachl344ssigkeit des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten am 8. September 2005, kommt es nicht darauf an, weshalb ihm die Verf374gung vom 19. August 2005 nicht zuge-gangen ist. Dies ist nicht der entscheidende Grund f374r die Fristvers344umnis. Bei Durchf374hrung einer sorgf344ltigen Fristenkontrolle h344tte der Prozessbevollm344ch-tigte des Beklagten jedenfalls rechtzeitig Kenntnis vom Ablauf der Berufungs-begr374ndungsfrist erlangt und deren Vers344umung verhindern k366nnen. Im 334bri-gen scheidet eine Wiedereinsetzung auch dann aus, wenn zu der Fristvers344u-mung neben dem Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollm344chtigten auch ein Mitverschulden des Gerichts beigetragen haben sollte (vgl. BGH, Be-schluss vom 26. April 2004 - II ZB 6/03 - BRAK-Mitteilungen 2004, 161). 9 Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist zu Recht als unzul344ssig verworfen. 10 - 7 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 11 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 09.06.2005 - 233 C 129/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2006 - 6 S 16/05 -
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