BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 14/06 vom 29. M344rz 2006 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Dem Gl344ubiger wird wegen Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 4. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger, ein minderj344hriges Kind, betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel gegen seinen Vater. Er hat einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die Anspr374che des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung von Arbeitseinkommen gepf344ndet und ihm zur Einziehung 374berwiesen wurden. 1 - 3 - Das Vollstreckungsgericht hat dem Antrag des Gl344ubigers auf Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe f374r die Zwangsvollstreckung stattgegeben, den Antrag auf Beiordnung der Rechtsanw344ltin S. jedoch zur374ckgewiesen. Die da-gegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit am 12. August 2005 zugestelltem Beschluss zur374ckgewiesen. Der Senat hat dem Gl344ubiger f374r die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde Prozesskostenhil-fe gew344hrt und ihm mit Beschluss vom 26. Januar 2006 Rechtsanwalt Dr. B. zu seiner Vertretung beigeordnet. Mit der daraufhin am 3. Februar 2006 eingeleg-ten und begr374ndeten Rechtsbeschwerde verfolgt der Gl344ubiger unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Vers344umung der Fristen f374r die Einle-gung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde seinen Antrag auf Beiordnung von Rechtsanw344ltin S. weiter. 2 II. 1. Dem fristgerecht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand war gem344337 247 233 ZPO zu entsprechen. Der Gl344ubiger war aus fi-nanziellen Gr374nden erst nach Gew344hrung von Prozesskostenhilfe und Beiord-nung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Einle-gung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde in der Lage. Die Vers344umung dieser Fristen war damit unverschuldet. 3 2. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 4 - 4 - a) Das Landgericht nimmt an, die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei nicht im Sinne des 247 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, da der Gl344ubiger die Bei-standschaft des Jugendamtes in Anspruch nehmen k366nne. 5 6 b) Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 aa) Gem344337 247 121 Abs. 2 ZPO wird, wenn eine Vertretung durch Anw344lte nicht vorgeschrieben ist, einer Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (Beschl374sse vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136; vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921 und vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 215/03, FamRZ 2004, 789) darf dem Gl344ubiger f374r die Lohnpf344ndung bzw. die erweiterte Pf344ndung von Arbeitslohn wegen Unterhalts die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Pr374fung des Einzelfalls versagt werden. Eine solche Einzelfallpr374fung hat das Beschwerdegericht nicht sachge-m344337 vorgenommen. Es hat den Gl344ubiger vielmehr rechtsfehlerhaft allgemein auf die Beistandschaft gem344337 247 1712 BGB verwiesen. 8 bb) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses am 20. Dezember 2005 (VII ZB 94/05, zur Ver366ffentlichung bestimmt; in juris do-kumentiert) entschieden, dass die M366glichkeit, die Beistandschaft des Jugend-amtes f374r die Vollstreckung eines Unterhaltstitels zu beantragen, die Beiord-nung eines Rechtsanwalts im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht ersetzt. Hieran h344lt der Senat fest. 9 cc) Die Beschwerdeentscheidung war daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur374ckzuverweisen. 10 - 5 - F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bei der nun-mehr vorzunehmenden Einzelfallpr374fung zu beachten ist, dass die rechtlichen Schwierigkeiten bei der Pf344ndung aus einem Unterhaltstitel wegen der Rege-lung des 247 850 d ZPO es in der Regel geboten erscheinen lassen, einen Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921). 11 Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Weiden, Entscheidung vom 25.07.2005 - 1 M 1861/05 - LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 04.08.2005 - 2 T 117/05 -
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