BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 14/07 vom 13. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Her-manns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 14. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckver-wiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: bis zu 300 200. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb un-wirksam, weil dieser entgegen 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist wirksam und daher f374r das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGHZ 154, 200, 201). 1 - 3 - Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen feh-lerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ aaO, 202 ff.). 2 3 Der Einzelrichter durfte nach 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst ent-scheiden, sondern h344tte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grunds344tz-lichen Bedeutung der Rechtssache gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer 374bertragen m374ssen. Dem Einzelrichter ist die Ent-scheidung von Rechtssachen mit grunds344tzlicher Bedeutung versagt. Der Ver-sto337 gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu ber374cksich-tigen; 247 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ aaO). - 4 - Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der M366glichkeit des 247 21 GKG Gebrauch. 4 Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Emden, Entscheidung vom 19.01.2007 - 5 H 13/05 - LG Aurich, Entscheidung vom 14.02.2007 - 1 T 54/07 -
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