BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 14/07 vom 20. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 20. Februar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivil-senats des Oberlandesgerichts K366ln vom 16. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Streitwert: 300 200 Gr374nde: I. Die Kl344ger behaupten, der zun344chst durch Erbschein ausgewie-sene Vater der Beklagten sei nicht Erbe seiner 1965 verstorbenen Tante (Erblasserin) geworden, sondern deren (von einer anderen Frau schon 1920 adoptierte) nachverstorbene Tochter; diese habe die Kl344ger als Er-ben eingesetzt. Zum Nachlass der Erblasserin geh366rte ein Anteil am Er-l366s eines Grundst374cks. Davon wurden an den Vater der Beklagten im Dezember 1995 und M344rz 1996 insgesamt 1.448.200,14 DM ausgezahlt. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Vater der Beklagten in der Folgezeit jeweils ungef344hr die H344lfte dieses Betrages an seine beiden T366chter weitergegeben habe. Die Kl344ger nehmen die Beklagte im Wege einer auf 247 822 BGB gest374tzten Stufenklage in Anspruch. Das Landge-richt hat sie durch Teilurteil verurteilt, Auskunft dar374ber zu erteilen, "was 1 - 3 - sie aus dem Nachlass" ihrer Gro337tante erhalten habe, insbesondere Aus-kunft dar374ber zu erteilen, "welchen Betrag sie unentgeltlich" von ihrem Vater aus dessen vermeintlichem Anteil an dem zum Nachlass der Gro337-tante geh366renden Grundst374ckserl366s erhalten habe. Den f374r die Erteilung dieser Auskunft erforderlichen Aufwand hat das Landgericht auf maximal 600 200 gesch344tzt; es hat die Berufung nicht zugelassen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten ist durch den angegriffenen Beschluss als unzul344ssig verworfen worden, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 200 nicht 374bersteige (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde der Beklagten. 2 II. Das Rechtsmittel ist nach 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen ei-nen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374ssen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 - NJW 2006, 2637 Tz. 5; Senatsbeschluss vom 23. Mai 2007 - IV ZB 48/05 - VersR 2007, 1535 Tz. 5), sind nicht erf374llt. Die Entscheidung des Beru-fungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung der Hinweispflicht und verst366337t daher nicht gegen das Recht der Beklagten auf Geh366r vor Ge-richt (Art. 103 Abs. 1 GG). 3 1. Dass der f374r den Wert des Beschwerdegegenstands hier ma337-gebliche Aufwand an Zeit und Kosten der zur Auskunft verurteilten Be-klagten (vgl. BGHZ 128, 85 ff.) 374ber 600 200 hinausgehe, hat das Beru-fungsgericht zun344chst mit dem Argument in Zweifel gezogen, wenn die 4 - 4 - Beklagte nichts erhalten habe, k366nne sie mit minimalem Aufwand die ihr im Teilurteil des Landgerichts aufgegebenen Fragen verneinen. Sie habe sich bisher im Rechtsstreit nicht dazu ge344u337ert, ob sie 374berhaupt etwas von ihrem Vater aus dem Nachlass der Erblasserin erhalten habe. Dieses Prozessverhalten hat das Landgericht aber dahin gewertet, dass die Beklagte den Vortrag der Kl344ger, der Vater habe jeweils etwa die H344lfte des erhaltenen Betrages an seine beiden T366chter weitergege-ben, nicht bestritten habe. In ihrer Berufungsbegr374ndung hat die Beklag-te lediglich geltend gemacht, das Landgericht habe den Einwand der Verj344hrung zu Unrecht nicht f374r begr374ndet gehalten, weil die Kl344ger fr374-her als vom Landgericht angenommen Kenntnis davon erlangt h344tten, dass der Vater der Beklagten das Geld an seine T366chter weitergegeben habe. Im Hinblick auf die Zul344ssigkeit der Berufung hat die Beklagte be-tont, sie sei nicht etwa - lediglich - dazu verurteilt worden mitzuteilen, ob sie etwas aus dem Nachlass der Erblasserin von ihrem Vater unentgelt-lich erhalten habe, sondern was und welchen Betrag. Deshalb bed374rfe es einer 334berpr374fung der Kontoausz374ge der Beklagten. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die titulierten Auskunftsfragen schlicht h344tte verneinen k366nnen. 5 2. Das Berufungsgericht h344lt es weiter nicht f374r ausgeschlossen, dass das Geld vom Vater bar an die Beklagte weitergegeben worden sei, so dass die nach ihrem Vortrag von ihr bereits vernichteten Kontoausz374-ge des Jahres 1997 nicht wiederbeschafft zu werden brauchten. Auch in-soweit wirke es sich nachteilig f374r die Beklagte aus, dass sie sich zum Erhalt des Geldes 374berhaupt nicht ge344u337ert habe. Dem h344lt die Be-schwerde entgegen, jedenfalls fehlten Anhaltspunkte daf374r, dass der Va-ter den gesamten, der Beklagten zugedachten Betrag ihr bar ausgeh344n- 6 - 5 - digt und nicht wenigstens teilweise auch 374berwiesen habe. Eine nur auf Barzahlungen abstellende Auskunft w344re mithin weder vollst344ndig noch sachdienlich. Im Hinblick darauf l344sst sich nicht feststellen, dass eine 334berpr374fung der Kontoausz374ge hier 374berfl374ssig w344re. 3. Weiter meint das Berufungsgericht, die Beklagte habe nicht dar-gelegt, warum sie die erforderlichen Informationen nicht bei ihrem Vater erfragen k366nne, der m366glicherweise noch 374ber entsprechende Kontoaus-z374ge verf374ge und au337erdem in einem anderen Verfahren den Kl344gern gegen374ber zur Auskunft 374ber den Verbleib des Nachlasses verurteilt worden sei. Demgegen374ber weist die Beschwerde mit Recht darauf hin, dass der am 15. August 1905 geborene, also schon mehr als 100 Jahre alte Vater auch durch das von den Kl344gern gegen ihn erwirkte Urteil nicht der Beklagten gegen374ber zur Auskunft verpflichtet sei. Deshalb kann die Beklagte nicht auf eine Nachfrage bei ihrem Vater verwiesen werden. 7 4. Was die Kosten einer Beschaffung der Kontoausz374ge der Be-klagten angeht, hat sie eine Bescheinigung der C. vorgelegt. Danach kostet die Nacherstellung von Kontoausz374gen, die 344lter als acht Jahre sind, f374r den Zeitraum eines ganzen Jahres mindestens 750 200. Au337erdem hat die Beklagte vorgetragen, sie sei mittlerweile 70 Jahre alt und k366nne nacherstellte Kontoausz374ge in Form tabellarischer, mit bank-internen K374rzeln versehener 334bersichten nicht ohne Unterst374tzung etwa eines Steuerberaters auswerten. Deshalb belaufe sich ihr Aufwand auf mindestens 1.000 200. 8 a) Dieses Vorbringen h344lt das Berufungsgericht nicht f374r glaubhaft gemacht. Was die Notwendigkeit der Zuziehung eines Steuerberaters zur 9 - 6 - Auswertung angehe, fehle es an jedem Mittel einer Glaubhaftmachung. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist es auch dem nicht besonders Kundigen mit geringem Aufwand m366glich, den nacherstellten Kontoaus-z374gen zumindest den 374berwiesenen Betrag, den 334berweisenden und den Verwendungszweck zu entnehmen. Aus der vorgelegten Best344tigung der C. 374ber den Preis f374r eine Nacherstellung von Kontoausz374-gen gehe nicht hervor, dass die Beklagte dort 374berhaupt eine Kontover-bindung unterhalte. Es k366nne sich um eine ganz allgemeine Auskunft zu den 374blichen Kosten f374r derartige Leistungen handeln. Der Kostenauf-wand von 750 200 erscheine sehr hoch gegriffen. Es sei nicht ungew366hn-lich, dass langj344hrigen Kunden Sonderkonditionen einger344umt w374rden. Obwohl die Kl344ger in ihrer Berufungserwiderung auf diesen Gesichts-punkt hingewiesen h344tten, habe die Beklagte keine Auskunft vorgelegt, die sich auf eine tats344chlich bestehende Kontoverbindung der Beklagten beziehe. b) Die Beschwerde r374gt, dass das Berufungsgericht die Beklagte darauf nicht vor seiner Entscheidung gem344337 247 139 ZPO hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Darauf beruht der an-gegriffene Beschluss jedoch nicht (zu dieser Voraussetzung vgl. BGHZ 151, 221, 227; 154, 154, 165; BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205 unter II 1 a bb). Deshalb braucht auch nicht gekl344rt zu werden, ob das Berufungsgericht im vorliegenden Fall etwa im Hinblick auf die Stellungnahme der Kl344ger zur Zul344ssigkeit der Berufung von einem eigenen Hinweis absehen konnte. 10 Die Beklagte hat in der Beschwerde zwar im Wortlaut mitgeteilt, was sie vor dem Berufungsgericht vorgetragen h344tte, wenn ihr dazu Ge-legenheit gegeben worden w344re. Daraus geht aber nicht hervor, dass die 11 - 7 - Beklagte 374berhaupt und insbesondere in dem hier fraglichen Zeitraum ein Konto bei der C. unterhalten h344tte. Vielmehr macht die Beklagte geltend, "die Kosten f374r die Nacherstellung von Kontoausz374-gen, welche 344lter als 8 Jahre sind, betragen bei der C. min-destens 750,00 200". Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angespro-chenen Sonderkonditionen f374r langj344hrige Kunden hei337t es lediglich: "Die Kl344gerin h344tte keinen Nachla337 erhalten." Im Folgenden f374hrt die Beklagte hinsichtlich des Betrages von 750 200 aus, "die allgemein hohen Kosten f374r die Nacherstellung von alten Kontoausz374gen" erg344ben sich daraus, dass in einem "meist" nicht am Ort der angefragten Bank befindlichen Archiv der richtige Mikrofilm ermittelt und mit Hilfe von Leseger344ten durch Bankangestellte durchgesehen werden m374sse. Diese Ausf374hrungen be-sagen nichts zu den konkreten Verh344ltnissen einer bestimmten Bank. Au337erdem bezieht sich die Beklagte zur Glaubhaftmachung ihres neuen Vortrags in der Beschwerdebegr374ndung nur auf das Zeugnis eines Mitarbeiters der C. in B. sowie auf Sachverst344ndigengut-achten. Auch der Vortrag zur Notwendigkeit einer Auswertung nacher-stellter Kontoausz374ge durch einen Steuerberater wird allein durch Be-zugnahme auf Sachverst344ndigengutachten belegt. Die Beklagte hat den Wert des Beschwerdegegenstands jedoch nach 247 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft zu machen. Dazu bedarf es pr344senter Beweismittel (247 294 Abs. 2 ZPO); deren Beibringung ist allein Sache der Partei, der die Last der Glaubhaftmachung obliegt; die Einholung eines Sachverst344ndigen-gutachtens von Amts wegen kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Be-schluss vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 173/95 - FamRZ 1996, 408 un-ter II 2 b; Urteil vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96 - NJW-RR 1998, 573 unter 1 a.E.; BGHZ 156, 139, 141). F374r die Pr374fung der Zul344ssigkeit einer Berufung ist eine m374ndliche Verhandlung nicht vorgeschrieben 12 - 8 - (247 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Mithin eignen sich die von der Beklagten in der Beschwerde angef374hrten Beweismittel, selbst wenn sie den Zeugen und einen Sachverst344ndigen stellen w374rde, hier von vornherein nicht zur Glaubhaftmachung. Die Beklagte h344tte die vom Berufungsgericht gefor-derte n344here Bankauskunft vorlegen m374ssen oder aber ein von ihr ein-geholtes schriftliches Sachverst344ndigengutachten sowie eine eidesstatt-liche Versicherung des Zeugen. c) Danach w344re die Entscheidung des Berufungsgerichts, wenn ihm das in der Beschwerdebegr374ndung w366rtlich wiedergegebene Vor-bringen der Beklagten schon vor seiner Entscheidung vorgelegen h344tte, nicht anders ausgefallen. Seine Auffassung, ein 600 200 374bersteigender Aufwand der Beklagten sei nicht glaubhaft gemacht, ist auch im 334brigen nicht zu beanstanden. 13 Den Wert des zur Auskunftserteilung erforderlichen Aufwands setzt das Berufungsgericht gem344337 247 3 ZPO nach freiem Ermessen fest; das Revisionsgericht kann nur pr374fen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschl374sse vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04 - NJW-RR 2005, 219 unter II 2 c aa; vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - NJW-RR 2007, 724 Tz. 5). Das macht die Beschwerde nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Kl344ger haben vorgetragen, 374blicherweise verlangten Banken f374r die Nacherstel-lung von Kontoausz374gen maximal 10 200 pro Monat. Also w344ren f374r die von der Beklagten f374r erforderlich gehaltene Nacherstellung der Kontoausz374-ge eines Jahres 120 200 anzusetzen. Gegen die Annahme des Berufungs-gerichts, die Beklagte sei trotz ihres Alters in der Lage, aus nacherstell-ten Kontoausz374gen jedenfalls den 374berwiesenen Betrag, den 334berwei-senden und den Verwendungszweck ohne fremde Hilfe zu entnehmen, 14 - 9 - bringt die Beschwerde nichts vor. F374r diese Arbeit hat das Berufungsge-richt einen Zeitaufwand von immerhin 10 Stunden gesch344tzt und in An-lehnung an 247247 20, 22 JVEG mit insgesamt 170 200 bewertet. Unter Ber374ck-sichtigung von Fahrt- und Telefonkosten hat es den Aufwand der Beklag-ten und mithin den Streitwert ihrer Berufung nachvollziehbar auf insge-samt 300 200 festgesetzt. Mithin bleibt die Rechtsbeschwerde unabh344ngig davon, ob das Be-rufungsgericht seine Hinweispflicht verletzt hat, ohne Erfolg. 15 Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 22.06.2006 - 12 O 710/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 16.05.2007 - 2 U 94/06 -
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