BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 14/08 vom 17. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. M344rz 2009 durch die Vi-zepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Rich-ter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 27. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen. Beschwerdewert: bis 22.000 200 Gr374nde: I. Das Beschwerdegericht hat eine sofortige Beschwerde des Beklagten gegen einen Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg zur374ckgewiesen. Dem angefochtenen Beschluss ist zu entnehmen, dass es um die Anwendung des 247 93 ZPO im Rahmen einer Entscheidung nach 247 91a ZPO geht, wenn der Insolvenzverwalter einen vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bereits gegen 1 - 3 - den Schuldner anh344ngigen Rechtsstreit aufnimmt und die Forderung anerkennt, wobei dem Streitverfahren ein Mahnverfahren vorausging, in dem der Schuld-ner Widerspruch gegen die geltend gemachte Forderung erhoben hat. Das Landgericht hat dem beklagten Insolvenzverwalter nach 374bereinstimmender Erledigungserkl344rung "zum Gro337teil" die Kosten auferlegt. Das Beschwerdege-richt hat zur Kl344rung der Frage, ob ein unbeschr344nkter Widerspruch des Schuldners im Mahnverfahren die Anwendung des 247 93 ZPO hindert, die nun vom beklagten Insolvenzverwalter eingelegte Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht sie zuge-lassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch ansonsten zul344ssig und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckwei-sung der Sache an das Beschwerdegericht. 2 1. Der angefochtene Beschluss ist - worauf die Rechtsbeschwerde mit Recht hinweist - schon deshalb aufzuheben, weil er keine Darstellung des Sachverhalts sowie der Antr344ge der Parteien enth344lt. Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Antr344ge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den gesetzm344337igen Gr374nden versehen und deshalb aufzuheben (Senatsbe-schluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Be-schl374sse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report 2005, 1000). So liegt es hier. Ein Sachbericht fehlt ebenso wie eine Bezugnah-me auf den erstinstanzlichen Beschluss. 3 - 4 - Das Fehlen einer Sachdarstellung kann hier nicht deshalb hingenommen werden, weil sich die prozessualen Vorg344nge, auf die es ankommt, mit noch ausreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgr374nden erg344ben. Es fehlt jegli-che verst344ndliche Darstellung des Sach- und Streitstands. Nicht einmal der konkrete Inhalt der Kostenentscheidung des Landgerichts ist dargestellt oder zumindest durch Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Beschluss zum Ge-genstand der Sachdarstellung gemacht. Es ist unverst344ndlich, dass ein Ober-landesgericht einen solchen Beschluss verfasst, wenn es dagegen die Rechts-beschwerde zur Kl344rung einer grunds344tzlichen Frage zul344sst. 4 2. Zu beanstanden sind auch die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts in der Sache. Es trifft zwar zu, dass der Insolvenzverwalter, der einen bereits gegen den Schuldner anh344ngigen Rechtsstreit aufnimmt, grunds344tzlich noch mit der Rechtsfolge aus 247 93 ZPO anerkennen kann, aber die bisherige Pro-zessf374hrung des Schuldners gegen sich gelten lassen muss mit der Folge, dass ihm die Wirkung des 247 93 ZPO nicht zugute kommt, wenn schon der Schuldner nicht mehr mit den Wirkungen des 247 93 ZPO h344tte anerkennen k366nnen (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04 - NJW-RR 2007, 397 f.). Richtig ist auch, dass Streit dar374ber besteht, ob ein Anerkenntnis mit der Wir-kung des 247 93 ZPO noch m366glich ist, wenn der Schuldner in einem dem Streit-verfahren vorangehenden Mahnverfahren unbeschr344nkt Widerspruch eingelegt hat. Dies wird teilweise bejaht (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 93 Rn. 9; Z366ller/Vollkommer, 27. Aufl., 247 91a Rn. 58 "Mahnverfahren" und 247 694 Rn. 1; Fischer, MDR 2001, 1336, jeweils m.w.N.), w344hrend zunehmend die Auf-fassung vertreten wird, eine Anwendung des 247 93 ZPO komme nur in Betracht, wenn der Widerspruch auf die Kosten beschr344nkt wurde (OLG Schleswig, MDR 2006, 228 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 67. Aufl., 247 93 Rn. 46; M374nchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., 247 93 Rn. 29; Musielak/Wolst, 6. Aufl., 247 93 5 - 5 - Rn. 23; Sonnentag, MDR 2006, 188 ff., jeweils m.w.N. auch zur abweichenden Meinung). 6 Eine abschlie337ende Stellungnahme des Senats zu diesem Meinungs-streit ist indes aufgrund des angefochtenen Beschlusses nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass eine Pr374fung der mit dem Mahnbe-scheid geltend gemachten Forderung aufgrund des Inhalts des Mahnbeschei-des nicht m366glich gewesen sei. Die dort genannte Hauptforderung habe 422.371,33 200 betragen und sei nur pauschal als Forderung auf "Schadenser-satz gem344337 247 823 BGB i.V.m. 247 266 StGB wegen Verletzung der Pflichten aus Treuhandvertrag vom 18.05.2000" bezeichnet. Der nach Erhebung des Wider-spruchs angek374ndigte Klageantrag habe sodann nur noch 328.455,70 200 betra-gen und habe sich aus sieben Teilbetr344gen mit einer Vielzahl von Unterpositio-nen zusammengesetzt. Eine Pr374fung der Forderung habe erstmals aufgrund der Anspruchsbegr374ndung im streitigen Verfahren erfolgen k366nnen. Zur Tabelle seien letztlich nur 259.980,11 200 festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass bei dieser Sach-lage nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, der Schuldner habe durch die Erhebung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des 247 93 ZPO gegeben. L344sst sich einem Mahn-bescheid nicht entnehmen, aus welchen Einzelpositionen eine Forderung zu-sammengesetzt ist, und erweist sich die mit dem Mahnbescheid geltend ge-machte Forderung im Streitverfahren zu einem erheblichen Teil als unbegr374n-det, so kann eine im Rahmen der 247247 91a, 93 ZPO zu treffende gerechte Kos-tenentscheidung nur dann ermessensfehlerfrei getroffen werden, wenn f374r die Frage nach der Klageveranlassung die Einzelheiten des Falles in Erw344gung gezogen werden. 7 - 6 - Daran fehlt es bei der angegriffenen Entscheidung. Das Beschwerdege-richt st374tzt sich alleine darauf, dass der Schuldner uneingeschr344nkt Wider-spruch gegen den Mahnbescheid erhoben hat, womit er zu erkennen gegeben habe, dass er die Klageforderung f374r unbegr374ndet halte. Diese pauschale Be-wertung leuchtet schon deshalb nicht ein, weil, stellt man auf die von der Rechtsbeschwerde genannten und aus der Akte ersichtlichen Zahlen ab, die im Mahnbescheid genannte Forderung zu einem gro337en Teil fallen gelassen wur-de, also m366glicherweise unbegr374ndet war. Wieso es unter diesen Umst344nden richtig gewesen sein soll, dass das Landgericht die Verfahrenskosten "zum Gro337teil" dem Beklagten auferlegt hat, erschlie337t sich nicht. Ob die Quote von 25 % zu 75 %, welche die Rechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf den Be-schluss des Landgerichts nennt, den Umst344nden nach als angemessen anzu-sehen ist, l344sst sich mangels jeglicher tats344chlicher Anhaltspunkte in dem ange-fochtenen Beschluss nicht beurteilen. 8 - 7 - 9 3. Die Zur374ckverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegen-heit, bei der Entscheidung 374ber die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenbeschluss des Landgerichts die konkreten Umst344nde des Falls fest-zustellen und in Erw344gung zu ziehen. M374ller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 18.06.2007 - 3 O 135/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 27.12.2007 - 8 W 133/07 -
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