BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 14/09 vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 23. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivil-senats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Mai 2009 wird als unzul344ssig verwor-fen. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdef374hrerinnen zu 1 und 2 als Gesamtschuld-nerinnen 62%, die Beschwerdef374hrerin zu 3 tr344gt 38%. Gr374nde: 1. Die Beklagten haben durch ihren fr374heren Prozessbevollm344ch-tigten gegen das ihm am 6. Februar 2009 zugestellte Urteil des Landge-richts fristgerecht am 23. Februar 2009 Berufung eingelegt. Der Vorsit-zende des Berufungsgerichts hat mit Verf374gung vom 8. April 2009 darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegr374ndungsfrist bereits am 6. April 2009 abgelaufen und mangels fristgerechter Begr374ndung die Verwerfung der Berufung beabsichtigt sei. Der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten hat daraufhin mit Telefax vom 14. April 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist 1 - 3 - beantragt und die Berufung zugleich begr374ndet. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und durch Beif374gung ei-ner eidesstattlichen Versicherung seiner seit 19 Jahren bei ihm besch344f-tigten Rechtsanwaltsfachangestellten glaubhaft gemacht, die Berufungs-begr374ndungsfrist sei vers344umt worden, weil die ansonsten stets zuver-l344ssig arbeitende Angestellte irrt374mlich anstelle des 6. Februar 2009 den 12. Februar 2009 als Fristbeginn in das Computerprogramm eingegeben habe, mit dessen Hilfe die Fristenkontrolle in seiner Kanzlei erfolge. Er selbst lasse sich t344glich einen gedruckten Auszug aus dem Fristenkalen-derprogramm vorlegen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Be-schluss vom 8. Mai 2009 zur374ckgewiesen und zugleich die Berufung der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich ihre fristge-recht eingelegte und begr374ndete Rechtsbeschwerde. 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zu-l344ssig, weil die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung aufwirft, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). Die von den Beschwerdef374hrerinnen aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits gekl344rt. Das Beru-fungsgericht hat im 334brigen weder die Anforderungen 374berspannt, die an ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen sind, noch den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r verletzt. 3 - 4 - 4 a) Ob den fr374heren Prozessbevollm344chtigten der Beklagten im vor-liegenden Fall ein Organisationsverschulden im Zusammenhang mit der Fristenkontrolle mittels elektronischer Kalenderf374hrung trifft, braucht nicht entschieden zu werden. b) Ihm ist n344mlich als eigenes, den Beklagten 374ber 247 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden an der Vers344umung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist jedenfalls anzulasten, dass er es vers344umt hat, die Notie-rung der Berufungsbegr374ndungsfrist auf ihre Richtigkeit zu 374berpr374fen, als ihm die Berufungsschrift am 18. Februar 2009 zur Unterzeichnung vorgelegt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschl374sse vom 13. April 2005 - VIII ZB 77/04 - NJW-RR 2005, 1085 unter II 2; vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 unter 3). Dabei ist es unerheblich, ob, wovon das Berufungsgericht ausgeht, dem Rechtsanwalt die Beru-fungsschrift zusammen mit der Handakte vorgelegt worden war. Ent-scheidend ist vielmehr, dass er am 18. Februar 2009 pers366nlich mit der Sache befasst war und dies f374r ihn h344tte Anlass sein m374ssen, zu 374ber-pr374fen, ob die laufende Berufungsbegr374ndungsfrist ordnungsgem344337 dort notiert war, wo die Fristenkontrolle nach seiner Kanzleiorganisation statt-finden sollte. Das war hier der elektronische Fristenkalender. Die anwalt-liche Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristvers344um 5 - 5 - nisse zu treffen, bezog sich im 334brigen nicht nur auf das blo337e Vorhan-densein, sondern auch auf die inhaltliche Richtigkeit des Fristeintrags (BGH aaO). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 04.02.2009 - 3 O 77/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.05.2009 - 3 U 24/09 -
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