BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 14/09 vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der Zivilkammer 7 des Landgerichts Hildesheim vom 30. Dezember 2008 aufgehoben. Der Kl344gerin wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Peine vom 11. August 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 744,10 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 744,10 200 nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil vom 11. August 2008 ist dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 14. August 2008 zugestellt worden. 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 15. September 2008, beim Landgericht eingegangen am selben Tag, einem Montag, hat die Kl344gerin Berufung eingelegt. Nach Ver-l344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist bis 14. November 2008 hat sie die Berufung mit Schriftsatz vom 14. November 2008 begr374ndet. Dieser Schriftsatz tr344gt den Eingangsstempel des Landgerichts vom (Montag) 17. November 2008. 2 Nach einem Hinweis des Gerichts auf den versp344teten Eingang der Be-rufungsbegr374ndung hat die Kl344gerin mit Schriftsatz vom 28. November 2008, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen und durch die eidesstattlichen Versicherungen ihres Prozessbevollm344chtigten sowie des-sen als Bote eingesetzten Mitarbeiters H. folgendes glaubhaft gemacht: 3 Am 14. November 2008 gegen 15.00 Uhr habe ihr Prozessbevollm344ch-tigter dem Boten den an das Landgericht adressierten Schriftsatz mit der Beru-fungsbegr374ndung in dieser Sache sowie einen weiteren Schriftsatz an das im selben Ort gelegene Amtsgericht in einer Insolvenzangelegenheit 374bergeben. Der Bote habe die Kanzlei mit den beiden in Fensterkuverts "einget374teten" Schrifts344tzen kurze Zeit sp344ter im Beisein ihres Prozessbevollm344chtigten ver-lassen. Zuvor sei er von diesem ermahnt worden, darauf zu achten, dass er pers366nlich jeden der beiden Umschl344ge nur in den Briefkasten des in der Ad-resse aufgef374hrten Gerichts einwerfe. Ihr Prozessbevollm344chtigter habe sich vergewissert, dass sich der Bote H. der Tragweite des richtigen Zugangs bewusst gewesen sei. Der Bote H. sei seit dem 1. Dezember 2007 in dessen Kanzlei t344tig und seither f374r s344mtliche Boteng344nge zust344ndig, und zwar sowohl f374r s344mtliche Gerichts- und Beh366rdenpost als auch f374r Wege zu Banken ein-schlie337lich der Einzahlung und Entgegennahme von Geldern. Der Mitarbeiter 4 - 4 - H. sei in jeder Hinsicht zuverl344ssig und arbeite insbesondere im Rahmen der Boteng344nge fehlerfrei. 5 Am Morgen des 17. November 2008 habe der Bote ihrem Prozessbe-vollm344chtigten best344tigt, dass er die Schrifts344tze ordnungsgem344337 eingeworfen habe. Nachdem ihr Prozessbevollm344chtigter durch das Berufungsgericht auf den versp344teten Eingang der Berufungsbegr374ndung aufmerksam gemacht wor-den sei, habe er den Boten H. nochmals befragt. Auf Nachhaken habe der Bote ihm erkl344rt, dass er sich "ziemlich sicher" sei, den Schriftsatz in den richti-gen Briefkasten geworfen zu haben, nunmehr aufgrund des Stempelaufdrucks vom 17. November 2008 jedoch nicht mehr "hundertprozentig sicher" sei, ob er den Schriftsatz in den richtigen Briefkasten eingeworfen habe. Da der in der Insolvenzangelegenheit an das Amtsgericht gerichtete Schriftsatz dort mit dem Datum vom 14. November 2008 abgestempelt worden sei, sei nicht auszu-schlie337en, dass der Bote H. trotz seiner bisherigen einj344hrigen fehlerfreien Botent344tigkeit den Schriftsatz f374r das Landgericht versehentlich in den Briefkas-ten des Amtsgerichts eingeworfen habe. II. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Kl344gerin habe nicht die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Beru-fungsbegr374ndung am 14. November 2008 nachweisen k366nnen. 6 Wiedereinsetzung k366nne der Kl344gerin nicht gew344hrt werden. Soweit die Kl344gerin den Wiedereinsetzungsantrag damit begr374nde, dem ansonsten zuver-l344ssigen Boten als Anwaltsgehilfen ihres Prozessbevollm344chtigten sei ein Feh-ler unterlaufen, fehle es an einem glaubhaft gemachten Vorbringen zu der er-forderlichen regelm344337igen 334berwachung desselben. 7 - 5 - III. 8 Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Sorgfalts-pflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Organisation seiner Kanzlei in Bezug auf die 334bermittlung ausgehender Schrifts344tze an die 366rtlichen Gerichte durch einen Boten 374berspannt. Die Wiedereinsetzung scheitere nicht am Feh-len eines glaubhaft gemachten Vorbringens der Kl344gerin in Bezug auf eine re-gelm344337ige 334berwachung des Boten durch ihren Prozessbevollm344chtigten. Ei-ner solchen 334berwachung bed374rfe es jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - der Bote 374ber den Zeitraum eines Jahres alle ihm aufgetragenen Boteng344nge fehlerfrei ausgef374hrt habe, sein Aufgabenkreis auch die 334bermittlung der f374r die ortsans344ssigen Gerichte bestimmten Schriftst374cke umfasst habe und er im kon-kreten Fall lediglich unmissverst344ndlich formulierte Anweisungen auszuf374hren gehabt habe. IV. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 9 1. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Entscheidung des Beru-fungsgerichts beruht auf einer W374rdigung, die der Kl344gerin den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung einger344umten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt den An-spruch der Kl344gerin auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 69, 381, 385; 88, 118, 10 - 6 - 123 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2004 - II ZB 18/03, NJW-RR 2005, 75 unter II 2). 11 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 12 Der Kl344gerin ist auf ihr rechtzeitig angebrachtes Gesuch Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungs-frist zu gew344hren. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht die Fristvers344umung nach den glaubhaft gemachten Angaben der Kl344gerin nicht auf einem - ihr nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren - Verschulden ihres Pro-zessbevollm344chtigten, sondern allein auf einer fehlerhaften Erledigung der des-sen B374ropersonal zul344ssigerweise 374bertragenen Aufgabe. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei grunds344tzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wenn eine geschulte und zuverl344ssige Kanzleikraft einen fristwahrenden Schriftsatz versehentlich beim falschen Gericht einwirft (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - VIII ZB 114/05, FamRZ 2008, 142 Rn. 8). Bei dem Bo-tengang handelt es sich um eine einfache T344tigkeit, mit der ein Rechtsanwalt auch einen Auszubildenden oder einen zuverl344ssigen Praktikanten betrauen darf, sofern von der beauftragten Person eine gewissenhafte Ausf374hrung des Auftrags erwartet werden kann (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - VIII ZB 114/05, aaO Rn. 10 mwN). Dies war hier der Fall. Nach dem durch eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin glaub-haft gemachten Vortrag hat der Bote H. sich in der bis dahin einj344hrigen T344-tigkeit in dessen Kanzlei als zuverl344ssig erwiesen und fehlerfrei alle Boteng344n-ge einschlie337lich der 334berbringung von Post zu Gerichten und Beh366rden aus-gef374hrt. Danach war der Mitarbeiter H. eine f374r einfache T344tigkeiten wie Bo-teng344nge geeignete Person, bei der sich der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ge- 13 - 7 - rin darauf verlassen durfte, dass er den ihm 374bertragenen Botengang zuverl344s-sig erledigen werde. Zudem war der Bote von dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin unmittelbar vor Ausf374hrung des Botengangs nochmals ausdr374ck-lich darauf hingewiesen worden, dass der fristwahrende Schriftsatz f374r das Be-rufungsgericht nur in den Nachtbriefkasten des Landgerichts einzuwerfen sei. Damit fehlt es an einem Organisationsverschulden des Prozessbevollm344chtig-ten. Ein Verschulden allein des Boten H. bei der Bef366rderung des Briefes ist dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin nicht anzulasten (BGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 10/06, NJW 2007, 603 Rn. 7). 3. Die angefochtene Entscheidung ist somit aufzuheben. Da weitere Feststellungen entbehrlich sind, ist der Kl344gerin die beantragte Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gem344337 247247 233, 234 ZPO zu gew344hren. 14 Ball Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Peine, Entscheidung vom 11.08.2008 - 18 C 13/08 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 30.12.2008 - 7 S 194/08 -
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