BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 14/10 vom 7. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 269 Abs. 3 Satz 2; 247 485 Eine im selbst344ndigen Beweisverfahren unzul344ssige einseitige Erledigungser-kl344rung ist regelm344337ig in eine Antragsr374cknahme mit der Kostenfolge des 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten. Dies gilt auch dann, wenn das Beweissiche-rungsinteresse zum Zeitpunkt der Erkl344rung entfallen war (im Anschluss an BGH, Beschl374sse vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, NZBau 2005, 42, und vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, juris). BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 14/10 - LG Stuttgart AG Waiblingen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Be-schluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14. Ja-nuar 2010 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Antragsgegnerinnen erkannt worden ist. Der Antragsteller tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 600 200. Gr374nde: I. Der Antragsteller hat im Rahmen eines selbst344ndigen Beweisverfahrens (247 485 ZPO) die Feststellung eines Mangels und dessen Ursache am Parkett-boden der von ihm angemieteten Wohnung beantragt. Die Antragsgegnerinnen hatten nach Einholung eines privaten Sachverst344ndigengutachtens bereits vor Anh344ngigkeit des Verfahrens das Vorhandensein des Mangels und dessen Ur-sache (mangelhafte Verklebung des Parkettbodens) einger344umt. Mit Beschluss vom 17. Juli 2009 hat das Amtsgericht den Antrag auf Durchf374hrung eines selb-st344ndigen Beweisverfahrens als unzul344ssig zur374ckgewiesen und dem An-tragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begr374ndung hat es ausge- 1 - 3 - f374hrt, im Hinblick darauf, dass die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Tatsachenfragen unstreitig seien, sei weder ein - f374r eine Beweissicherung nach 247 485 Abs. 1 ZPO erforderliches - Rechtsschutzbed374rfnis erkennbar noch ein rechtliches Interesse f374r eine Beweiserhebung nach 247 485 Abs. 2 ZPO. Hiergegen hat der Antragsteller form- und fristgerecht sofortige Be-schwerde mit der Begr374ndung eingelegt, die von dem Beweissicherungsantrag erfassten Tatsachen, insbesondere die M344ngelursachen, seien nicht - jedenfalls nicht dauerhaft - unstreitig gestellt worden; zudem sei er gezwungen, die M344n-gel selbst zu beheben, da die Antragsgegnerinnen unt344tig blieben. W344hrend des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerinnen Nachbesserungsar-beiten am Parkettboden vornehmen lassen. Daraufhin hat der Antragsteller das Verfahren f374r "erledigt" erkl344rt und beantragt, die Kosten den Antragsgegnerin-nen aufzuerlegen. Dem haben die Antragsgegnerinnen widersprochen und ge-genl344ufigen Kostenantrag gestellt. 2 Das Landgericht hat - in voller Kammerbesetzung - den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts im Kostenpunkt aufgehoben und die wechselseiti-gen Antr344ge der Parteien, der Gegenseite die Kosten des erstinstanzlichen selbst344ndigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, zur374ckgewiesen. Zur Begr374n-dung hat das Landgericht ausgef374hrt, nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs sei eine einseitige Erledigungserkl344rung im selbst344ndigen Beweisver-fahren nicht zul344ssig; diese sei regelm344337ig als Antragsr374cknahme auszulegen, die mit der entsprechend anwendbaren Kostenfolge des 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO verbunden sei. Allerdings habe der Bundesgerichtshof offen gelassen, ob eine solche Deutung auch dann in Betracht komme, wenn - wie hier - die Erle-digungserkl344rung auf einem Ereignis beruhe, das das Interesse des Antragstel-lers an der Beweiserhebung entfallen lasse. Entgegen der Annahme des Amts-gerichts habe vorliegend das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Be- 3 - 4 - weissicherung nicht von vornherein gefehlt, denn die Antragsgegnerinnen seien durch ihre bisherigen Erkl344rungen nicht daran gehindert gewesen, das Vorhan-densein von M344ngeln und deren Ursachen im bevorstehenden Hauptsache-rechtsstreit zu bestreiten. Vielmehr sei das Interesse an der Beweiserhebung erst infolge der M344ngelbeseitigungsma337nahmen der Antragsgegnerinnen ent-fallen. Eine "Erledigungserkl344rung" aufgrund nachtr344glichen Wegfalls des Be-weiserhebungsinteresses f374hre nicht zu einer entsprechenden Anwendung der Kostenregelung in 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Kostentragungspflicht richte sich vielmehr nach materiellem Recht; 374ber einen etwaigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch sei in einem Hauptsacheprozess zu befinden. F374r eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers sei damit im selbst344ndi-gen Beweisverfahren kein Raum. Umgekehrt k366nne auch keine Kostentra-gungspflicht der Antragsgegnerinnen ausgesprochen werden, weil eine solche Entscheidung dem selbst344ndigen Beweisverfahren mit seinem beschr344nkten Verfahrensgegenstand fremd sei und nicht einmal dann erfolge, wenn sich die unter Beweis gestellte Behauptung des Antragstellers best344tige. 4 Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsgegnerinnen die Wiederherstellung der vom Amtsgericht getroffenen Kostenentscheidung. 5 - 5 - II. 6 Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerhaft von einer Kostengrundentscheidung zu Lasten des Antragstellers abgesehen. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass im selbst344ndigen Beweisverfahren grunds344tzlich au337erhalb des Anwendungsbereichs von 247 494a ZPO keine Entscheidung 374ber die Kos-tentragungspflicht zu treffen ist; diese Entscheidung ist dem Hauptsacheverfah-ren vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZB 57/03, NJW-RR 2004, 1005 unter III 1; Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, juris Rn. 7). Die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens bilden einen Teil der Kosten eines anh344ngigen oder zuk374nftigen Erkenntnisver-fahrens zwischen den Parteien, neben dem oder zu dessen Vorbereitung das selbst344ndige Beweisverfahren stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 12. Feb-ruar 2004 - V ZB 57/03, aaO; vgl. ferner Urteil vom 9. Februar 2006 - VII ZB 59/05, NJW-RR 2006, 810 Rn. 11). 7 2. Die Rechtsprechung hat jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen, weil in manchen F344llen der Antragsgegner ein sch374tzenswertes Interesse an einer sofortigen Kostenentscheidung im selbst344ndigen Beweisver-fahren hat. Eine solche Kostenentscheidung ist insbesondere dann veranlasst, wenn der Antragsteller den Antrag auf Durchf374hrung des selbst344ndigen Be-weisverfahrens zur374ckgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, NZBau 2005, 42 unter III 3 b mwN). So verh344lt es sich hier; die einseitige Erledigungserkl344rung des Antragstellers ist in eine Antragsr374ck-nahme umzudeuten. 8 - 6 - 9 a) Eine einseitige Erledigungserkl344rung ist im selbst344ndigen Beweisver-fahren unzul344ssig (BGH, Beschl374sse vom 12. Februar 2004 - V ZB 57/03, aaO, und vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, aaO unter III 3 a). Sie ist aber regel-m344337ig in eine (wirksame) Antragsr374cknahme mit der Kostenfolge entsprechend 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten, wenn nach dem Willen des Antragstel-lers das selbst344ndige Beweisverfahren endg374ltig beendet werden soll (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, aaO; Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, aaO; vgl. ferner OLG Hamm, NZBau 2005, 696, 697). Auch im Verfahrensrecht gilt in entsprechender Anwendung des 247 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zul344s-sige und wirksame Prozesserkl344rung umzudeuten ist, wenn deren Vorausset-zungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutma337lichen Parteiwillen ent-spricht und kein schutzw374rdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98, NJW 2001, 1217 unter 4 mwN). Die Umdeutung einer unzul344ssigen Erledigungserkl344rung in eine An-tragsr374cknahme entspricht regelm344337ig dem mutma337lichen Interesse des An-tragstellers. Denn dessen Ziel einer sofortigen Beendigung eines selbst344ndigen Beweisverfahrens kann nur durch eine Antragsr374cknahme erreicht werden. Dem steht nicht entgegen, dass die R374cknahme mit der f374r den Antragsteller nachteiligen Kostentragungspflicht des 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO verbunden ist. Diesem Gesichtspunkt kommt angesichts des vorrangigen Willens, das Verfah-ren zu beenden, keine ausschlaggebende Bedeutung zu (aA OLG D374sseldorf, OLGR 2005, 453, 454; OLG Hamburg, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 9 W 88/06, juris Rn. 4; OLG Schleswig, NJW-RR 2009, 656 f.). Denn die kosten-rechtliche Situation des Antragstellers wird hierdurch nicht verschlechtert. Deu-tete man die - auch bei Wegfall des Beweissicherungsinteresses - unzul344ssige "Erledigungserkl344rung" des Antragstellers nicht in eine Antragsr374cknahme um, 10 - 7 - h344tte dies zur Konsequenz, dass das Begehren des Antragstellers auf Durch-f374hrung eines selbst344ndigen Beweisverfahrens aufrechterhalten bliebe und vom Gericht als unzul344ssig zur374ckzuweisen w344re. In diesem Falle w344re im selbst344n-digen Beweisverfahren aber (ebenfalls) eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers zu treffen (so zutreffend die 374berwiegende Auffassung, vgl. etwa OLG Hamburg, MDR 1998, 242, 243 mwN; OLG Frankfurt am Main, MDR 1998, 128; OLG Karlsruhe, MDR 2000, 975, 976; KG, GE 2001, 1602; OLG Stuttgart, BauR 1995, 278, 279; OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Mai 2010 - 1 W 27/10, juris; offen gelassen in BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - III ZR 148/81, NJW 1983, 284 unter III). b) Ist danach auch bei Wegfall des Beweissicherungsinteresses eine un-zul344ssige einseitige "Erledigungserkl344rung" regelm344337ig in eine Antragsr374ck-nahme umzudeuten, ist dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz, wo-nach derjenige die Kosten eines Verfahrens zu tragen hat, der seinen Antrag zur374cknimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, aaO unter III 3 b mwN), in geeigneter Weise Geltung zu verschaffen. Kann kein Hauptsacherechtsstreit anh344ngig gemacht werden, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen werden kann, und haben sich die Parteien nicht 374ber die Kos-tenverteilung geeinigt, ist 374ber die Kostentragungspflicht nach 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Antrag ausnahmsweise im selbst344ndigen Beweisverfahren zu befinden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, aaO mwN). 11 Eine solche Kostenentscheidung ist entgegen der von der Rechtsbe-schwerdeerwiderung geteilten Ansicht des Beschwerdegerichts nicht auf die F344lle beschr344nkt, in denen bei R374cknahme des Antrags auf Durchf374hrung des selbst344ndigen Beweisverfahrens das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Fortf374hrung dieses Verfahrens noch nicht entfallen war. Zwar trifft es zu, dass der Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12 - 8 - 14. Oktober 2004 (VII ZB 23/03, aaO) eine Fallgestaltung zugrunde lag, in der das Beweissicherungsinteresse bei Antragsr374cknahme noch fortbestand. Der Bundesgerichtshof hat daher damals offen gelassen, ob zu Lasten des An-tragstellers auch dann im selbst344ndigen Beweisverfahren eine Kostenentschei-dung entsprechend 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu treffen ist, wenn die R374cknah-me auf einem Ereignis beruht, das das Interesse des Antragstellers an der Be-weiserhebung entfallen l344sst (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, aaO unter III 3 c, unter Hinweis auf OLG Hamburg, MDR 1998, 242). In seiner nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidung vom 21. September 2010 (VIII ZB 73/09, aaO) hat der Senat aber die vom VII. Zivilsenat entwickelten Grunds344tze auch auf die F344lle 374bertragen, in denen - wie hier - das Beweissicherungsinteresse infolge einer vom Antragsgegner nach Einleitung des selbst344ndigen Beweisverfahrens vorgenommenen M344ngel-beseitigung entfallen ist. Die Erw344gungen, die den VII. Zivilsenat veranlasst haben, schon im selbst344ndigen Beweisverfahren bei einer ausdr374cklich erkl344rten oder als solche aufzufassenden Antragsr374cknahme eine Kostenentscheidung nach 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu treffen, gelten bei einer auf dem Wegfall des Beweissi-cherungsinteresses beruhenden einseitigen "Erledigungserkl344rung" in gleicher Weise. Kommt es im selbst344ndigen Beweisverfahren nicht zur Erhebung ver-wertbarer Beweise (247 493 ZPO), kann in einem nachfolgenden Hauptsachepro-zess keine Entscheidung 374ber die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens getroffen werden (vgl. f374r den Fall der Zur374ckweisung des Antrags auf Durch-f374hrung eines selbst344ndigen Beweisverfahrens als unzul344ssig OLG Celle, OLGR 1995, 16). In diesem Fall besteht eine Regelungsl374cke, die dadurch zu schlie337en ist, dass bereits im selbst344ndigen Beweisverfahren 374ber die Kosten-tragungspflicht zu befinden ist. Hieran besteht regelm344337ig ein Interesse des Antragsgegners, der ansonsten darauf angewiesen w344re, in einem gesonderten 13 - 9 - Erkenntnisverfahren einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ge-gen den Antragsteller geltend zu machen. Da ein materiell-rechtlicher Kosten-erstattungsanspruch des Antragsgegners nur in bestimmten F344llen besteht, ist diese Rechtsschutzm366glichkeit aber weniger Erfolg versprechend (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZB 57/03, aaO unter III 2 mwN). Dagegen ist im Hinblick auf die oben unter 2 a angef374hrten Gr374nde kein schutzw374rdiges Interesse des Antragstellers am Unterbleiben einer Kostenent-scheidung im selbst344ndigen Beweisverfahren in den F344llen, in denen die Be-weiserhebung ohne sein Zutun hinf344llig geworden ist, zu erkennen. c) Das gefundene Ergebnis tr344gt auch zur Rechtssicherheit bei. W374rde man bei einer unzul344ssigen einseitigen "Erledigungserkl344rung" im selbst344ndi-gen Beweisverfahren eine Umdeutung in eine Antragsr374cknahme und damit eine Kostenentscheidung analog 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur in den F344llen eines fortbestehenden Beweissicherungsinteresses zulassen, w374rde dies das Gericht nicht nur zu einer aufw344ndigen Pr374fung der Gr374nde f374r die abgegebene Erkl344rung zwingen, sondern auch zu erheblichen Unsicherheiten f374hren. Denn h344ufig wird nicht offenkundig sein, ob ein Beweissicherungsinteresse (vollst344n-dig) entfallen ist oder ob die Parteien dies nur annehmen. 14 3. Ein Fall des 247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO liegt nicht vor. Dies macht auch die Beschwerdeerwiderung nicht geltend. Auf die Rechtsbeschwerde der An-tragsgegnerinnen ist daher der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit zu 15 - 10 - deren Nachteil erkannt worden ist, und hierdurch die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Waiblingen, Entscheidung vom 17.07.2009 - 9 H 11/09 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.01.2010 - 19 T 357/09 -
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