BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 14/10 vom 21. Januar 2010 in der Freiheitsentziehungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247 64 Abs. 3 In entsprechender Anwendung von 247 64 Abs. 3 FamFG kann das Rechtsbeschwerdegericht wie das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10 - LG Frankenthal (Pfalz) AG Frankenthal (Pfalz) - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag des Betroffenen, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. Dezember 2009 in der Fassung des Beschlusses der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Januar 2010 bis zur Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde auszusetzen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Betroffene ist libanesischer Staatsb374rger und lebt seit 28 Jahren in Deutschland. Die beteiligte Beh366rde ordnete mit Bescheid vom 20. Februar 2007 seine Ausweisung an, weil er unter anderem wegen Erwerbs von Heroin und gef344hrlicher K366rperverletzung zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt wor-den war, deren Vollstreckung nicht (mehr) zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Nach Eintritt der Bestandskraft der Ausweisung betrieb sie die Beschaffung der Ersatzpapiere, die sich indessen l344nger hinzog und bis zu dem nachtr344glich vorgezogenen Ende der Strafhaft nicht mehr gelang. Auf Antrag der Beh366rde hat das Amtsgericht die Sicherungshaft von drei Monaten gegen den Betroffe-nen angeordnet. Das Landgericht hat diese auf die Beschwerde des Betroffe-nen auf zwei Monate bis zum Ablauf des 31. Januar 2010 verk374rzt, weil die Pa-piere inzwischen erteilt sind und die Abschiebung f374r den 26. Januar 2010 vor-gesehen ist. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, 1 - 3 - 374ber die noch nicht entschieden ist. Mit dem hier zu bescheidenden Antrag m366chte er die Aussetzung des Vollzugs der Haftentscheidungen erreichen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 2 1. Er ist allerdings in entsprechender Anwendung von 247 64 Abs. 3 FamFG statthaft. Der Gesetzgeber hat zwar in 247 74 Abs. 4 FamFG nur eine Verweisung auf die Vorschriften des Verfahrens erster Instanz vorgesehen. Er hat dabei aber 374bersehen, dass die als Orientierung dienende Vorschrift des 247 555 ZPO (vgl. Entwurfsbegr374ndung in BT-Drucks. 16/6308 S. 211) durch Sondervorschriften (247247 565, 719 ZPO) erg344nzt wird. Die dadurch entstandene planwidrige L374cke ist durch die entsprechende Anwendung von 247 64 Abs. 3 FamFG zu schlie337en (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., 247 74 Rdn. 61). 3 2. Der Antrag ist aber unbegr374ndet. 4 a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat 374ber die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Er-folgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile f374r den Betrof-fenen gegeneinander abzuw344gen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Frei-heitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht best344tigt worden ist, wird danach regelm344337ig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2007, V ZB 114/07, WuM 2008, 95, 96). 5 b) Daran fehlt es hier. Die Anordnung der Sicherungshaft wird sich nach bisherigem Sachstand als rechtm344337ig erweisen. 6 - 4 - aa) Der Betroffene ist auf Grund der bestandskr344ftig gewordenen Aus-weisungsverf374gung nach 247247 56, 58 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflich-tet. 7 bb) Nach den dem Senat zur Verf374gung stehenden Erkenntnissen be-stand bei Anordnung und besteht auch jetzt der begr374ndete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will (247 62 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). 8 (1) Der Betroffene meint, es l344gen keinen konkreten, belastbaren An-haltspunkte daf374r vor, dass er sich der Abschiebung entziehen werde. Er habe im Mai 2008 selbst um die Durchf374hrung der Abschiebung gebeten, an der Be-schaffung der Papiere aktiv mitgewirkt und erkl344rt, er werde sich mit seinem 334bergangsgeld von 3.500 200 in einer Pension einquartieren. Der Umstand, dass er keine aktiven famili344ren Bindungen habe, reiche allein nicht f374r die Anord-nung von Sicherungshaft aus. Diese Einw344nde 374berzeugen den Senat nicht. 9 (2) Es ist zwar zweifelhaft, darin ist dem Betroffenen Recht zu geben, ob sich der begr374ndete Verdacht, er wolle sich dem Vollzug der Ausreise entzie-hen, darauf st374tzen l344sst, dass er zu Beginn seines Aufenthalts in Deutschland 1982 mehrfach untergetaucht ist. Dieser Verdacht ergibt sich aber daraus, dass der Betroffene in hohem Ma337 unzuverl344ssig ist. Das ist insbesondere dem ge-gen ihn ergangenen Strafurteil des Amtsgerichts Frankenthal/Pfalz vom 18. September 2006 zu entnehmen. Darin hat das Amtsgericht gegen den Be-troffenen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verh344ngt und die Aussetzung der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bew344hrung abgelehnt. Begr374ndet hat es diese Entscheidung damit, dass der Betroffene die Bew344hrungsauflagen aus fr374heren Verurteilungen zu Freiheitsstrafen nicht eingehalten und den ihm auf-gegebenen Kontakt zu seinem Bew344hrungshelfer nicht gehalten hat. Vor allem aber hat es festgestellt, dass sich der Betroffene durch die vorangegangenen 10 - 5 - Verurteilungen in keiner Weise hat beeindrucken lassen und letztlich 204macht, was er will223, wie es in dem Urteil hei337t. Verl344ssliche Anzeichen daf374r, dass sich der Betroffene in der Strafhaft ver344ndert hat und dem Vollzug der Ausweisung nicht entzieht, liegen nicht vor. Der Betroffene hat zwar nach seinen Angaben nach Bestandskraft der Ausweisung im Mai 2008 um deren baldigen Vollzug gebeten und an der Beschaffung der Papiere mitgewirkt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Betroffene allerdings noch etwa 18 Monate Freiheitsstrafe zu verb374-337en. Deshalb ist seinem Verhalten nicht, jedenfalls nicht sicher zu entnehmen, dass er sich mit einer R374ckkehr in seine Heimat abgefunden hat. Es ist ferner nicht erkennbar, dass der Betroffene in Deutschland einen festen Bezugspunkt hat oder begr374nden k366nnte, an dem er an dem f374r seine Abschiebung vorgese-henen Zeitpunkt angetroffen werden k366nnte. Daran 344ndert auch die erkl344rte Absicht des Betroffenen nichts, sich nach Entlassung aus der Haft in einer Pen-sion einzumieten. cc) Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist die Anordnung der Siche-rungshaft auch verh344ltnism344337ig. Die Anordnung der Sicherungshaft kann zwar auch dann unverh344ltnism344337ig sein, wenn die Beh366rde den Vollzug der Auswei-sung nicht mit Nachdruck betrieben und insbesondere nicht die notwendigen Anstrengungen unternommen hat, die Ausweisung w344hrend einer Strafhaft zu betreiben (BayObLGZ 1991, 258, 260). Gemessen daran ist die Anordnung der Sicherungshaft aber nicht zu beanstanden. Die beteiligte Beh366rde hat die Aus-weisung zu Beginn der Strafhaft angeordnet. Sie hat kurz nach dem Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung die Beschaffung der Ersatzpapiere betrieben. Anlass, schon vorher damit zu beginnen, hatte sie nicht, zumal der Betroffene bei Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils noch nahezu zwei Jahre Straf-haft zu verb374337en hatte. Dass die libanesischen Beh366rden in diesem langen 11 - 6 - Zeitraum zur Beschaffung der Ersatzpapiere nicht in der Lage sein w374rden, war nicht vorherzusehen. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 03.12.2009 - 2 XIV 41/09 B - LG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 08.01.2010 - 1 T 252/09 -
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