BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 14/10 vom 28. April 2011 in der Freiheitsentziehungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Januar 2010 wird auf Kosten des Betroffenen zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Betroffene ist libanesischer Staatsb374rger und lebte seit 28 Jahren in Deutschland. Die beteiligte Beh366rde ordnete mit Bescheid vom 20. Februar 2007 seine Ausweisung an, weil er unter anderem wegen Erwerbs von Heroin und gef344hrlicher K366rperverletzung zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt wor-den war, deren Vollstreckung nicht (mehr) zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Nach Eintritt der Bestandskraft der Ausweisung betrieb sie die Beschaffung der Ersatzpapiere, die sich indessen l344nger hinzog und bis zu dem nachtr344glich vorgezogenen Ende der Strafhaft nicht mehr gelang. Auf Antrag der beteiligten Beh366rde hat das Amtsgericht die Sicherungshaft von drei Monaten gegen den Betroffenen angeordnet. Das Landgericht hat diese auf die Beschwerde des 1 - 3 - Betroffenen auf zwei Monate bis zum Ablauf des 31. Januar 2010 verk374rzt, weil die Papiere inzwischen erteilt waren und die Abschiebung f374r den 26. Januar 2010 vorgesehen war und auch so durchgef374hrt wurde. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Feststellung beantragt, dass die Beschl374sse des Amtsgerichts und des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben. II. Das Beschwerdegericht st374tzt die Sicherungshaft auf 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG. Es bestehe der begr374ndete Verdacht, dass sich der Betroffene der vorgesehenen Abschiebung entziehe. Der Betroffene habe sich vor seiner Abschiebung in Strafhaft befunden und keinen festen Wohnsitz. Er sei 1981 nach Deutschland eingereist und nach der Zur374ckweisung seines Asylantrags Mitte 1982 untergetaucht. Er sei nicht bereit, die deutsche Rechtsordnung zu achten. Das belegten die Straftaten, die zu seiner Ausweisung gef374hrt h344tten. Er habe mehrfach falsche Personaldaten angegeben. Deshalb sei anzuneh-men, dass er sich ohne eine Inhaftierung der Abschiebung entziehen werde. Die Anordnung der Haft sei auch verh344ltnism344337ig, weil die Ausl344nderbeh366rde die Abschiebung mit der gr366337tm366glichen Beschleunigung betrieben h344tte. 2 III. Die nach Erledigung der Hauptsache mit dem gestellten Feststellungsan-trag statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 10) Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unbe-gr374ndet. Die Anordnung der Abschiebungshaft ist rechtlich nicht zu beanstan-den. 3 - 4 - 1. Der Betroffene war auf Grund der bestandskr344ftig gewordenen Aus-weisungsverf374gung nach 247247 53, 56 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflich-tet und auf Grund dieser Ausweisungsverf374gung nach 247 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG abzuschieben. 4 2. Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen den Haftgrund nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG angenommen. Nach ihren Feststellungen bestand bei Anordnung der Abschiebungshaft und der Zur374ckweisung der Beschwerde der begr374ndete Verdacht, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen. Diese Feststellungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. 5 a) Der Betroffene meint, es h344tten keine konkreten, verl344sslichen An-haltspunkte daf374r vorgelegen, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle. Auf sein Untertauchen im Jahr 1982 k366nne nicht abgestellt werden. Er habe im Mai 2008 selbst um die Durchf374hrung der Abschiebung gebeten, an der Be-schaffung der Papiere aktiv mitgewirkt und erkl344rt, er werde sich mit seinem 334bergangsgeld von 3.500 200 in einer Pension einquartieren. Der Umstand, dass er keine aktiven famili344ren Bindungen habe, reiche allein nicht f374r die Anord-nung von Sicherungshaft aus. Sein Verhalten vor der Strafhaft k366nne den kon-kreten Verdacht, dass er sich nach dem Vollzug der Strafhaft der Abschiebung entziehen wolle, nicht begr374nden. Darauf abzustellen, unterstelle, dass die Strafhaft die ihr gesetzten Ziele verfehlt habe. 6 b) Diese Einw344nde stellen die Feststellungen der Vorinstanzen nicht in Frage. 7 - 5 - (1) Der begr374ndete Verdacht, der Betroffene wolle sich dem Vollzug der Ausreisepflicht entziehen, lie337 sich allerdings nicht auf sein Untertauchen im Jahr 1982 st374tzen. Dieser Vorfall hatte im Zeitpunkt der Entscheidung des Be-schwerdegerichts keine Aussagekraft mehr. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung aber nicht allein auf diesen Vorfall, sondern - wie das Amtsge-richt - gleichwertig auch auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Betroffenen und die mehrfache Angabe unrichtiger Personalien gest374tzt. Das tr344gt die ge-troffene Prognose. Aus den strafrechtlichen Verurteilungen ergibt sich, dass der Betroffene in hohem Ma337 unzuverl344ssig ist. Das ist insbesondere dem gegen ihn ergangenen Strafurteil des Amtsgerichts Frankenthal/Pfalz vom 18. Sep-tember 2006 zu entnehmen. Darin hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verh344ngt und die Aussetzung der Vollstre-ckung dieser Freiheitsstrafe zur Bew344hrung abgelehnt. Begr374ndet hat es diese Entscheidung damit, dass der Betroffene die Bew344hrungsauflagen aus fr374heren Verurteilungen zu Freiheitsstrafen nicht eingehalten und den ihm aufgegebenen Kontakt zu seinem Bew344hrungshelfer nicht gehalten hat. Vor allem aber hat es festgestellt, dass sich der Betroffene durch die vorangegangenen Verurteilun-gen in keiner Weise hat beeindrucken lassen und letztlich 204macht, was er will223, wie es in dem Urteil hei337t. 8 (2) Diesen Gesichtspunkt durften die Vorinstanzen auch nach dem Voll-zug der Strafhaft ihrer Prognose zugrunde legen. Ein Ziel des Strafvollzugs ist zwar nach 247 2 Satz 1 StVollzG, den Gefangenen zu bef344higen, k374nftig in sozia-ler Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu f374hren. Das besagt ohne zu-s344tzliche Anhaltspunkte aber nicht, dass dieses Ziel durch den Vollzug auch erreicht worden ist. Hinzukommt, dass der Strafvollzug nach 247 2 Satz 2 StVollzG auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dient. Ver-l344ssliche Anzeichen daf374r, dass sich der Betroffene in der Strafhaft grundlegend 9 - 6 - ver344ndert h344tte und dem Vollzug der Ausweisung nicht mehr entziehen w374rde, lagen nicht vor. Der Betroffene hatte zwar seinen Angaben zufolge nach Be-standskraft der Ausweisung im Mai 2008 um deren baldigen Vollzug gebeten und an der Beschaffung der Papiere mitgewirkt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er allerdings noch etwa 18 Monate Freiheitsstrafe zu verb374337en. Deshalb war sei-nem Verhalten nicht, jedenfalls nicht sicher zu entnehmen, dass er sich mit ei-ner R374ckkehr in seine Heimat abgefunden hatte. Es war ferner nicht erkennbar, dass der Betroffene in Deutschland einen festen Bezugspunkt hatte oder be-gr374nden konnte, an dem er in dem f374r seine Abschiebung vorgesehenen Zeit-punkt angetroffen werden konnte. Daran 344nderte auch die erkl344rte Absicht des Betroffenen nichts, sich nach Entlassung aus der Haft in einer Pension einzu-mieten. 3. Entgegen der Ansicht des Betroffenen war die Anordnung der Siche-rungshaft auch verh344ltnism344337ig. 10 a) Die Anordnung der Sicherungshaft kann zwar unverh344ltnism344337ig sein, wenn die Beh366rde den Vollzug der Ausweisung nicht mit Nachdruck betrieben und insbesondere nicht die notwendigen Anstrengungen unternommen hat, die Ausweisung w344hrend einer Strafhaft durchzuf374hren (BayObLGZ 1991, 258, 260). Das aus Art. 2 Abs. 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Frei-heitsentziehungen (vgl. BVerfGE 46, 194, 195) ist auch schon w344hrend des Laufs der Drei-Monatsfrist des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu beachten (Se-nat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, NVwZ 2010, 1575 [Ls.], Vollabdruck bei juris). Es ist verletzt, wenn die Ausl344nderbeh366rde nicht alle not-wendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebungshaft auf eine m366glichst kurze Zeit be-schr344nkt werden kann (Senat, Beschl374sse vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/98, 11 - 7 - BGHZ 133, 235, 239 und vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, juris). Das Be-schwerdegericht darf die Sicherungshaft deshalb nur aufrechterhalten, wenn die Beh366rde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt und zwar, gem344337 dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit, mit der gr366337tm366glichen Beschleuni-gung (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, juris). b) Gemessen daran ist die Anordnung der Sicherungshaft nicht zu bean-standen. Die beteiligte Beh366rde hat die Ausweisung zu Beginn der Strafhaft an-geordnet. Sie hat kurz nach dem Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung die Beschaffung der Ersatzpapiere betrieben. Anlass, schon vorher damit zu beginnen, hatte sie nicht, zumal der Betroffene bei Erlass des verwaltungsge-richtlichen Urteils noch nahezu zwei Jahre Strafhaft zu verb374337en hatte. Dass die libanesischen Beh366rden in diesem langen Zeitraum zur Beschaffung der Ersatzpapiere nicht in der Lage sein w374rden, war nicht vorherzusehen. Entge-gen der Ansicht des Betroffenen ist die verz366gerte Sachbehandlung durch den ausl344ndischen Staat den inl344ndischen Beh366rden mangels Einwirkungsm366glich-keiten nicht anzulasten (Senat, Beschluss vom 25. M344rz 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 22). 12 - 8 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 84 FamFG. Die Wertfestsetzung be-ruht auf 247 128c Abs. 2, 247 30 Abs. 2 KostO. 13 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 03.12.2009 - 2 XIV 41/09 B - LG Frankenthal, Entscheidung vom 08.01.2010 - 1 T 252/09 -
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