BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 14/10 vom 12. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 12. Januar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Gegenstandswert: 205.050 200 Gr374nde: I. Das Landgericht hat den auf R374ckzahlung eines Darlehens in Anspruch genommenen Beklagten mit Urteil vom 9. April 2010 zur Zah-lung von 300.000 sfr nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist dem Prozess-bevollm344chtigten des Beklagten am 15. April 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollm344chtigten vom 26. Mai 2010, beim Oberlandesgericht am selben Tag eingegangen, hat der Beklagte Beru-fung eingelegt und wegen der Vers344umung der Berufungsfrist Wieder-einsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten macht geltend, er habe am Freitag, dem 14. Mai 2010, ei-ne beim Landgericht Dresden einzureichende Vollstreckungsabwehrkla-ge sowie einen beim Amtsgericht Dresden einzureichenden Antrag ge-m344337 247 769 Abs. 2 ZPO diktiert. Diese beiden Schrifts344tze seien ihm in 1 - 3 - einer Unterschriftenmappe zur Unterschrift vorgelegt worden. In einer weiteren Unterschriftenmappe habe sich der auf Montag, den 17. Mai 2010, datierte Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht Dresden befunden. Er habe beide Unterschriftenmappen nach Unterzeichnen der Schrifts344tze auf den Schreibtisch seiner Mitarbeiterin G. gelegt, die das B374ro bereits aufgrund des Dienstschlusses verlassen habe. Am 17. Mai 2010 gegen 8.00 Uhr habe die Mitarbeiterin ihm ein Schreiben der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers vom 14. Mai 2010 betreffend die Auseinandersetzung der Parteien 374ber die Vollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil vorgelegt. Er sei dann in das B374ro seiner Mitar-beiterin gegangen und habe ihr gegen374ber erkl344rt: "Mit dem Schreiben der KPMG von Freitag hat sich die Zwangsvollstreckung in der Sache R. erst einmal erle-digt. Wir bekommen jetzt insoweit doch eine g374tliche Eini-gung hin. Deshalb diese Schrifts344tze nicht mehr einrei-chen." Hierbei habe er auf die auf dem Schreibtisch liegende aufgeschla-gene Unterschriftenmappe gedeutet, in der sich die an das Amts- und Landgericht Dresden gerichteten Schrifts344tze befunden h344tten. In der darunter befindlichen weiteren Unterschriftenmappe habe die Berufungs-schrift an das Oberlandesgericht Dresden gelegen. Die Mitarbeiterin ha-be die Weisung dahin verstanden, dass auch der Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht nicht mehr eingereicht werden solle, worauf sie alle drei Schrifts344tze vernichtet und die Berufungsfrist im Fristenbuch gestrichen habe. 2 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Be-schluss vom 19. Juli 2010 zur374ckgewiesen und zugleich die Berufung als 3 - 4 - unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begr374ndete Rechtsbeschwerde des Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zul344ssig, da es an den Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. 4 1. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Geh366r zu gew344hrleisten. Daher gebieten es die Verfahrens-grundrechte auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtli-ches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen einger344umten Instanzen nicht in unzumut-barer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu er-schweren (BGH, Beschl374sse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, FamRZ 2007, 1722 unter II; vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791 unter II 2; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.). Demgem344337 d374rfen bei der Auslegung der Vorschriften 374ber die Wieder-einsetzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst ha-ben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht 374berspannt werden. 5 2. Gegen diese Grunds344tze hat das Beschwerdegericht nicht ver-sto337en. 6 - 5 - 7 a) Zutreffend geht es zun344chst davon aus, dass ein Prozessbe-vollm344chtigter, dessen Verschulden eine Partei sich im Rahmen der Wiedereinsetzung zurechnen lassen muss (247 233, 247 85 Abs. 2 ZPO), im Rahmen der B374roorganisation und der Kommunikation mit dem B374roper-sonal f374r klare Anweisungen sorgen muss. Erteilte Auftr344ge m374ssen ein-deutig und unmissverst344ndlich sein. Das gilt insbesondere dann, wenn der Prozessbevollm344chtigte in den routinem344337igen Kanzleibetrieb ein-greift (vgl. BGH, Beschl374sse vom 12. August 1997 - VI ZB 22/97, VersR 1998, 77 unter II; vom 21. Dezember 1988 - III ZB 24/88, juris Rn. 10; Z366ller/Greger, ZPO 28. Aufl. 247 233 Rn. 23 "B374ropersonal und -organisa-tion"). Der Prozessbevollm344chtigte muss insbesondere verhindern, dass er durch unklare Anweisungen bzw. 304u337erungen Missverst344ndnisse bei seinem B374ropersonal hervorruft, die die Gefahr einer Fristvers344umnis mit sich bringen. b) Diese Ma337st344be hat das Beschwerdegericht beachtet, ohne Vor-trag des Beklagten zu 374bergehen oder fehlerhaft zu deuten. 8 aa) Zun344chst war die Anweisung des Prozessbevollm344chtigten am Morgen des 17. Mai 2010 missverst344ndlich, weil er die Schrifts344tze, die nicht mehr an die Gerichte verschickt werden sollten, nicht eindeutig be-zeichnete. Er hat gegen374ber seiner Mitarbeiterin lediglich allgemein er-kl344rt, die Zwangsvollstreckung in der Sache sei erst einmal erledigt, so-wie dann hinzugef374gt, man bek344me noch eine g374tliche Einigung hin und die Schrifts344tze seien nicht mehr einzureichen. Bei einer derartigen 304u-337erung musste sich f374r die Mitarbeiterin nicht ohne weiteres erschlie337en, dass lediglich die Vollstreckungsabwehrklage an das Landgericht sowie der Antrag nach 247 769 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht nicht mehr einge-reicht werden sollten. Gerade der Hinweis, dass man eine g374tliche Eini- 9 - 6 - gung hinbekomme, konnte ebenfalls bedeuten, dass die weiteren Verfah-ren einschlie337lich der Berufung nicht mehr durchzuf374hren waren. Auch aus dem Zusatz "insoweit" musste sich f374r die B374roangestellte nicht zwingend ergeben, dass in jedem Fall noch der Berufungsschriftsatz ein-gereicht werden sollte. Der Prozessbevollm344chtigte war vielmehr ver-pflichtet, gegen374ber seiner Mitarbeiterin eindeutig klarzustellen, welche Schrifts344tze einzureichen bzw. nicht einzureichen waren. Dies h344tte schon durch die Erkl344rung geschehen k366nnen, allein die beiden Schrift-s344tze an das Amts- und Landgericht nicht mehr zu versenden, die Beru-fung an das Oberlandesgericht dagegen einzureichen. Ein unmissver-st344ndlicher Hinweis war nicht deshalb entbehrlich, weil der Mitarbeiterin bekannt war, dass es noch weitere Parallelverfahren gab und deshalb eine g374tliche Einigung in der Hauptsache nur in einem der Verfahren keine Plausibilit344t besessen h344tte. Zu einer derartigen 334berpr374fung, ob eine m366gliche Einigung juristisch und/oder wirtschaftlich sinnvoll ist, war die Kanzleiangestellte nicht berufen. Vielmehr musste der Prozessbe-vollm344chtigte selbst durch unmissverst344ndliche Anweisungen daf374r sor-gen, dass es zu keinen Unklarheiten kommt. bb) Diese Gefahr eines Missverst344ndnisses wurde auch nicht da-durch beseitigt, dass der Prozessbevollm344chtigte bei seiner 304u337erung auf die auf dem Schreibtisch seiner Mitarbeiterin liegende aufgeschlage-ne Unterschriftenmappe verwies, in der sich die Schrifts344tze an das Amts- und Landgericht Dresden bez374glich der Zwangsvollstreckung be-fanden. Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin ergibt, lag unter der Unterschriftenmappe mit den Schrifts344tzen an das Amts- und Landgericht Dresden eine weitere Unterschriftenmappe, in der sich der Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht Dresden befand. Diesen Schriftsatz hatte der Prozessbevollm344chtigte ebenso wie die bei- 10 - 7 - den anderen bereits am Freitag, dem 14. Mai 2010, unterzeichnet und selbst die beiden Unterschriftenmappen auf den Schreibtisch seiner Mit-arbeiterin gelegt. Hierbei legte er die Unterschriftenmappe mit den Schrifts344tzen betreffend die Zwangsvollstreckung obenauf. Wenn der Prozessbevollm344chtigte dann am Morgen des 17. Mai 2010 bez374glich der nicht mehr einzureichenden Schrifts344tze auf eine Unterschriftenmappe verweist, unter der sich eine weitere Unterschriftenmappe mit einem die-selbe Angelegenheit betreffenden Schriftsatz befindet, so bestand auch f374r ihn erkennbar die Gefahr, dass seine Anweisung missverstanden werden k366nnte. Ohne Erfolg macht die Beschwerde demgegen374ber geltend, der Prozessbevollm344chtigte habe gar nicht bemerkt oder bemerken m374ssen, dass sich unter der Unterschriftenmappe mit den Schrifts344tzen an das Amts- und Landgericht Dresden noch eine weitere Unterschriftenmappe befunden habe. Dagegen spricht bereits, dass er selbst diese beiden Mappen nach Dienstschluss am 14. Mai 2010 in dieser Form auf den Schreibtisch seiner Mitarbeiterin gelegt hatte. Er hatte auch keine Veran-lassung davon auszugehen, dass die Unterschriftenmappen sich nun-mehr in einer anderen Reihenfolge befanden und die Unterschriftenmap-pe mit dem Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht Dresden sich nicht mehr im r344umlichen Zusammenhang mit der Mappe hinsichtlich der Schrifts344tze an das Amts- und Landgericht befand. Ausweislich der ei-desstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin vom 25. Mai 2010 kam sie am 17. Mai 2010 gegen 7.45 Uhr in das B374ro und 374berbrachte dem Pro-zessbevollm344chtigten bereits gegen 8.00 Uhr ein Telefaxschreiben der Gegenseite. Bereits kurz danach erschien der Prozessbevollm344chtigte und erkl344rte, dass die Schrifts344tze nicht mehr eingereicht werden sollten. Angesichts dieser K374rze der Zeit konnte der Prozessbevollm344chtigte 11 - 8 - nicht davon ausgehen, dass sich die Unterschriftenmappe mit dem Beru-fungsschriftsatz an das Oberlandesgericht nicht mehr unterhalb der Mappe mit den Schrifts344tzen an das Amts- und Landgericht befand. Ge-rade auch wegen dieser r344umlichen N344he beider Unterschriftenmappen h344tte der Prozessbevollm344chtigte zur Vermeidung von Missverst344ndnis-sen eindeutig erkl344ren m374ssen, welches der drei Schriftst374cke noch bei Gericht eingereicht werden soll und welches nicht. Da er bereits s344mtli-che Schrifts344tze unterzeichnet hatte und in der Kanzlei die allgemeine Anweisung besteht, dass unterschriebene Schrifts344tze, die sich in Unter-schriftenmappen auf einem Schreibtisch des B374ropersonals befinden, zur Versendung freigegeben werden, musste der Prozessbevollm344chtigte, - 9 - wenn er in diesen 374blichen Kanzleiablauf eingriff, eindeutig klarstellen, welche Schrifts344tze nicht mehr versandt werden sollen. Daran fehlt es hier. Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 09.04.2010 - 10 O 2655/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 19.07.2010 - 3 U 779/10 -
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