BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 14/10 vom 12. Januar 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 d urch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabe s tari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. G ründe: I. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung b e- trieben. Sie hat den Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses beantragt, der sich auf den Ehrensold des Schuldners, den dieser als ehemal i- ger ehre n amtlicher Bürgermeister der Drittschuldnerin auf der Grundlage des Art. 138 des bayerischen Gesetzes über kommunale Wa hlbeamte (KWBG) b e- zieht, e r strecken sollte. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat den Pfändungs - und Überwe i- sung s beschluss antragsgemäß erlassen. Auf Erinnerung der Drittschuldnerin hin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschluss aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin zurückgewi e sen, soweit Ansprüche auf Zahlung des Ehrensoldes gepfändet werden sollten. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht die En t- scheidung des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - abgeändert und den u r- sprünglichen Pfändungs - und Übe r weisungsbeschluss aufrechterhalten. 1 2 - 3 - Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat sich die Drittschuldnerin zunächst gegen die Pfändung des Ehrensoldes g e- wan dt. Nach Eingang der Begründung der Rechtsbeschwerde beim Senat hat die Gläubigerin mitgeteilt, dass sie sich außergerichtlich mit dem Schuldner verglichen habe; daraufhin haben Drittschuldnerin und Gläubigerin die Haup t- sache für erledigt erklärt. II. A ufgrund der Erledigungserklärungen der Beteiligten hat der Senat über di e Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksicht i- gung des bisherigen Sach - und Streitstands nach billigem Erme ssen zu en t- scheiden. Es ist nicht Zweck einer Kos tenentscheidung nach § 91a ZPO, Recht s- fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klä ren oder das Recht fortzubilden. Grundl a ge der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsät z lich davon absehen kann, in einer rechtlich sc hwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Au s- gang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vo m 28. Oktober 2008 - V III ZB 28/08, NJW - RR 2009, 422 Rn. 5 m.w.N.; B e schluss vom 15. September 2009 - IX ZB 36/08, ZVI 2010, 22 Rn. 3 ). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die Rechtsfrage zu entscheiden, ob bzw. in we l- chem Umfang der Ehrensold eines ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermei s ters in Bayern pfändbar ist. Die Frage ist umstritten und höchstrichterlic h nicht g e- klärt. Das Beschwerdegericht hat in zwei weitgehend wortgleichen Beschlü s sen die Pfändbarkeit des Ehrensoldes bejaht. Demgegenüber hat das L andgericht R e gensbur g (Die Fundstelle 1983, Nr. 100) die Unpfändbarkeit mit § 850a ZPO 3 4 5 - 4 - begründet. Zimmerma nn (Gesetz über kommunale Wahlbea mte, 4. Aufl., Art. 138 Anm. 12) nimmt Unpfändbarkeit an, weil der Anspruch auf Ehrensold nicht über tragbar sei, § 851 Abs. 1 ZPO. Das Bayerische Staatsministerium des Innern geht in seiner Be kanntmachung vom 18. Januar 198 6 (MABl. 1986, S. 112 Anm. 3.12) ebenfalls von einer Nichtübertragbarkeit des Anspruchs aus, ohne sich zur Fr a ge der Pfändbarkeit zu äußern. Bei summarischer Prüfung ist der Verfahren s ausgang offen. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten dahe r g e geneinander aufzuheben. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 12.11.2009 - 2 M 5858/08 - LG Würzburg, Entscheidung vom 12.02.2010 - 9 T 2518/09 -
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