BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 141/06 vom 18. Oktober 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247247 33, 85a a) Eine ergebnislose Versteigerung wird von den Regeln 374ber die Zuschlagsversa-gung nach 247 85a ZVG nicht erfasst und f374hrt deshalb auch nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen. b) Eine ergebnislose Versteigerung in diesem Sinne ist auch dann gegeben, wenn der Gl344ubiger die Einstellung des Verfahrens bewilligt und die Entscheidung dar-374ber nach 247 33 ZVG durch Versagung des Zuschlags erfolgt. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 141/06 - LG Hanau AG Schl374chtern - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 10. August 2006 und der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Schl374chtern vom 3. Juli 2006 aufgehoben. Dem Beteiligten zu 11 wird der Zuschlag auf das in dem Verstei-gerungstermin des Amtsgerichts Schl374chtern vom 22. Juni 2006 abgegebene Gebot von 34.000 200 versagt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 34.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-ses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums der Beteiligten zu 2. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 113.000 200 festgesetzt. 1 In dem ersten Versteigerungstermin am 14. April 2005 gab einzig der Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen ein Gebot von 20.000 200 ab. Das Amtsgericht versagte den Zuschlag nach 247 85a Abs. 1 ZVG. 2 - 3 - In dem von Amts wegen bestimmten zweiten Termin am 11. Oktober 2005 blieb W. J. M. mit einem Gebot von 40.000 200 Meistbietender. Diesem Gebot versagte das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. November 2005 den Zuschlag nach 247 33 ZVG, weil die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 14. November 2005 die Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte. 3 Auf Antrag der Beteiligten zu 1 bestimmte das Amtsgericht einen dritten Versteigerungstermin auf den 22. Juni 2006. In diesem Termin blieb der Betei-ligte zu 11 mit einem Gebot von 34.000 200 Meistbietender und erhielt darauf den Zuschlag. 4 Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 dagegen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Ziel wei-ter, dass der Zuschlag auf das Gebot des Beteiligten zu 11 versagt wird. 5 II. Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den Zu-schlag zu Recht erteilt, obwohl das Gebot des Beteiligten zu 11 mit 34.000 200 die 5/10-Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG nicht erreicht habe. Nach Absatz 2 Satz 2 der Norm d374rfe der Zuschlag n344mlich nicht mehr versagt werden, wenn er bereits einmal aus den Gr374nden des Absatzes 1 versagt worden sei. Das sei hier der Fall. 6 Dabei k366nne dahin stehen, ob das in dem ersten Versteigerungstermin im eigenen Namen abgegebene Gebot des Terminsvertreters der Beteiligten zu 1 unwirksam gewesen sei. Jedenfalls sei im zweiten Termin ein unterhalb der Grenze des 247 85a Abs. 1 ZVG liegendes Gebot abgegeben worden. Darauf w344- 7 - 4 - re der Zuschlag zu versagen gewesen, h344tte nicht zuvor die Beteiligte zu 1 die Einstellung des Verfahrens bewilligt, so dass dem nach 247 33 ZVG habe Rech-nung getragen werden m374ssen. F374r die Anwendbarkeit von 247 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG sei nicht Voraussetzung, dass die Versagung f366rmlich hierauf gest374tzt werde. Entscheidend sei, dass die Versagungsgr374nde der Norm vorgelegen h344tten, m366ge auch der Zuschlag aus einem anderen Grund, n344mlich nach 247 33 ZVG versagt worden sein. Ohne Bedeutung sei, dass der (dritte) Termin, in dem der Zuschlag erteilt worden sei, entgegen 247247 85a Abs. 2 Satz 1, 74a Abs. 3 ZVG nicht innerhalb der vorgeschriebenen Sechsmonatsfrist stattgefunden habe; denn die Beteiligte zu 2 sei dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. 8 III. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 9 1. Das Beschwerdegericht ist - unausgesprochen - davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 2 als Schuldnerin beschwerdeberechtigt ist, obwohl im Laufe des Versteigerungsverfahrens 374ber ihr Verm366gen ein vereinfachtes Insol-venzverfahren nach 247247 311 ff. InsO er366ffnet und ein Treuh344nder bestellt worden ist. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 10 Allerdings hat die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens grunds344tzlich die Folge, dass das Verwaltungs- und Verf374gungsrecht gem. 247 80 Abs. 1 InsO auf den Treuh344nder 374bergeht und dass der Schuldner die ihm zustehenden 11 - 5 - Rechtsbehelfe selbst nicht mehr einlegen kann (vgl. BVerfGE 51, 405, 407 f.; LG L374beck Rpfleger 2004, 235, 236). Anders ist es jedoch, wenn der Treuh344n-der den Vollstreckungsgegenstand freigibt. Davon ist hier auszugehen. Er hat n344mlich in dem Parallelverfahren, in dem es um einen anderen Miteigentums-anteil derselben Liegenschaft geht und in dem er ebenfalls Treuh344nder des Schuldners ist, gegen374ber dem Beschwerdegericht zum Ausdruck gebracht, dass er wegen des ihm nach 247 313 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht zustehenden Ver-wertungsrechts keine Rechte in dem Verfahren f374r sich in Anspruch nehme. Daraus ist auf eine Freigabe zu schlie337en (vgl. n344her Senat, Beschl. v. 18. Ok-tober 2007, V ZB 140/06). Dasselbe gilt im vorliegenden, rechtlich gleichgela-gerten Fall, obwohl eine ausdr374ckliche Stellungnahme des Treuh344nders fehlt. Die auch hier vorliegenden Voraussetzungen des 247 313 Abs. 3 Satz 1 InsO las-sen keinen anderen Schluss zu. 2. Das in dem ersten Versteigerungstermin am 14. April 2005 im eigenen Namen abgegebene Gebot des Gl344ubigervertreters ist nach der Rechtspre-chung des Senats (Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, WM 2007, 1522, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt; Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, WM 2007, 1747; Beschl. v. 19. Juli 2007, V ZB 15/07) unwirksam und daher nicht geeignet, die Rechtsfolgen des 247 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuf374hren. Das Gebot h344tte nach 247 71 ZVG zur374ckgewiesen werden m374ssen. 12 3. Wegen dieses unwirksamen Gebots im ersten Termin galt die dem Schutz des Schuldners dienende Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG im zweiten Termin fort (Senat, Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, WM 2007, 1747, 1748). Daher h344tte - insoweit ist dem Beschwerdegericht zu folgen - dem Gebot des Meistbietenden, das diese Grenze nicht erreichte, der Zuschlag nach 247 85a Abs. 1 ZVG versagt werden m374ssen mit der Folge, dass in einem weiteren, von 13 - 6 - Amts wegen zu bestimmenden Termin diese Grenze nach 247 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG nicht mehr gegolten h344tte. 4. Rechtsfehlerhaft ist indes die Annahme des Beschwerdegerichts, dass diese Rechtsfolge auch dann eintrete, wenn es - wie hier - zu einer Zuschlags-versagung nach 247 85a Abs. 1 ZVG nur deshalb nicht komme, weil zuvor die Einstellung des Verfahrens bewilligt worden und der Zuschlag daher nach 247 33 ZVG zu versagen gewesen sei. Eine solche Versagung f374hrt n344mlich zu einer ergebnislosen Versteigerung, die die Rechtswirkungen des 247 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG nicht auszul366sen vermag. Das ergibt sich aus Folgendem: 14 Bewilligt der Gl344ubiger die Einstellung, ist das Verfahren einstweilen ein-zustellen, 247 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG. Das hat nach 247 72 Abs. 3 ZVG zur Folge, dass ein Gebot erlischt. Zwar macht 247 33 ZVG hiervon eine Ausnahme, wenn nach dem Schluss der Versteigerung ein Grund zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens besteht. Die Entscheidung kann dann nur durch Versagung des Zuschlags erfolgen. Das hindert indes nur vor374bergehend das Erl366schen des Gebots, n344mlich bis zur - hier gegebenen - Rechtskraft des Versagungsbe-schlusses, 247 86 ZVG. Sp344testens dann erweist sich auch in diesem Fall die Versteigerung als ergebnislos. Eine ergebnislose Versteigerung wird aber von den Regeln 374ber die Zuschlagsversagung nach 247 85a ZVG nicht erfasst und f374hrt deshalb auch nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen (Senat, Beschl. v. 19. Juli 2007, V ZB 15/07, Umdruck S. 6, ver366ffentlicht bei juris). 15 Im dritten Termin galten diese daher fort, so dass dem darunter liegen-den Gebot des Beteiligten zu 11 nach 247 85a Abs. 1 ZVG der Zuschlag zu ver-sagen ist. 16 - 7 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen we-der f374r die sofortige Beschwerde noch f374r die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2240 bis 2243 KV-GKG). Eine Erstattung au337ergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten in dem Verfahren 374ber die Zuschlags-beschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374ber stehen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung die Schuld-nerin mit der Rechtsbeschwerde erreichen will (247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht damit dem Meistgebot des Beteiligten zu 11 (247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). 17 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Schl374chtern, Entscheidung vom 03.07.2006 - K 37/02 - LG Hanau, Entscheidung vom 10.08.2006 - 3 T 159/06 -
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