BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 141/10 vom 26. Oktober 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskos-tenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zi-vilkammer des Landgerichts Aurich vom 21. April 2010 wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Betroffene ist serbischer Staatsangeh366riger. Er ist am 12. M344rz 2010 bei der Einreise zusammen mit seinem Sohn aus den Niederlanden nach Deutschland festgenommen worden, da er nicht 374ber ausreichende Aufent-haltspapiere verf374gte. Er ist in Schweden mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet und hat angegeben, er betreibe in Schweden zusammen mit seinem Sohn ein Asylverfahren. Daneben habe er schon seit Jahren in den Niederlanden mit Ehefrau, Sohn und Tochter um Asyl nachgesucht. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. M344rz 2010 gegen den Betrof-fenen Haft zur Sicherung der Abschiebung f374r die Dauer von h366chstens drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 21. April 2010 zur374ckgewiesen. Der Betroffene ist am 28. April 2010 nach Schweden zur374ckgeschoben worden. 1 - 3 - 2 Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Betroffenen, f374r die er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollm344chtigten beantragt. Eine Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse hat er nicht vorgelegt, wohl aber einen Kontoauszug der JVA Hannover, aus dem sich ergibt, dass er am 19. April 2010 dort 374ber 33,15 200 verf374gt hat. II. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegr374ndet. 3 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 (V ZB 214/09, zur Ver366ffentlichung vorgesehen) entschieden, dass ein Betroffener grunds344tzlich auch nach seiner Abschiebung (oder Zur374ckschiebung) die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse auf dem durch 247 1 PKH-VV fest-gelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen muss. Zur n344heren Begr374ndung wird auf diese Entscheidung Bezug genommen. 4 2. Eine solche Erkl344rung hat der Betroffene nicht vorgelegt. Soweit er auf seine in der Beschwerdeinstanz vorgelegte formgerechte Erkl344rung Bezug ge-nommen hat, ist dies - wie der Senat ebenfalls in dem zitierten Beschluss ent-schieden hat - nicht ausreichend, weil sich seine pers366nlichen und wirtschaftli-chen Verh344ltnisse durch die Abschiebung nach Schweden ge344ndert haben k366nnen. Eine Erkl344rung, die den aktuellen Verh344ltnissen Rechnung tr344gt, ist dann unerl344sslich, es sei denn, er macht glaubhaft, dass sich die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse trotz der ge344nderten Lebensumst344nde im Er-gebnis nicht ver344ndert haben. Daran fehlt es. 5 - 4 - 6 Diese Angaben sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene unter Vorlage eines Kontoauszuges der JVA Hannover vom 19. April 2010 dar-gelegt hat, dass er vor seiner Abschiebung nur 374ber 33,15 200 verf374gt hat. Das besagt nichts 374ber seine jetzigen Lebensumst344nde und finanziellen Verh344ltnis-se. 3. Von der Abgabe der Erkl344rung zu den pers366nlichen und wirtschaftli-chen Verh344ltnissen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes abzusehen. 7 a) Der Betroffene eines Freiheitsentziehungsverfahrens vor deutschen Gerichten hat zwar einen aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden verfas-sungsrechtlichen Anspruch auf Gew344hrleistung eines wirkungsvollen Rechts-schutzes (BVerfGE 85, 337, 345; 88, 118, 123; 108, 341, 347). Der Zugang zu den Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittelver-fahren darf ihm nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfer-tigender Weise erschwert werden (BVerfGE 81, 123, 129). Diesen Anforderun-gen ist auch bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die die Situation einer unbemittelten Person weitgehend der Situation eines Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes angleichen soll, zu beachten (vgl. BVerfGE 67, 245, 248). Sie stehen aber dem Zwang zur Verwendung des mit 247 1 PKH-VV festgelegten Formulars f374r die Erkl344rung der pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat nicht entgegen. Denn auch solchen Beteiligten steht Verfahrenskostenhilfe nur zu, wenn sie bed374rftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten Form darlegen. Diese Darlegung wird durch den Formularzwang auch bei Ab-gabe der Erkl344rung im Ausland nicht erschwert. 8 - 5 - 9 b) Es mag allerdings F344lle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gr374nden, etwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erkl344rung zu seinen pers366nli-chen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen unter Verwendung des vorgeschriebe-nen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts oder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier kei-ner Entscheidung, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich in dem Fall des Betroffenen so verh344lt. Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 13.03.2009 - 2a XIV 3186 - LG Aurich, Entscheidung vom 21.04.2010 - 1 T 122/10 -
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