ECLI:DE:BGH:2016:120516BVZB141.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 141/15 vom 12. Mai 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 87 Abs. 1 Ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung darf nur aus zwi n genden Gründen verlegt oder vertagt werden; erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO genügen nicht. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 141/15 - LG Gießen AG Friedberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. St resemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 21. September 2015 wird zurüc k- gewiesen. Der Gege nstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt für die Gerichtsgebühren 240 für die anwaltliche Vertretung und für die anwaltliche Ve r- tretung der Beteiligten zu 2 . Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, dem Sc huldner gehörenden Grundstücks aus einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld. Das Vollstreckungsgericht ordnete am 16. September 2014 die Zwangsversteigerung an. In dem Versteigerungstermin vom 29. Mai 2015 blieb die Beteiligte zu 3 mit einem Bargebot Der Te r- min zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag wurde im Hinblick auf die Ankündigung des Schuldners, bei dem Landgericht eine Vollstreckungsa b- wehrklage zu erheben und einen Antrag gemäß § 769 Abs. 1 ZPO zu stelle n, 1 2 - 3 - auf den 25. Juni 2015 bestimmt. Am Tag des Verkündungstermins beantragte der Schuldner mit dem Hinweis, dass er am 18. Juni 2015 bei dem Landgericht die angekündigte Vollstreckungsabwehrklage erhoben und einen Einstellung s- antrag gestellt habe, die Verle gung des Verkündungstermins. Daraufhin b e- stimmte das Vollstreckungsgericht einen neuen Verkündungstermin auf den 30. Juni 2015. A m 29. Juni 2015 beantragte der Schuldner bei dem Vollstreckungsg e- richt, gemäß § 769 Abs. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung bis zu m rechtskräft i- gen Abschluss des bei dem Landgericht anhängigen Verfahrens einzustellen. Unter Zurückweisung des Einstellungsantrages verlegte das Vollstreckungsg e- richt den Verkündungstermin auf den 10. Juli 2015. In diesem Termin erteilte es der Beteiligte n zu 3 den Zuschlag. Die gegen den Zuschlagsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners, die von diese m trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet worden ist , hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Recht s- beschwerde , dere n Zurückweisung die Beteiligte zu 2 beantragt, will der Schuldner die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses erreichen. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Vollstreckungsgericht zu Recht den auf den 10. Juli 2015 bestimmten Termin zur Verkündung einer En t- scheidung nicht nochmals verlegt. Zwar könne eine Pflicht des Vollstreckung s- gerichts bestehen, vor der Entscheidung über den Zuschlag die Entscheidung des Prozessgerichts über einen Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO abzuwarten und den Entscheidungster min bis dahin zu verschieben. Dies könne jedoch nicht auf 3 4 5 - 4 - unabsehbare Zeit geschehen, sondern nur für einen Zeitraum, innerhalb dessen üblicherweise mit einer Entscheidung des Prozessgerichts zu rechnen sei . Der hier eingehaltene Zeitraum von sechs Wochen genüge üblicherweise , um eine Einstellungsentscheidung des Prozessgericht s herbeizuführen . Hinzu komme, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer Entscheidung des Prozessgerichts über den Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO zu rechnen gewesen sei, da sich der Recht sstreit noch im Stadium des Prozesskostenhilfeverfahrens befinde und völlig offen sei, ob es zu einer Abänderung der die Prozesskostenhilfe vers a- genden Entscheidung kommen werde. III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Ein nach § 100 Abs. 1, 3 ZVG zu berücksichtigender Zuschlagsversagungsgrund liegt nicht vor. 1. Die Rechtsbeschwerde stützt sich ohne Erfolg auf den Zuschlagsve r- sagungsgrund des § 83 Nr. 6 ZVG. Ihre Ansicht, d ass das Vollstreckungsgericht in dem Verkündungstermin vom 10. Juli 2015 eine Entscheidung über den Z u- schlag nicht habe treffen dürfen, sondern stattdessen den Verkündungstermin bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Prozessgerichts hätte hinausschi e- ben müssen, ist unzutreffend . a) Nach § 87 ZVG ist der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu b e- stimmenden Termin, der nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll, zu verkün den. Das Vollstreckungsgericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob es die Zuschlagsentscheidung sogleich im Versteig e- 6 7 8 - 5 - rungstermin verkündet oder einen Verkündungstermin anberaumt (Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 207/11, WM 2012 , 1434 Rn. 6). Grundsät z- lich soll es die Zuschlagsentscheidung schon im Versteigerungstermin verkü n- den, weil alle Beteiligten an einer raschen Klärung der Rechtslage interessiert sind und weil der Meistbietende bis zur Verkündung nicht weiß, ob er den Z u- sc hlag erhält, er aber trotzdem an sein Gebot gebunden bleibt ; der besondere Verkündungstermin sollte die Ausnahme sein (Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 87 Rn. 2, 13 ; Depré/Bachmann, ZVG, § 87 Rn. 11 ; Löhnig/Pestel, ZVG, § 87 Rn. 26 ). So ist es beispielsweis e ermessensfehlerhaft, wenn das Vollstr e- ckungsgericht von einer Entscheidung über den Zuschlag im Versteigerung s- termin nur deshalb absieht, weil der betreibende Gläubiger Gelegenheit erha l- ten möchte, mit dem Meistbietenden über eine Zuzahlung außerhalb des Ve r- fahrens zu verhandeln (Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 207/11, aaO, Rn. 7 ). Ausnahmsweise kann b ei Vorliegen besonderer Umstände eine verfassungskonforme Anwendung des § 87 Abs. 1 ZVG allerdings dazu führen, dass das Vollstreckungsgericht verp flichtet ist, einen besonderen Verkündung s- termin anzuberaumen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2004 - I X a ZB 196/03, NJW - RR 2004, 1074, 1075) , etwa um dem Schuldner die Gelegenheit zu g e- ben, mit einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO eine eventu ell drohende Verschleuderung des Grundbesitzes zu verhindern ( vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - V ZB 124/11 , NJW - RR 2012, 398 Rn. 14 ; BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IX a ZB 27/04 , MDR 2005, 353 ; BVerfGE 46, 325 , 333 ff . ) . b) Beraumt das Vo llstreckungsgericht in Ausübung seines pflichtgem ä- ßen Ermessens einen Verkündungstermin an, kann dieser ausnahmsweise ve r- legt oder vertagt werden. Da s darf jedoch nur aus zwingenden Gründe n erfo l- gen , erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO genügen nicht. Dies folgt daraus, dass die - im Verhältnis zu § 227 i . V . m . § 869 ZPO als lex speci a- 9 - 6 - lis anzusehende - Vorschrift des § 87 Abs. 1 ZVG die Forderung nach unve r- züglicher Verkündung der Zuschlagsentscheidung enthält, da jede Vertagung des Verkündungster mins das Recht des Meistbietenden gefährdet. Dieser hat nach § 81 Abs. 1 ZVG ein Recht auf die Erteilung des Zuschlags unter den g e- setzlichen Voraussetzungen. Auf das Bestehen dieses Rechtes muss das Vol l- streckungsgericht Rücksicht nehmen (vgl. RG JW 1911, 599; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1994, 429; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 87 Rn. 13; Löhnig/Pestel, ZVG, § 87 Rn. 26; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 87 Rn. 12). c) Danach lagen keine Gründe vor, die eine Ver legung des auf den 10. Juli 2015 anberaumten Verkündungstermin s gerechtfertigt hätten . aa) Es war bereits ermessensfehlerhaft, die Entscheidung über den Z u- schlag nicht sogleich im Versteigerungstermin vom 29. Mai 2015 zu verkünden und stattdessen einen um vier Wochen hinausgeschobenen Verkündungste r- min zu be stimmen. (1) Zwar kann der Zuschlagsverkündungstermin hinauszuschieben sein, wenn der Schuldner nach dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) bei dem Vollstreckungsgericht einen Antrag auf E instellung des Verfahrens nach § 769 Abs. 2 ZPO gestellt hat, weil eine Entscheidung des Prozessg e- richts nach § 769 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig eingeholt werden kann . Liegen die Voraussetzungen des § 769 Abs. 2 Z PO vor, ist der Zuschlag nicht gemäß § 33 Z VG zu versagen, was nach § 72 Abs. 2 ZVG ein Erlöschen der Gebote und die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins zur Folge hätte; vie l- mehr muss das Vollstreckungsgericht den Zuschlagsverkündungstermin hi n- ausschieben (Löhnig/Heiß, ZVG, § 33 Rn. 9; Stö ber, ZVG, 2 1 . Aufl., § 33 Anm . 2.3; Depré/Popp, ZVG, § 33 Rn. 3; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 33 Rn. 6; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer , ZVG, 14. Aufl., 10 11 12 - 7 - § 33 Rn. 3). Der T ermin darf aber nicht zu weit oder auf unabsehbare Zeit hi n- au s geschoben werden ; denn der Meistbietende bleibt an sein Angebot gebu n- den, ist aber im Unklaren, ob er den Zuschlag erhalten wird (Stöber, ZVG, 2 1 . Aufl., § 87 Anm. 3.2 ). Im Hinblick auf den gebotenen Schuldnerschutz ist die Zeitspanne so zu bemessen, dass der Schuldner nach dem regelmäßigen G e- schäftsgang des Prozessgerichts bis zu dem Zuschlagsverkündungstermin eine einstweilige Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO erlangen kann. Die von dem Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, für welche Zeitdauer eine Ver schi e- bung höchstens in Betracht kommt, kann nur für den jeweiligen Einzelfall und nicht allgemein beantwortet werden. (2) Die Verkündung über den Zuschlag in einem bereits seit Monaten la u fenden Zwangsversteigerungsverfahren darf jedoch nicht allein des halb au f- geschoben werden, weil der Schuldner , ohne sich auf neue Tatsachen oder veränderte Umstände zu stützen, kurz vor oder im Versteigerungstermin a n- kündigt, dass er bei dem Prozessgericht eine Klage mit ei nem Antrag auf vo r- läufige Einstellung des Verfa hrens gemäß § 769 Abs. 1 ZPO stellen werde (vgl. Schneiders in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstr e- ckung, 3. Aufl. , § 769 Rn. 42; Sp o hnheimer in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 769 Rn. 14; Schuschke/Walker/Raebel, ZPO, 6. Aufl . , § 769 Rn. 12). Allein der Umstand, dass der Schuldner , gleichsam in letzter Minute das Pr o- zessgericht mit einem Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO bemü ht oder bemühen will , rechtfertigt nicht die Aufschiebung einer ansonsten möglichen Entsche i- dung über den Zusc hlag . Danach war es ermessensfehlerhaft, dem acht Mon a- te nach Anordnung der Zwangsversteigerung gestellten Antrag des Schuldners auf Aufschiebung der Entscheidung um vier Wochen allein deshalb zu entspr e- chen, weil er angekündigt hatte, bei dem Prozessgeric ht eine Vollstreckung s- abwehrklage mit einem Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO ein zu reichen . 13 - 8 - bb) Aus diesem Grunde war auch die von dem Vollstreckungsgericht a n- schließend vorgenommene mehrfache Verlegung des Verkündungstermins fe h- lerhaft. Sie war nicht deshal b gerechtfertigt, weil der Schuldner in dem schon seit Monaten laufenden Versteigerungsverfahren drei Wochen nach dem Ve r- steigerungstermin bei dem Prozessgericht einen Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO gestellt hatte. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde i st es daher nicht zu beanstanden, dass das Vollstreckungsgericht zumindest den zuletzt anb e- raumten Verkündungstermin vom 10. Juli 2015 im Hinblick auf das Verfahren vor dem Prozessgericht nicht nochmals verlegt, sondern in diesem Termin die Entscheidung üb er den Zuschlag verkündet hat. 2. Frei von Rechtsfehlern nimmt das Beschwerdege richt an , dass die ö f- fentliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung ordnungsgemäß und der Zuschlag daher nicht gemäß § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen war. Entgegen der Auffassun g der Rechtsbeschwerde genügte die Bekann t- machung der Terminsbestimmung den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG. Der Veröffentlichungsvermerk in der Versteigerungsakte , auf den die Rechtsb e- schwerde verweist, enthält zugleich das Belegstück (vgl. dazu Senat, B eschluss vom 3. April 2014 - V ZB 41/13, NJW - RR 2014, 955 Rn. 10) . Diesem ist zu en t- nehmen, dass die amtliche Bekanntmachung , also der gerichtliche Beschluss über die Besti m- mung des Versteigerungs termins, im Internet aufgerufen werden konnte . Dieser enthielt alle erforderlichen Informationen . 14 15 16 - 9 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Schuldner die Gerichtskosten des von ihm erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfa h- rens zu tragen hat , folgt aus dem Gesetz; ein Ausspruch über die außergerich t- lichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsb e- schwerde grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivi l- prozessordnung gegenüberstehen (vgl . Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die G e- richtsgebühren nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, de s- sen Aufhebung der Schuldner erreichen will (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er en t- spricht dem Meistgebot (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert für die anwaltliche 17 18 - 10 - Vertretung des Schuldners richtet sich nach dem Wert des versteigerten O b- 2 RVG). Die Festsetzung des G e- genstandswerts für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 2 beruht auf § 26 Nr. 1 RVG. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Friedberg , Entscheidung vom 10.07.2015 - 63 K 73/14 - LG Gießen, Entscheidung vom 21.09.2015 - 7 T 318/15 -
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