BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 14/12 vom 29. April 201 3 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 851 Abs. 1, § 857; GmbHG § 51a Ansprüche nach § 51a GmbHG sind nicht pfändbar. BGH, Beschluss vom 29. Ap ril 2013 - VII ZB 14/12 - LG Essen AG Gelsenkirchen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier, den Richter Dr. Kartzke un d den Richter Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Geldforderung . Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - einen B eschluss erlassen, mit dem die Geschäftsanteile des Sc huldners an der M. E. GmbH , der Drittschuldnerin, sowie weite re Ansprüche, darunter die A n- sprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenhei ten der Drittschuldn e- rin und Einsicht i n deren Bücher und Schriften gemäß § 51a GmbHG , gepfä n- det worden sin d. 1 2 - 3 - Der Schuldner hat gegen den genannten Beschluss Erinnerung eing e- legt, soweit es um seine ( angeblichen ) Ansprüche gegen die Drittschuldnerin gemäß § 51a GmbHG geht , und beantragt, den Pfändungsb eschluss insoweit aufzuheben. Das Amtsgericht - Vollstrec kungsgericht - hat die se Erinnerung durch Beschluss zurückgewiesen . Diesen Beschluss hat das Beschwerde g e- richt auf die sofortige Beschwerde des Schuldners aufgehoben und auf dessen Erinnerung auch den Pfändungsbeschluss insoweit aufgehoben, als durch di e- se n Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der Drit t- schuldner in und auf Einsichtnahme in deren Bücher und Schriften nach § 51a GmbHG gepfändet worden sind . Mit der zugelassen en Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederhers tellung des Beschlusses des Amtsgerichts , mit dem die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen worden ist. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, von der - nicht angegriff e- nen - Pfändung der Geschäft santeile würden die A nsprüche aus § 51a GmbHG nicht erfasst. Allein m it der Pfä ndung eines Geschäftsanteils rücke der G läub i- ger nicht als Mitberechtigter in das Gesellschaftsverhältnis ein. Durch die P fä n- dung des Geschäftsanteils erlange der G läubiger wede r die Stellung noch säm t liche Rechte eines Gesellschafters. Er könne somit Auskunfts - und Ei n- sichtnahmerechte des Schuldners ebenso wenig ausüben wie dessen Stim m- recht. 3 4 5 6 - 4 - Die Ansprüche auf Erteilung von Auskünften und auf Einsichtnahme in die Geschäftsbü cher seien auch nicht selbständig nach § 857 ZPO pfändbar. Denn von § 857 ZPO würden nur selbständig verwertbare Vermögensrechte erfasst. Entgegen der Re chtsauffassung des Amtsgerichts komme eine Pfä n- dung der Rechte aus § 51a GmbHG auch nicht im Wege einer Hilfspfändung in Betracht. Denn für eine entsprechende Hilfspfändung sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Der für die Forderungspfändung ausdrücklich geregelte Fall einer Hilfspfändung nach § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO (nunmehr § 836 Abs. 3 Satz 5 ZPO ) sei nicht einschlägig, da dieser keine Auskunfts - oder Einsich t- nahmerechte des Schuldners zum Gegenstand habe, sondern lediglich eine Verpflichtung des Schuldners normiere, solche Urkunden über die gepfändete Forderung herauszugeben, die sich in seinem Bes itz befänden. Eine Hilfspfä n- dung von Auskunfts - oder Einsichtnahmerechten könne auch nicht auf eine an a loge Anwendung von § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO (nunmehr § 836 Abs. 3 Satz 5 ZPO ) gestützt werden. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erte i- lung von Auskunft über deren Angelegenheiten und auf Gestattung der Einsic ht in deren Bücher und Schriften gemäß § 51a GmbHG sind nicht zusammen mit der Geschäftsanteilspfändung mitgepfändet. aa) Die mit der Pfändung einer Hauptforderung verbundene Beschla g- nahme erstreckt sich aller dings grundsätzlich auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach § 412, § 401 BGB mit auf den neuen Gläubiger überg e- hen; einer geson derten Hilfspfändung bedarf es insoweit nicht (vgl. BGH, B e- schluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 117/09, NJW - RR 2012, 434 Rn. 12; B e- schluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, NJW - RR 2003, 1555, 1556 ). Neben 7 8 9 1 0 - 5 - den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird die Vorschrift un ter anderem auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Durchsetzung des Hauptrechts erforderlich sind oder deren Trennung dessen Durchsetzung gefährden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 117/09, NJW - RR 2012, 434 Rn. 14 m.w. N.) . Entsprechendes gilt b ei Pfändungen von andere n Vermögensrechte n im Sinne des § 857 ZPO (v gl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rn. 5 i.V.m. Rn. 4). b b ) Um solche Nebenrechte handelt es sich bei den Ansprüchen gemäß § 51a GmbHG nicht. Diese A nsprüche sind nicht pfändbar . Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfä n- dung nur insoweit unterwor fen, als sie übertragbar ist (§ 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO). Letzteres ist bei Ansprüchen nach § 51a GmbHG nicht der Fall. Sie sind Ausfluss der Gesellschafterstellung (vgl. BGH, Urteil vom 11. J uli 1988 II ZR 346/87, NJW 198 9, 225, 226; BayObLGZ 1988, 349, 355 ; Henss ler/ Strohn, Gesellschaftsrecht, § 51a GmbHG Rn. 5 ) und können von dieser nicht getrennt werden, so dass die Pfän dung des Geschäftsanteils diese Ansprüche nicht erfassen kann (vgl. MünchKommGm bH G/Hillmann, § 51a Rn . 20; Ul mer/ Hüffer, GmbHG, § 51a Rn. 14). Eine Pfändbarkeit der Ansprüche nach § 51a GmbHG ergibt sich angesichts deren Ausgestaltung auch nicht aus § 857 Abs. 3 ZPO ( vgl. Stan gier/Bork, GmbHR 1982, 169, 172; a.M. Heuer, ZIP 1998, 405, 411 f.; Roth, ZGR 2000, 187, 213 f. ) . Nach dieser Vorschrift kann ein u n- veräußerliches Recht in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen werden, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob und in welchem Um fang das Informationsrecht nach § 51a GmbHG durch bevollmäc h- tigte Dritte aus geübt werden kann (vgl. dazu BayObLGZ 1988, 413, 418 f. ; MünchKommGm bH G/Hillmann, § 51a Rn 19 ; Karsten Schmidt in : Scholz, 11 12 - 6 - GmbHG, 10. Aufl., § 51a Rn. 14). Das Informationsrecht des GmbH - Gesellschafters ist, vom Sonderfall des § 51 a Abs. 2 GmbHG abgesehen, pri n- zipiell unbeschränkt ; es findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentspr e- chenden Wahrnehmung (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2002 II ZR 125/02, BGHZ 152, 339, 344 m.w.N.). Die Kehrsei te des umfassenden sehr weitgehend gestalteten Informationsrechts nach § 51a GmbHG ist als Au s- fluss der gesellsch aftsrechtlichen Treuepflicht eine verstärkte Verschwiege n- heitspflicht des Gesellschafters ( vgl. BGH, Urteil vom 11. No vember 2002 II Z R 125/02, BGHZ 152, 339, 344 m.w.N. ). Die Weitergabe von Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken oder an gesellsch aftsfremde Dritte ist grun d- sätzlich pflichtwidrig, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Inhalt und ohne Rüc k- sicht darauf, welche Zwecke mit der Verbreitung der Kenntnisse verfolgt werden ( vgl. BGH, Urteil vom 11. Novem ber 2002 - II ZR 125/02, BGHZ 152, 339, 3 44 m.w.N.). Angesichts dieser Ausgestaltung der Ansprüche des GmbH - Gesellschafters nach § 51a GmbHG ist eine Pfändbar keit dieser Ansprü che nach § 857 Abs. 3 ZPO zu verneinen. b) Die Ansprüche nach § 51a GmbHG können aus den vorstehend g e- nannten Gründen auch nicht gesondert gepfändet werden. c) Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldn e- rin gemäß § 51a GmbHG kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwe r- de auch nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Anwendung von § 836 Abs. 3 ZP O gestützt werden. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen , ob und in welchem Umfang der Schuldner verpflichtet ist, der Gläubiger in en t- sprechend § 836 Abs. 3 ZPO zur Vorbereitung der Verwertung der gepfändeten GmbH - Geschäftsanteile Ausk unft zu er teilen (vgl. Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 51a Rn. 14; Henssle r/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 51a GmbHG Rn. 5; Stöber, Ford erungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1620 Fn. 25; vgl. 13 14 - 7 - ferner Ulmer/Hüffer, GmbHG, § 51a Rn. 18) und auf die Drittschuldn erin bez o- gene Urkunden, die sich in seinem Besitz befinden, h erauszugeben. Aus der den Schuldner etwa treffenden Verpflichtung entsprechend § 836 Abs. 3 ZPO gegenüber der Gläubigerin ergibt sich keine Pfändung des Auskunfts - und Ei n- sichtsrechts gemäß § 51a GmbHG, das dem Schuldner gegen die Drittschul d- nerin zusteht. I I I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: AG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.12.2011 - 34 M 3746 - 11 LG Essen, Beschluss vom 21.02.2012 - 7 T 30/12 - 15
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