BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 14/13 vom 10. Dezember 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10.Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Ränts ch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Be schluss des Amtsgerichts Schwerin vom 2. Februar 2012, soweit die Ab - schiebungshaft in der Hauptsache angeordnet worden ist, und d er Be schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 4. April 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verwo r- fen. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweck entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Meckle n- burg - Vorpommern auferlegt. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist - auch mit dem Feststellungsantrag (§ 62 FamFG) - nach § 70 Abs. 4 Fam FG nicht statthaft, soweit das Amtsgericht in dem Beschluss vom 2. Februar 2012 die Freiheitsentziehung durch einstweilige Anordnung nach § 427 Abs. 1 FamFG angeordnet hat (Senat, Beschluss vom 1 - 3 - 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 4). Auch d ie Entsche i- dung des Beschwerdegerichts ist - soweit sie die ersten vier Hafttage (vom 2. bis zum 6. April 2012) betrifft - Teil des Verfahrens über die einstweilige A n- ordnung und unterliegt daher nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht der Rechtsb e- schwerde (Senat, Be schluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, aaO Rn. 8). 2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG), zulässig (§ 71 FamFG) und begründet. Die Anordnung der S i- cherungs haft in der Hauptsache durch den Beschluss des Amt sgerichts vom 2. Februar 2012 hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil nach Nr. 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. der Anlage 14 der Vollstreckungsplanve r- ordnung des Lan des Mecklenburg - Vorpommern vom 20. September 2011 (GVBl. S. 968) abzu sehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Bützow und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschlus s vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, juris). Das Beschwerdegericht hätte schon aus diesem Grund die 2 - 4 - Haftanordnung aufheben müssen. Von einer weiteren Begründung wird abg e- sehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vori nstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 02.02.2012 - 37 XIV 1/12 B - LG Schwerin, Entscheidung vom 04.04.2012 - 5 T 42/12 -
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