BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 14/14 vom 9 . Juli 2014 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 788 a) Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil durch einen Prozessvergleich ersetzt, wonach der Schuldner zur Zahlung eines geringeren Betrags verpflichtet ist, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Kosten aus der zuvor auf der Grundlage des Urteils betriebenen Zwangsvollstreckung in der Höhe ve r- langen, in der sie angefallen wären, wenn er von vo rnherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 IXa ZB 204/03, NJW - RR 2004, 503). b) Wird dem Schuldner im Prozessvergleich Ratenzahlung auf den Vergleichsb e- trag gewährt, hat die darin liegende Stundung keine Auswirkungen auf den dem Gläubiger nach diesen Grundsätzen zustehenden Anspruch auf Erstattung der Vollstreckungskosten. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14 - LG Bonn AG Königswinter - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat am 9 . Juli 2014 durch den Richter Dr. Eick , die Richter in Safari Chabestari, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers w ird der Beschluss der 4. Zivilkammer des La ndgerichts Bonn vom 5. Februar 2014 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. Der Gläubiger erwirkte im Urkund en prozess ein vorläu figes vollstreckb a- res Vorbehaltsurteil, mit dem die Schuldnerin zur Zahlung von 4.842 i- teren 471,50 g- los die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, schlossen die Parteien am 23. Januar 2 013 einen Prozessvergleich, der in der bis zum 8. Februar 2013 gesetzten Frist nicht widerrufen wurde. Darin verpflichtete sich die Schuldnerin, an den Gläubiger zum Ausgleich der Klageforderung 2.421 monatlichen Raten zu je 100 März 2013 1 2 - 3 - fällig, die weiteren Raten jeweils zum Monatsersten. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit einer Zahlung mehr als zehn Werktage in Verzug geriet, sollte die gesamte dann noch off ene Forde rung sofort fällig und mit 5 Prozentp unkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sein. Der Gläubiger verpflichtete sich, auf die Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil zu verzichten. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wurden gegeneinan der aufgehoben. Auf Antrag des Gläubigers vom 7. Februar 2013 hat das Amtsgericht Vollstreckungsgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. April 2013 die von der Schuldnerin an den Gläubiger zu erstattenden Zwangsvollstr e- ckungskosten gemäß § 78 8 ZPO auf 410,20 3,50 Schuldnerin hat das Landgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag des Gläubigers zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläub i- ger seinen Kostenfestsetzungsantrag weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht . 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Festsetzung der Vol l- streckungskosten stehe entgegen, dass der Gläubiger nur solche Vollstr e- ckungskosten erstattet verlangen könne, die angefallen wären, wenn er von vornherein die Volls treckung auf das Vergleichsergebnis beschränkt hätte. Da die Beteiligten im Vergleich eine Stundung der Vergleichssumme vereinbart hätten und sich der Gläubiger zudem verpflichtet habe, auf die Vollstreckung 3 4 5 - 4 - aus dem Vorbehaltsurteil zu verzichten, könne de r Gläubiger aus dem Vorb e- haltsurteil nicht nur nicht mehr in Höhe der vollen Urteilssumme, sondern übe r- haupt nicht und damit auch nicht wegen der angefallenen Kosten vollstrecken. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Gläubiger kan n von der Schuldnerin gemäß § 788 ZPO die Kosten der Zwangsvollstreckung in der Höhe ersetzt verlangen, wie sie entstanden w ä- ren, wenn er die Zwangsvollstreckung beschränkt auf den Vergleichsbetrag b e- trieben hätte. a) Das Beschwerdegericht geht zutreffe nd dav on aus, dass die Parteien in dem Prozessvergleich keine Regelung für die aufgrund der Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil angefallenen Kosten getroffen haben. Von der im Ve r- gleich vereinbarten Kostenaufhebung werden sie nicht umfasst, da die Koste n der Zwangsvollstreckung keine Kosten des Rechtsstreits sind (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, NJW - RR 2004, 503, 504 ; Beschluss vom 24. Februar 2010 XII ZB 147/05, NJW - RR 2010, 1005 Rn. 9 ). b) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht dem Gläubiger jeglichen A n- spruch auf Kostenerstattung versagt. aa) Der im Prozessvergleich vereinbarte Verzicht des Gläubigers auf die Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil bedeutet lediglich, dass für die Zukunft nur noch der Prozessvergleich Vollstre ckungstitel ist. Der Verzicht nimmt dem Vorbehaltsurteil jedoch in dem durch den Prozessvergleich bestätigten Umfang nicht die Wirkung als Grundlage für in der Vergangenheit bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 IXa ZB 204/03, aaO, 504; Beschluss vom 24. Februar 2010 XII ZB 147/05, aaO Rn. 8). 6 7 8 9 10 - 5 - bb) Dafür, dass die Forderung zum Zeitpunkt der versuchten Zwang s- vollstreckung noch nicht fällig war, ist nichts ersichtlich. Die Forderung wurde der Schuldnerin er st mit der im Prozessvergleich bewilligten Ratenzahlung g e- stundet. Diese m Umstand kommt für die Frage, inwieweit der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zu Recht betrieben hat, keine Bedeutung zu (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 788 Rn. 13, Stichwort " Stundung"). c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt dies nicht dazu, dass die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom Senat selbst zurückgewi e- sen werden kann. Denn sie ist nur teilweise unbegründet; es fehlen Feststellu n- gen dazu, in welch em Umfang dies der Fall ist. Der Gläubiger kann nach Ersetzung des vollstreckbaren Titels durch e i- nen Prozessvergleich die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht mehr in voller Höhe gegen die Schuldnerin geltend machen. Dies leitet sich maßgeblich aus § 788 Abs. 3 ZPO ab. Danach sind dem Schuldner die Kosten der Zwangsvol l- streckung zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung e r- folgt ist, aufgehoben wird. Bei teilweiser Aufhebung des Urteils sind die Meh r- kosten zu erstatten, die bei der Vollstreckung des verbliebenen Anspruchs nicht entstanden wären (Zöller/Stöber, aaO, § 788 Rn. 22 m.w.N.). Diese Vorschrift beruht, wie der vergleichbare § 717 Abs. 2 ZPO, auf dem allgemeinen Recht s- gedanken, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgülti gen Titel auf eig e- ne Gefahr vollstreckt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 39/10, WM 2011, 1142 Rn. 10). Daraus ist abzuleiten, dass die Kosten der Zwangsvollstr e- ckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nicht dem Schuldner zur Las t fallen sollen, soweit der Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht die materiell - rechtliche Grundlage entzogen wird. Für den Fall, dass dieses Ergebnis durch einen nachfolgenden Prozessvergleich erzielt wird, gilt nichts Anderes (Zöller/Stöber, aaO). D erartige Kosten sind daher nicht nur zu 11 12 13 - 6 - erstatten, wenn sie bereits beigetrieben wurden, sondern dürfen bereits im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden (BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 27/09, NJW - RR 2012, 311 Rn. 8; MünchKomm ZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 788 Rn. 49; vgl. auch Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 788 Rn. 19). d) Danach kann der Gläubiger die Kosten der Zwangsvollstreckung e r- setzt verlan gen, die angefallen wären, wenn er die Zwangsvollstreckung von vornherein nur in Höhe des Vergleichsbetrags von 2.421 Das Beschwerdegericht wird dementsprechend nach Zurückverweisung der Sache die Kosten der Zwangsvollstreckung auf dieser Grundlage zu ermitteln und festzusetzen haben. Eick Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: AG Königswinter, Entscheidung vom 25.04.2013 - 6 M 66/13 - LG Bonn, Entscheidung vom 05.02.2014 - 4 T 358/13 - 14
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