BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 14/15 vom 23. September 2015 in de m Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karcze wski und Dr. Schoppmeyer am 23. September 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den B e- schluss des 4. Zivilse nats des Kammergerichts vom 26. März 2015 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: I. D as Landgericht hat mit Urteil vom 8. September 2014 sein den Beklagte n zur Rückzahlung eines Darlehens verurteilendes Versäumni s- urteil aufrechterhalten. Der Beklagte legte gegen d ieses ihm am 10. September 201 4 z u- gestellte Urteil mit Schriftsatz vom 22. September 2014 Berufung ein. E i- ne Berufungsbegründung ging innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht ein. Hierauf wies das Berufungs gericht den Beklagten mit Verf ü- gung vom 14. November 2014 hin. Daraufh in beantragte der Beklagte mit am 1. Dezember 2014 ei n- gegangene m Schriftsatz Wiedereinsetzung in die versäumte Berufung s- begründungsfrist und reichte zugleich die Berufungsbegründung ein. Zur 1 2 3 - 3 - Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags führte e r aus, dass di e Berufungsbegründung von seinem Prozessbevollmächtigten vor Frista b- lauf persönlich über den Postweg an das Kammergericht verschickt wo r- den sei. Es könne die Möglichkeit bestehen, dass die Schriftstücke auf dem Postweg verloren gegangen oder versehentlich in eine falsche Akte gelangt seien. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 wies das Berufungs gericht den Beklagten darauf hin, dass es an einem ordnungsgemäßen Wiede r- einsetzungsantrag fehlen dürfe; ein solcher Antrag verlange eine g e- schlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächl i- chen Abläufe, auf Grund derer es zur Fristversäumung gekommen sei. Daran fehle es . Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 trug der Beklagte vor, sein Prozessbevollmächtigter habe " am Tage des Schriftsatzes" d iesen au s- gedruckt, persönlich unterzeichnet, persönlich in eine A4 - Verandtasche gesteckt, ordnungsgemäß frankiert und persönlich gegen 18.30 Uhr in den gegenüber der Kanzlei liegenden Briefkasten eingeworfen. Die Adressierung sei korrekt und durch einen Fe nsterumschlag klar erken n- bar gewesen. Das Berufungs gericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung z u- rückgewiesen und die Berufung des Beklagten verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist g em äß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, jedoch unzulä s- sig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind; 4 5 6 7 - 4 - die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung d es Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung. 1 . Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Versäumung der Ber u- fungsbegründungsfrist sei verschuldet. Der Beklagte ha be innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO entgegen § 236 Abs. 2 ZPO keine aus sich heraus verständliche und geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe vorgelegt. Vortrag nach Ablauf der Frist sei nicht zu berücksic h- tigen. Der Schriftsatz vom 12. Januar 2015 erläutere oder ergänze nicht etwa lediglich erkennbar unklare o der ergänzungsbedürftige Angaben. Vielmehr enthalte dieser Schriftsatz erstmals die notwendigen tatsächl i- chen Angaben über die Postaufgabe der Berufungsschrift. 2 . Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass ein Zulässigkeit s- grund besteht. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschu t- zes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Die Anforderungen an eine ausreichende Dar legung der die Wi e- dereinsetzung begründenden Tatsachen sind geklärt. Ebenfalls geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen Ergänzungen des Tatsachenvortrags nach Ablauf der Antragsf rist zulässig sind. Nach der ständigen Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Partei im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen durch eine g e- schlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächl i- chen Abläufe darlegen und glaubhaft machen (vgl. etwa BGH, Be schluss vom 3. Juli 2008 IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 15 m.w . N.) . J e- doch darf die Partei erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Ang a- 8 9 10 - 5 - ben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutern und vervollständigen ( BGH, Beschlüsse vom 25. September 2013 - XII Z B 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9; vom 9. Fe b- ruar 2010 XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9; vom 3. April 2008 I ZB 73/07, WRP 2008, 1112 Rn. 12; vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, FamRZ 2007, 1458 Rn. 8). Hingeg en ist das Gericht nicht ve r- pflichtet , eine Partei nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass die U m- stände, die zur Fristversäumung geführt haben, vollständig vorgetragen werden müssen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 I ZB 76/11, An wBl. 2013, 233 Rn. 8) . Das B erufungsgericht geht von diesen Grundsätzen aus. Es hat sodann in Anwendung dieser Grundsätze rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Vortrag des Beklagten nicht etwa unvollständig oder unklar g e- wesen ist, sondern dass es bis zum Ab lauf der Ant ragsfrist an einer aus sich heraus verständlichen und nachvollziehbaren Darstellung fehlte. Diese Würdigung enthält keinen Rechtsfehler, der die Zulässigkeitsv o- raussetzungen des § 574 A b s. 2 ZPO erfüllt. Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde geltend, der S treitfall gleiche dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2010 (XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636) zugrunde lag. In jenem Fall war eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darstellung vor handen , bei der es ledigli ch am Vortrag zur konkreten Person und zur genauen Uh r- zeit des Briefeinwurfs fehlte. Im Streitfall hat sich d er Beklagte in seinem Wiedereinsetzungsgesuch hinsichtlich des tatsächlichen Geschehens auf den Satz beschränkt, dass die Berufungsbegründung vom U nterzeichner vor Fristablauf persönlich über den Postweg an das Kammergericht ve r- schickt worden sei. Diese Darstellung hat das Berufungsgericht recht s- fehlerfrei als offensichtlich unzureichend bewertet . D a der vom Beklagten 11 - 6 - ursprünglich mitgeteilte Sachver halt einer ausreichenden Individualisi e- rung sowie praktisch aller notwendige n Angaben (wie etwa zur or d- nungsgemäße n Fertigstellung der Berufungsbegründung, zur Adressi e- rung und Frankierung sowie z um Zeitpunkt und konkreten Ort der Ve r- sendung ) entbehrte, is t die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die erforderlichen Angaben erstmals im Schriftsatz vom 12. Januar 2015 enthalten und damit nach Ablauf der Antragsfrist vorgebracht waren, nicht zu beanstanden. Ma yen Fe lsch H arsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.09.2014 - 67 O 9/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2015 - 4 U 164/14 -
Full & Egal Universal Law Academy