ECLI:DE:BGH:2016:070416BVIIZB14.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 14/15 vom 7. April 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 797 Der Gläubiger eines Titels, nach dem der Schuldner gemäß § 797 BGB nur gegen Aushändigung einer Inhab erschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist, muss für den Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses dem Vol l- streckungsgericht die Schuldverschreibungen und Zinsscheine im Original vorl e- gen, auch wenn sich diese in einer Sammelverwahrung b efinden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 VII ZB 64/07, BGHZ 177, 178). BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - VII ZB 14/15 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 201 5 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Republik A. aufgrund einer Forderung, die aus von der Republik A. ausgegebenen, sa m- melverwahrten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheinen resultiert. Die Gläubigerin hat einen rechtskräftigen Titel erw irkt, aus dem die e- gen Aushändigung näher bezeichneter Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheinen zu bezahlen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen hat die Gläub i- gerin beim Vollst reckungsgericht beantragt, einen Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschluss bezüglich angeblicher Forderungen der Schuldnerin gegen drei Bankinstitute zu erlassen. Die Originale der Inhaberschuldverschreibung hat die Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht vorgelegt. Sie hat sich d a- rauf beschränkt, eine Depotbestätigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Inhaberschuldverschreibungen dort verwahrt werden, zudem hat sie Kopien 1 2 - 3 - der Anleihen vorgelegt, die den Zusatz enthalten "Bestätigte Kopie der Origina l- urkunde als Exemplar" und mit einem Datum einer Unterschrift und dem Ste m- pel des Sammelverwahrers versehen sind. Sie ist der Meinung, der Erlass e i- nes Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses erfordere nicht die Vorlage der Inhaberschuldverschreibung en und Zinsscheine im Original. Das Amtsgericht Vollstreckungsgericht hat den Antrag zurückgewi e- sen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin z u- rückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer vom Beschwe r- degeri cht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Schuldnerin sei nach § 797 BGB nur gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibungen zur Leistung ve r- pflichtet. Ob die Gläubigerin I nhaber dieser Papiere sei, müsse daher vor B e- ginn der Zwangsvollstreckung geprüft werden. Zum Nachweis der Inhaberschaft sei nicht ausreichend, eine Depotbestätigung und Kopien der Inhaberschul d- verschreibungen vorzulegen. Dies genüge für das Zwangsvollstre ckungsverfa h- ren anders als im Erkenntnisverfahren, in dem der Kläger den ihm obliegenden Beweis gegebenenfalls auch durch Indizien führen könne, nicht. Die Vorlage der Inhaberschuldverschreibungen sei eine durch besondere Vorschriften nicht weiter geregelt e Vollstreckungsvoraussetzung. Es entspreche der einhelligen Ansicht, dass das Papier auch dann im Original vorzulegen sei, wenn keine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, sondern der Erlass eines Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschlusses durch das Vol lstreckungsgericht begehrt werde. 3 4 5 - 4 - Es sei kein Grund ersichtlich, eine Ausnahme zuzulassen, wenn sich die Inhaberschuldverschreibung in einer Sammelverwahrung befinde und eine a k- tuelle Depotbestätigung vorgelegt werden könne. § 797 BGB sehe eine B e- schrän kung der Herausgabepflicht nicht vor. Sie sei auch in der Sache nicht geboten. Zu berücksichtigen sei, dass der Pfändungs - und Überweisungsb e- schluss ohne Anhörung des Schuldners ergehe. Daher sei ein kon tra dik tori - sches Beweisverfahren darüber, ob die G läubigerin noch Inhaberin des Legit i- mationspapieres sei, nicht möglich. Ein solches Verfahren wäre aber erforde r- lich, wenn einfache Privaturkunden zum Nachweis der Inhaberschaft zugela s- sen wären. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Gläub iger eines Titels, nach dem der Schuldner gemäß § 797 BGB nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung ve r- pflichtet ist, muss für den Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlu s- ses dem Vollstreckungsgericht die Schuldverschreib ungen und Zinsscheine im Original vorlegen, auch wenn sich diese in einer Sammelverwahrung befinden. a) Gemäß § 797 BGB ist der Aussteller einer Inhaberschuldverschre i- bung nur gegen ihre Aushändigung zur Leistung an den Gläubiger verpflichtet. Dementspre chend hat das Landgericht F. in dem zugrunde liegenden Titel t e- e- gen Aushändigung von näher bezeichneten Inhaberschuldverschreibungen s o- wie der zugehörigen Zinsscheine zu zahlen. Für den Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses mu ss der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Vollstr e- ckungsgericht neben dem Vollstreckungstitel auch die Schuldverschreibungen und Zinsscheine vorlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 VII ZB 64/07, BGHZ 177, 178 Rn. 12; Urte il vom 14. Mai 2013 XI ZR 160/12, WM 2013, 1264 Rn. 10). Die Vorlage der Inhaberschuldverschreibung ist eine gesetzlich nicht weiter geregelte besondere Vollstreckungsvoraussetzung. Die Zwang s- 6 7 8 9 10 - 5 - vollstreckung darf im Falle der Verpflichtung zur Zahlung gege n Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung nur beginnen, wenn der Gläubiger dem Vol l- streckungsorgan die Schuldverschreibung vorlegt (vgl. Stöber, Forderung s- pfändung, 16. Aufl., Rn. 470a; MünchKommZPO/Heßler, 4. Aufl., § 756 Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Bi ttmann, ZPO, 4. Aufl., § 756 Rn. 4; BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1. Dezember 2015, § 756 Rn. 2.3; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 756 Rn. 2; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 726 Rn. 18). b) Voraussetzung für den Erlass eines Pfändungs - und Überweisung s- beschlusses ist auch im Falle einer sammelverwahrten Inhaberschuldverschre i- bung deren Vorlage beim Vollstreckungsgericht im Original. aa) Zweck der Verpflichtung des Ausstellers zur Leistung nur gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschrei bung gemäß § 797 BGB ist es, ihn vor mehrfacher Inanspruchnahme zu schützen (Motive II, S. 698; MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 797 Rn. 1; Staudinger/Marburger, BGB, 2015, § 797 Rn. 1). bb) Diesem Schutzzweck wird nur durch die Vorlage der Inhabersc hul d- verschreibung im Original Genüge getan. Die Pflicht zur Vorlage der Originalu r- kunde ist allein geeignet, sicherzustellen, dass der Gläubiger tatsächlich im B e- sitz der Urkunde ist. Eine (aktuelle) Depotbescheinigung ist entgegen der Rechtsbeschwerde nur in geringerem Maße geeignet, den Besitz des Gläub i- gers nachzuweisen. Eine solche Depotbescheinigung bezeugt lediglich, dass der Gläubiger nach Auskunft eines Dritten in der Lage ist, sich die vorzulegende Urkunde zu verschaffen. Eine Gewähr für die inhalt liche Richtigkeit dieser Au s- sage gibt es nicht. In der Praxis mag es unwahrscheinlich sein, dass eine Bank fehlerhafte Depotbescheinigungen erteilt; ausgeschlossen ist dies aber nicht. Zudem besteht ein - zwar ebenfalls nur geringes, aber nicht auszuschlie ße n- des Risiko des Verlusts der Urkunde bei der noch zu erfolgenden Auslieferung an den Gläubiger, worauf die Rechtsbeschwerdeführerin selbst hingewiesen hat. Es entspricht auch den allgemein anerkannten Grundsätzen des Zwang s- 11 12 13 - 6 - vollstreckungsrechts, dass di e zur Vollstreckung erforderlichen Urkunden vom Gläubiger dem Vollstreckungsorgan vor Beginn der Zwangsvollstreckung im Original vorgelegt werden müssen (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 470 mit Fn. 49; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 753 R n. 10; OLG Köln, NJW - RR 2000, 1580, juris Rn. 2 ff.). Soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, dass die Urkunden nach Bea n- tragung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses nicht beim Vollstr e- ckungsgericht verwahrt, sondern anders als bei der Vollstrecku ng durch den Gerichtsvollzieher dem Gläubiger wieder ausgehändigt würden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist zutreffend, dass die Vorlage der Origina l- urkunden lediglich sicherstellt, dass der Gläubiger vor Erlass des beantragten Beschluss es im Besitz der Inhaberschuldverschreibungen ist. Dadurch kann nicht garantiert werden, dass die Urkunden nach Befriedigung noch beim Glä u- biger vorhanden sein werden. Ein solcher Schutz ist im System des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts nicht vorgeseh en. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Schutz des Schuldners durch Verzicht auf die Vorlage der Originalurku n- den zu Beginn der Vollstreckung herabzusetzen. cc) Der Umstand, dass Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine sammelverwahrt werden, erf ordert keine andere Beurteilung. Die Vorlage der Originalurkunden beim Vollstreckungsgericht ist dem Gläubiger auch bei sa m- melverwahrten Wertpapieren weder unmöglich noch unzumutbar. Die Auslief e- rung aus der Sammelverwahrung an den Hinterleger ist möglich, § 7 Abs. 1 DepotG, was die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt. Die Kosten, die d a- mit verbunden sind, hat der Gläubiger hinzunehmen. Da er von den Vorteilen der Sammelverwahrung durch geringere Verwaltungskosten profitiert, muss er auch die Nachteile in Form erhöhter Kosten für eine erforderliche Auslieferung tragen. Gleiches gilt für das mit einer Auslieferung der Originalurkunden ve r- bundene Verlustrisiko. Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, es sei nicht 14 15 - 7 - auszuschließen, dass die verwahrende Bank di e Wiedereinlieferung der Papi e- re ablehne, rechtfertigt keine andere Beurteilung. III. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass der Antrag zudem zu unb e- stimmt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 2. D ezember 2015 - VII ZB 36/13, NJW - RR 2016, 254 Rn. 7; vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 74/11, WuM 2013, 176 Rn. 7; Urteile vom 20. Januar 2012 - V ZR 95/11, WM 2012, 1786 Rn. 5; vom 29. November 1984 - X ZR 39/83, BGHZ 93, 82, 83 f., juris Rn. 18; vom 18. März 1954 IV ZR 160/53, BGHZ 13, 42, 43; m.w.N.) muss der Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschluss aus Gründen der Rechts - und Verkehrssicherheit die zu pfä n- dende Forderung so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung des Beschlusses unzweifelhaft fes tsteht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Nach diesen Maßstäben ist die im Antrag der Gläubigerin auf Erlass e i- nes Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses vom 11. Juli 2014 unter "Sonstige Anordnungen" verwandte Formulierung, von der Pfändung nicht e r- fasst seien Botschaftsgelder, soweit die Funktionalität der diplomatischen Ve r- tretung beeinträchtigt werde, zu unbestimmt. Die Drittschuldnerin, aber auch andere potentielle Gläubiger, sind nicht in der Lage zu beurteilen, welche Fo r- derungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldner solche Botschaftsgelder sind, deren Pfändung die Funktionalität der diplomatischen Vertretung beei n- trächtigen würde. 16 17 18 - 8 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Graßnack Eick Sacher Wimmer Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.03.2015 - 82 M 10587/14 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.05.2015 - 2 - 9 T 175/15 - 19 Herr Richter am Bundesg e- richtshof Prof. Dr. Jurgeleit ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert
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