ECLI:DE:BGH:2016:200916BIVZB14.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 14 /16 vom 20. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , d en Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karcz ewski und die Richterin Dr. Bußmann am 20. September 2016 beschlossen: 1. Der Antrag de s Kläger s , ih m für das Rechtsbeschwe r- deverfahren einen Not anwalt beizuordnen, wird abg e- lehnt . 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1 0 . Zivilkammer des La ndgerichts Kiel vom 3 . März 2016 wird auf Kosten de s Kläger s als unzulässig ve r- worfen. Gegenstands wert: 4.000,00 Gründe: I . Der Kläger begehrt von de r Beklagten Deckungsschutz im Ra h- men einer Rechtsschutzversicherung. Das Amtsgericht hat die Kla ge (als derzeit unbegründet) abgewiesen. Das Landgericht hat die vo m Kläger eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluss des Lan d- gerichts ist dem Kläger am 10. März 2016 zu ge stellt worden. D er Kläger hat hiergegen mit am 24. August 2016 eing egangenem Schreiben pe r- 1 - 3 - sönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, ih m für die Durc h- führung dieses Verfahrens eine Kanzlei zweier beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte als Notanwalt beizuordnen. II . Der Antrag auf Beiordnung eines N otanwalts ist nicht begründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beig e- ordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bem ü- hungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac h- gewiesen hat (Senatsbeschl ü ss e vom 25. Mai 2016 IV ZB 6 /16 , juris Rn. 4; vom 22. Juli 2015 IV ZB 19/15, juris Rn. 4 m.w.N.). Dem Kläger wäre dabei zuzumuten gewesen , sich an mehr als vier der beim Bunde s- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wenden ( vgl. Senatsb e- schluss vom 20. April 2015 IV ZB 3/15 , ju ris Rn. 7 m.w.N.). An der Da r- legung solcher Bemühungen fehlt es hier. Der vom Kläger vorgelegten Korrespondenz ist nur zu entnehmen, dass er sich an eine Sozietät zweier beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte gewandt hat und von dort aus eine Pr üfung der Mandatsübernahme nicht einmal abgelehnt worden ist . 2. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint auch aussichtslos, weil seine Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in de n vorigen 2 3 4 5 - 4 - Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu i h- rer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Beste l- lung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Beste l- lung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt ( Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2016 IV ZB 6/16 , juris Rn. 5 ; vom 22. Juli 2015 IV ZB 19/15, juris Rn. 5 m.w.N.) . Das hat de r Kläger nicht getan. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, es habe sich bei seinem Antrag um einen solchen auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gehandelt, käme eine Wi e- dereinsetzung in den vorigen S tand gegen die Versäumung der B e- schwerdefrist nicht in Betracht, weil der A ntrag nicht was aber erforde r- lich gewesen wäre - innerhalb der Beschwerdefrist gestellt worden ist ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 XII ZB 289/15, NJW - RR 2016, 186 Rn. 6 m.w.N.; vom 23. April 2015 VII ZA 1/15, juris Rn. 2 m.w.N.). 6 - 5 - II I . Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unz u- lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen bei m Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanw alt eingelegt worden ist, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Bad Segeber g, Entscheidung vom 28.01.2016 - 17b C 248/15 - LG Kiel, Entscheidung vom 03.03.2016 - 10 S 5/16 - 7
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