BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 142/05 vom 28. Juni 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 247 836 Abs. 3 Die gem344337 247 836 Abs. 3 ZPO herauszugebenden Urkunden sind auf Antrag des Gl344ubigers in der Regel bereits in den Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss aufzunehmen. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05 - LG Bamberg AG Bamberg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gl344ubigerin werden die Beschl374sse des Landgerichts Bamberg vom 22. September 2005 und des Amtsge-richts Bamberg - Vollstreckungsgericht - vom 18. August 2005 aufgehoben. Das Amtsgericht Bamberg - Vollstreckungsgericht - wird angewie-sen, den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss vom 22. M344rz 2005 dahin zu erg344nzen, dass der Schuldner verpflichtet ist, ab Zustellung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses fortlau-fend die monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnungen des Ar-beitgebers, vorrangige Lohnpf344ndungs- und 334berweisungsbe-schl374sse sowie eventuell bestehende Lohnabtretungsurkunden oder eine Kopie dieser Unterlagen an die Gl344ubigerin herauszu-geben. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt der Schuldner. Gegenstandswert : 40,10 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Gl344ubigerin erwirkte gegen den Schuldner einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss, mit dem u.a. die pf344ndbaren Anspr374che des Schuld-ners gegen den Drittschuldner auf gegenw344rtiges und zuk374nftiges Arbeitsein-kommen sowie auf k374nftige Abfindungen gepf344ndet und ihr zur Einziehung 374berwiesen wurden. Den Antrag der Gl344ubigerin anzuordnen, dass der Schuldner ab Zustel-lung der Pf344ndung fortlaufend die monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnun-gen des Arbeitgebers, vorrangige Lohnpf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374s-se sowie eventuell bestehende Lohnabtretungsurkunden oder eine Kopie dieser Unterlagen herauszugeben habe, hat das Amtsgericht abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zur374ckgewiesen. 2 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin ihren Antrag weiter, die Herausgabe der bezeichneten Urkunden gegen374ber dem Schuldner anzuordnen. 3 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 4 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass f374r eine Anordnung im Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, vorrangige Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374sse sowie Urkunden 374ber vorgehende Abtretungen der Lohnforderung herauszugeben, derzeit kein Rechtsschutzbed374rfnis vorliege. Ein Rechtsschutzbed374rfnis des Gl344ubigers an 5 - 4 - einer solchen Herausgabeanordnung bestehe nicht bereits bei Erlass des Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschlusses. Es sei im Hinblick auf die Gesetzessys-tematik und den im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachtenden Verh344lt-nism344337igkeitsgrundsatz erst anzuerkennen, wenn feststehe, dass der Gl344ubiger diese Unterlagen zur Durchsetzung der Forderung tats344chlich ben366tige. 6 2. Dem h344lt die Rechtsbeschwerde entgegen, dass sich ein Rechts-schutzinteresse des Gl344ubigers an einer Herausgabeanordnung aus der Not-wendigkeit ergebe, dass zur Vollstreckung der Herausgabepflicht nach 247 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO die herauszugebenden Urkunden im Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschluss im Einzelnen bezeichnet werden m374ssten. Einem m366gli-chen Geheimhaltungsinteresse des Schuldners k366nne durch Schw344rzen der pers366nlichen Daten Rechnung getragen werden. 3. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Antrag der Gl344ubigerin, im Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschluss anzuordnen, dass der Schuldner Lohnabrechnungen sowie Urkunden 374ber vorrangige Pf344ndungen und Abtretungen der gepf344ndeten Lohn-forderung herauszugeben habe, sei wegen fehlenden Rechtsschutzbed374rfnis-ses unbegr374ndet. Ein Rechtsschutzinteresse des Gl344ubigers, eine solche Her-ausgabeanordnung in den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss aufzuneh-men, besteht grunds344tzlich bereits bei Erlass dieses Beschlusses. 7 a) Der Schuldner ist aufgrund der Pf344ndung und 334berweisung einer For-derung gem344337 247 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO verpflichtet, dem Gl344ubiger die zur Einziehung der Forderung n366tige Auskunft zu erteilen und ihm die 374ber die For-derung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Diese Herausgabepflicht be-trifft Urkunden, die den Gl344ubiger als zur Empfangnahme der Leistung berech-tigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder 8 - 5 - sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer H366he, F344lligkeit oder Einredefrei-heit dienen (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 53/03, NJW 2003, 1256 m. Nachw. = Rpfleger 2003, 308 = JurB374ro 2003, 440). Bei der Pf344ndung von Arbeitseinkommen des Schuldners geh366ren hierzu sowohl Lohn- oder Ge-haltsabrechnungen als auch vorrangige Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schl374sse sowie Urkunden 374ber der Pf344ndung vorgehende Abtretungen dieser Anspr374che (vgl. LG M374hlhausen, JurB374ro 2004, 449; LG Verden, JurB374ro 2004, 499; LG Kassel, JurB374ro 1997, 216; LG Karlsruhe, JurB374ro 1995, 382; LG Hei-delberg, JurB374ro 1995, 383; LG Bielefeld, JurB374ro 1995, 384; LG Paderborn, JurB374ro 1995, 382; LG Berlin, Rpfleger 1993, 294; M374nchKommZPO/Smid, 2. Aufl., 247 836 Rdn. 13; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 247 836 Rdn. 19; Stein/ Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 836 Rdn. 14 m.w.Nachw.; einschr344nkend f374r qualifizierte Lohnabrechnungen: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorl344ufi-ger Rechtsschutz, 3. Aufl., 247 836 Rdn. 7; a.A. LG Hildesheim, DGVZ 1994, 156; St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl., 247 836 Rdn. 623 a f374r vorrangige Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschl374sse sowie Lohnabtretungsurkunden). Die vom Schuldner herauszugebenden Urkunden sind im Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss im Einzelnen zu bezeichnen. Eine besondere Herausgabeanordnung ist dagegen grunds344tzlich nicht erforderlich (vgl. M374nchKommZPO/Smid, aaO, 247 836 Rdn. 14; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., 247 836 Rdn. 8; Stein/Jonas/Brehm, aaO, 247 836 Rdn. 15 m. Nachw.; St366ber, aaO, Rdn. 625; LG Berlin, Rpfleger 1993, 294; LG Hannover, Rpfleger 1994, 221; LG Darmstadt, DGVZ 1991, 9). Der Gl344ubiger kann eine solche Anordnung jedoch verlangen, wenn hierdurch die vom Schuldner herauszugebenden Urkunden n344her bezeichnet werden sollen (vgl. OLG Zweibr374cken, JurB374ro 1995, 660, 661; LG Heidelberg, JurB374ro 1995, 383). 9 - 6 - b) Die Aufnahme einer Herausgabeanordnung im Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschluss ist nicht davon abh344ngig, dass der Gl344ubiger darlegt, dass er an der Herausgabe der 374ber die Forderung vorhandenen Urkunden im Ein-zelfall ein besonderes Rechtsschutzinteresse hat (vgl. LG Augsburg, JurB374ro 1996, 386; LG Berlin, Rpfleger 1993, 294; LG Paderborn, JurB374ro 1995, 382; Behr, JurB374ro 1994, 327, 328; a. A. LG Mainz, Rpfleger 1994, 309). 10 aa) Ein Interesse des Gl344ubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten, besteht regelm344337ig bereits in dem Zeitpunkt, in dem er den Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlus-ses beantragt. Der Gl344ubiger kann die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs unmittelbar auf der Grundlage des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses gegen den Schuldner betreiben (247 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Die Verpflichtung des Schuldners, die 374ber die gepf344ndete Forderung vorhandenen Urkunden an den Gl344ubiger herauszugeben, die bei einer Pf344ndung von Arbeitseinkommen wiederkehrend zu erf374llen ist, dient dazu, dem Gl344ubiger die Nachpr374fung zu erm366glichen, welche Anspr374che ihm aus der Pf344ndung erwachsen sind und ob der Drittschuldner die gepf344ndete und zur Einziehung 374berwiesene Forderung vollst344ndig erf374llt (vgl. LG Paderborn, JurB374ro 1995, 382 f.; LG Bielefeld, JurB374ro 1995, 384). Dem Gl344ubiger ist daher zu gestatten, die hierf374r erforderli-chen Voraussetzungen zugleich mit dem Erlass des Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschlusses zu schaffen. 11 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Herausgabeanordnung bei der Pf344ndung und 334berweisung des An-spruchs des Schuldners auf Erstattung von Einkommensteuer steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195). Danach kann der Gl344ubiger die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer steuerlicher Unterlagen des Schuldners gem344337 247 836 Abs. 3 12 - 7 - Satz 1 ZPO erst verlangen, wenn feststeht, dass er im Wege der Ersatzvor-nahme die Einkommensteuererkl344rung f374r den Schuldner abgeben kann oder er die Urkunden aufgrund einer Beteiligung am Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer des Schuldners, eines eigenen Einspruchs oder einer Klage gegen den Drittschuldner ben366tigt. Der Gl344ubiger ist in diesem Fall allein im Hinblick auf steuerrechtliche Vorschriften verpflichtet, zun344chst den auf Abgabe der Einkommensteuererkl344rung gerichteten Hilfsanspruch gem344337 247 888 ZPO durch Haftantrag zu vollstrecken. F374r die Herausgabe der zur Abgabe der Ein-kommensteuererkl344rung erforderlichen Urkunden besteht zu diesem Zeitpunkt noch kein Rechtsschutzinteresse. Der Entscheidung l344sst sich dagegen nicht entnehmen, dass eine Herausgabeanordnung nach 247 836 Abs. 3 ZPO stets erst dann zul344ssig ist, wenn feststeht, dass der Gl344ubiger die herauszugebenden Unterlagen im konkreten Fall tats344chlich zur Durchsetzung der Forderung ge-gen den Drittschuldner ben366tigt. bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann der Gl344ubiger nicht auf die M366glichkeit verwiesen werden, erst nachtr344glich eine Erg344nzung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses herbeizuf374hren. Ein solches zweistufiges Vorgehen ist weder nach dem Wortlaut noch nach der Systematik der gesetzlichen Regelung geboten. Die Vollstreckung des Herausgabean-spruchs nach 247 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist ihrem Wortlaut nach nicht vom Vor-liegen weiterer Voraussetzungen abh344ngig. Anders als 247 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach der Gl344ubiger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs (247 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO) verlangen kann, wenn der Schuldner die erforderliche Auskunft nicht erteilt, enth344lt 247 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO f374r die Vollstreckung des An-spruchs auf Herausgabe der 374ber die Forderung vorhandenen Urkunden keine vergleichbare Regelung. 13 - 8 - cc) Diese Verfahrensweise f374hrt nicht dazu, dass der im Zwangsvollstre-ckungsverfahren zu beachtende Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit und das nach Art. 2 Abs. 1 GG gew344hrleistete Recht auf "informationelle Selbstbestim-mung" verletzt werden (vgl. OLG Braunschweig, Rpfleger 2005, 150; LG Kas-sel, JurB374ro 1997, 216; zum Steuergeheimnis: BGH, Beschluss vom 12. De-zember 2003 - IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195, 202). Das Interesse des Schuldners, die sein Arbeitsverh344ltnis betreffenden pers366nlichen Daten gegen-374ber Dritten nicht zu offenbaren, 374berwiegt nicht das Interesse des Gl344ubigers, sich wegen eines rechtskr344ftig festgestellten Anspruchs in angemessener Zeit aus einer dem Schuldner zustehenden Forderung zu befriedigen. Durch die Aufnahme der Urkunden bereits in den Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss wird dem Schuldner, dem in der Regel der Inhalt der gesetzlichen Re-gelung nicht bekannt ist, die Pflicht zur Herausgabe der Urkunden deutlich ge-macht. Kommt er dieser Verpflichtung nach, hat der Gl344ubiger keine Veranlas-sung, die Herausgabevollstreckung zu betreiben. Diese Vorgehensweise ist f374r den Schuldner weniger belastend. 14 Hiergegen kann nicht eingewandt werden, der Gl344ubiger k366nne in der Regel auf einfacherem Weg die zur Ermittlung der H366he der gepf344ndeten For-derung erforderlichen Informationen erlangen. Die Verpflichtung des Dritt-schuldners nach 247 840 Abs. 1 ZPO, dem Gl344ubiger eine Erkl344rung 374ber die Forderung, bestehende Anspr374che Dritter sowie vorrangige Pf344ndungen ande-rer Gl344ubiger abzugeben, ist nicht einklagbar (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83, BGHZ 91, 126, 128 ff.). Eine Auskunft oder Zahlungszu-sage des Drittschuldners ist zudem nicht in gleicher Weise geeignet, dem Gl344u-biger hinreichende Gewissheit 374ber den Umfang der gepf344ndeten Forderung zu verschaffen (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorl344ufiger Rechts-schutz, 3. Aufl., 247 836 Rdn. 8). 15 - 9 - 4. Nach diesen Grunds344tzen ist auf den Antrag der Gl344ubigerin im Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschluss anzuordnen, dass der Schuldner Lohnab-rechnungen sowie Urkunden 374ber vorrangige Pf344ndungen und Abtretungen der gepf344ndeten Anspr374che oder eine Kopie dieser Unterlagen herauszugeben hat. Das Beschwerdegericht hat keine Tatsachen festgestellt, die das Rechts-schutzbed374rfnis der Gl344ubigerin f374r eine Herausgabeanordnung nach 247 836 Abs. 3 ZPO ausnahmsweise entfallen lassen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO in der Sache ab-schlie337end zu entscheiden. 16 Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 22.03.2005 - 20 M 6729/05 - LG Bamberg, Entscheidung vom 22.09.2005 - 3 T 144/05 -
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