BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 142/08 vom 7. Mai 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG 247247 15, 54 Abs. 1 Satz 4; ZVG 247 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 a) 334ber einen Beitritt einer Wohnungseigent374mergemeinschaft in der Rangklasse nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG darf erst entschieden werden, wenn entweder der Einheitswertsbescheid nach 247 54 Abs. 1 Satz 4 GKG erfolgreich angefordert oder der Verkehrswert nach 247 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG festgesetzt ist. b) Der nach 247 54 Abs. 1 Satz 4 GKG mitgeteilte Einheitswert ist f374r die Entscheidung 374ber die Anordnung der Zwangsversteigerung oder einen Beitritt in der Rangklas-se nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verwertbar. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 142/08 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2009 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin werden die Beschl374s-se der 25. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 23. Sep-tember 2008 und des Amtsgerichts D374sseldorf vom 11. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: I. Auf Antrag der Gl344ubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Juli 2008 die Zwangsversteigerung der eingangs bezeichneten Eigentums-wohnung wegen Anspr374che der Gl344ubigerin auf Hausgeldr374ckst344nde in der Rangklasse nach 247 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG angeordnet. Den Antrag der Gl344ubige-rin, ihren Beitritt zu diesem Verfahren in der Rangklasse nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zuzulassen, hat es mit Beschluss vom 11. August 2008 zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte die Gl344ubigerin wei-terhin die Zulassung ihres Beitritts in der Rangklasse nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG erreichen. 1 - 3 - II. Das Beschwerdegericht h344lt den Beitrittsantrag der Gl344ubigerin f374r unbe-gr374ndet. Die Gl344ubigerin habe nicht nachgewiesen, dass ihre Forderung die Mindesth366he von drei Prozent des Einheitswerts gem344337 247 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG i.V.m. 247 18 Abs. 2 Satz 2 WEG 374berschreite. Sie sei zwar au337erstande, den Einheitswert des Versteigerungsobjekts nachzuweisen. Eine "Vermittlung des Vollstreckungsgerichts" komme aber nicht in Betracht. Es bestehe kein An-lass, den Wert f374r die Verfahrenskosten festzusetzen und dazu nach 247 54 Abs. 1 Satz 4 GKG das Finanzamt um Mitteilung des Einheitswerts zu ersu-chen. Hinzu komme, dass die Ergebnisse einer Auskunft des Finanzamts nicht verwertbar w344ren. 2 III. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. 3 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die Wohnungseigent374mergemeinschaft kann einem eigenen Zwangsversteige-rungsverfahren, das im Rang nach 247 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG betrieben wird, im Rang nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG beitreten (Senat, Beschl. v. 17. April 2008, V ZB 13/08, NJW 2008, 1956, 1958). Ein solcher Beitritt setzt nach 247 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG i.V.m. 247 18 Abs. 2 Satz 2 WEG voraus, dass die zu vollstreckende Forderung eine Mindesth366he von drei Prozent des Einheitswerts des Vollstre-ckungsobjekts 374berschreitet. Das 334berschreiten dieser Mindesth366he ist in 247 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG als Zwangsversteigerungsvoraussetzung ausgestaltet und deshalb von dem Gl344ubiger in der Form des 247 16 Abs. 2 ZVG nachzuweisen 4 - 4 - (Senat, Beschl. v. 17. April 2008, V ZB 13/08, aaO S. 1957). Eine dieser Form gen374gende Urkunde 374ber den Einheitswert hat die Gl344ubigerin bislang nicht vorgelegt. 2. Das Vollstreckungsgericht durfte den Beitritt dennoch nicht zur374ckwei-sen. 5 a) Zu ber374cksichtigen ist n344mlich, dass die Gl344ubigerin wie jede Woh-nungseigent374mergemeinschaft nach derzeitiger Rechtslage keine M366glichkeit hat, ohne Mitwirkung des Schuldners eine Bekanntgabe des Einheitswertsbe-scheids f374r die zu versteigernde Eigentumswohnung an sich zu erreichen. Eine solche Bekanntgabe setzt mangels Einwilligung des Schuldners ein zwingendes 366ffentliches Interesse voraus. Ein solches Interesse wird in der Finanzrecht-sprechung bislang verneint (FG D374sseldorf ZWE 2009, 81, 83). Selbst der Um-stand, dass damit das von dem Gesetzgeber angestrebte Ziel, der Wohnungs-eigent374mergemeinschaft eine M366glichkeit zu verschaffen, Hausgeldr374ckst344nde in der Zwangsversteigerung erfolgreich geltend zu machen (Begr374ndung des Entwurfs eines Gesetzes zur 304nderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze in BT-Drs. 16/887 S. 13, 43), leer zu laufen droht, soll daran nichts 344ndern (so ausdr374cklich FG D374sseldorf aaO). 6 b) Das bedeutet aber nicht, dass der erforderliche Nachweis in absehba-rer Zeit nicht erbracht werden k366nnte und der Beitritt mangels Nachweises der Mindesth366he der Forderung ohne weiteres zur374ckzuweisen w344re. Der Nachweis ist vielmehr (dazu unten IV. 3) durch eine Mitteilung des Finanzamts auf ein Ersuchen des Vollstreckungsgerichts nach 247 54 Abs. 1 Satz 4 GKG oder durch die Festsetzung des Verkehrswerts nach 247 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG m366glich. Im Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens wird es in jedem Fall entweder zu 7 - 5 - der Mitteilung des Einheitswerts durch das Finanzamt oder zur Festsetzung des Verkehrswerts durch das Vollstreckungsgericht kommen. c) Damit steht aber fest, dass der erforderliche Nachweis im Verlaufe des Verfahrens gef374hrt wird. Art und Umfang der F374hrung dieses Nachweises ste-hen auch nicht im Belieben der Wohnungseigent374mergemeinschaft als Gl344ubi-gerin. Die Durchsetzung der ihr von dem Gesetzgeber zugedachten Rechte im Versteigerungsverfahren h344ngt vielmehr entscheidend von der Verfahrensweise des Vollstreckungsgerichts ab. Daran muss das Vollstreckungsgericht die Handhabung der Verfahrensvorschriften ausrichten. Das gilt nicht nur f374r den Schutz des Eigentums bei der Entscheidung 374ber den Zuschlag (BVerfGE 49, 220, 235; 51, 150, 156 f.; BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, ZfIR 2005, 295, 296). Diese Grunds344tze sind vielmehr auch bei der Entschei-dung 374ber den Beitritt einer Wohnungseigent374mergemeinschaft in der Rang-klasse nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zu beachten. Dazu ist die Entscheidung 374-ber den Beitritt (zum eigenen oder fremden Verfahren) im Rang nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zur374ckzustellen, bis entweder das Finanzamt den Einheitswert mit-geteilt oder das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert nach 247 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG festgesetzt hat. 8 d) Im vorliegenden Fall ist weder ein Ersuchen an das Finanzamt nach 247 54 Abs. 1 Satz 4 GKG gerichtet noch der Verkehrswert festgesetzt worden. 334ber den Beitritt durfte deshalb nicht entschieden werden. Die Entscheidung ist bis dahin zur374ckzustellen. 9 - 6 - IV. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Vielmehr kommt es auf den weite-ren Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens an. Die Sache ist deshalb nicht an das Beschwerdegericht, sondern unmittelbar an das Vollstreckungsge-richt zur374ckzuverweisen. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgen-des hin: 10 1. Das Vollstreckungsgericht kann entgegen der Annahme des Be-schwerdegerichts das Finanzamt nach 247 54 Abs. 1 Satz 4 GKG um Mitteilung des Einheitswerts ersuchen. 11 a) Richtig ist zwar, dass gem344337 247 7 Abs. 1 GKG mit Erlass der Anord-nung der Zwangsversteigerung nur die nicht vom Wert abh344ngige Festgeb374hr f374r die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach Nr. 2210 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) f344llig wird (Satz 1 der Vorschrift). Die im Zwangsversteigerungsverfahren entstehen-den wertabh344ngigen Geb374hren nach Nr. 2211 bis 2216 KV GKG werden dem-gegen374ber erst zu einem Zeitpunkt f344llig, in dem der Verkehrswert nach 247 74a Abs. 5 ZVG durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt ist, der bei der Berech-nung der Geb374hren nach 247 54 Abs. 1 Satz 1 GKG vorgeht. 12 b) Das Beschwerdegericht hat aber 374bersehen, dass nach 247 15 Abs. 1 GKG sp344testens bei der Bestimmung des Versteigerungstermins ein Vorschuss in H366he des Doppelten der - wertabh344ngigen - Geb374hr f374r die Abhaltung eines Versteigerungstermins zu erheben ist. Schuldner des Vorschusses ist jeder betreibende Gl344ubiger (Meyer, GKG, 10. Aufl., 247 26 Rdn. 3), auch der einem fremden Verfahren beitretende (Hartmann, KostG, 39. Aufl., 247 26 GKG Rdn. 2). 13 - 7 - Bei Bestimmung des Versteigerungstermins wird zwar eine Wertfestsetzung meist vorliegen (so Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 74a Rdn. 57), weil in der Terminsbestimmung nach 247 38 Abs. 1 Satz 1 ZVG unter anderem auch der Verkehrswert angegeben werden soll. Das bedeutet aber keineswegs, dass das Vollstreckungsgericht den Vor-schuss vor diesem Zeitpunkt nicht anfordern d374rfte. Es besteht im Gegenteil Einigkeit dar374ber, dass das Vollstreckungsgericht den Vorschuss sogar schon im Anordnungsverfahren (so: Meyer, aaO, 247 15 Rdn. 3), jedenfalls aber nach Anordnung der Zwangsversteigerung (so: Hartmann, aaO, 247 15 GKG Rdn. 1) nach Ma337gabe von 247 21 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 KostVfg, einfordern darf. Dies kann wegen der sp344ten F344lligkeit der Geb374hrenanspr374che schon kostenrechtlich zweckm344337ig sein. c) Das Ergebnis einer Auskunft des Finanzamts w344re, anders als das Beschwerdegericht meint, im Versteigerungsverfahren auch verwertbar. Zwar wird dem Zweck des 247 54 Abs. 1 Satz 4 GKG das Verbot entnommen, die Mit-teilung f374r andere Zwecke als die der Kostenberechnung zu verwenden (so: FG D374sseldorf ZWE 2009, 81, 83). Das f374hrt aber nicht dazu, dass die Mitteilung 374ber den Einheitswert im Rahmen von 247 10 Abs. 3 ZVG unverwertbar w344re. Die Vorschrift des 247 54 Abs. 1 Satz 4 GKG dient auch dazu, dem Vollstreckungsge-richt die Anforderung eines Vorschusses zu erm366glichen. Au337erdem schlie337t der Zweck des 247 54 GKG die Erteilung einer ordnungsgem344337en und nachvoll-ziehbaren Kostenrechnung mit ein. Ohne diese w344re die Vorschrift sinnlos. Aus der Kostenrechnung muss der Kostenschuldner aber bei wertabh344ngigen Ge-b374hren und Vorsch374ssen auch entnehmen k366nnen, von welchem Wert das Voll-streckungsgericht ausgegangen ist. Das gilt erst recht, wenn er selbst keine M366glichkeit hat, diese Berechnungsgrundlage in Erfahrung zu bringen. Der Ein-heitswert darf der Wohnungseigent374mergemeinschaft als Vorschussschuldnerin 14 - 8 - mitgeteilt werden. Unabh344ngig hiervon darf das Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder auf einen Beitritt zu ei-nem Zwangsversteigerungsverfahren im Rang nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG nicht zur374ckweisen, wenn es wei337, dass die Wertgrenze 374berschritten ist. 3. Unzutreffend ist schlie337lich die weitere Annahme des Beschwerdege-richts, bei Absehen von einem Ersuchen nach 247 54 Abs. 1 Satz 4 GKG k366nne eine Wohnungseigent374mergemeinschaft die Voraussetzungen f374r eine Anord-nung der Zwangsversteigerung im Rang nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG oder einen Beitritt zu einem (eigenen oder anderen) Zwangsversteigerungsverfahren in diesem Rang nicht in der Form des 247 16 Abs. 2 ZVG nachweisen. Der Nach-weis kann vielmehr auch mit dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts 374ber den Verkehrswert nach 247 74a Abs. 5 ZVG gef374hrt werden (Senat, Beschl. v. 2. April 2009, V ZB 157/08, zur Ver366ff. bestimmt). 15 V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Zwar k366nnen Vorschriften der 247247 91 ff. ZPO auch im Zwangsversteigerungsverfahren anzuwenden sein. Das setzt aber voraus, dass bei dem zu entscheidenden Streit das Vollstre-ckungsrechtsverh344ltnis zwischen dem Schuldner und dem Gl344ubiger im Vor-dergrund steht (Senat, BGHZ 170, 378, 381). Eine solche Fallgestaltung ist zwar bei dem Streit um die Anordnung des Verfahrens und auch bei einem Streit um den Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren regelm344337ig anzu-nehmen (Senat, aaO). Die Entscheidung 374ber den Beitritt h344ngt hier aber ent-scheidend von der au337erhalb des Vollstreckungsverh344ltnisses liegenden Frage 16 - 9 - ab, ob die Vollstreckungssumme die Wertgrenze des 247 10 Abs. 3 ZVG 374ber-schreitet. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.08.2008 - 80 K 44/08 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.09.2008 - 25 T 602/08 -
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