BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1 4 2 / 1 2 vom 6. Dezember 2012 in der Abschiebungshaft sache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16. Juli 2012 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 vom 23. Juli 2012 ihn in s einen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Meckle n- burg - Vorpommern auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2012 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschi e- bung bis längstens 30. Juli 2012 angeordnet. Die dagegen gerichtete B e- schwerde hat das Landgeri cht zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 24. Juli 1 - 3 - 2012 hat der Senat die Vollziehung der Abschiebungshaft einstweilen ausg e- setzt. Der Betroffene ist an demselben Tag aus der Haft entlassen worden. Mit der Rechtsbeschwerde will er die Feststellung erreichen , dass die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung ihn in seinen Rechten verletzt haben. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Anordnung der Sich e- rungshaft rechtmäßig gewesen. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig gewesen, und es habe der begründete Verdacht bestanden, dass er sich der Abschiebung habe entziehen wollen. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaf t (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360), form - und fristgerecht gemäß § 71 FamFG eingelegt und hat Erfolg. 1. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung jedenfalls deshalb in se i- nen Rechten verletzt worden, weil ihm der Haftantrag nicht zu Beginn der Anh ö- rung durch das Amtsgericht ausgehändigt worden ist. Zwar kann der Antrag einem Betroffenen erst zu Beginn der Anhörung eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu welche m der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres au s- kunftsfähig ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich der Haftrichter in einem so l- chen Fall darauf beschränken darf, den Inhalt des Haftantrags mündlich vorz u- 2 3 4 5 - 4 - tragen. Vielmehr muss dem Betroffenen in jedem Fall eine Ablichtung des A n- trags ausgehändigt, erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt und dies in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden (Senat, Beschluss vom 14. Ju ni 2012 V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369 Rn. 9). Dies gilt auch dann, wenn wie hier der Verfahrensbevollmächti g- te des Betroffenen an dem Anhörungstermin teilnimmt. Denn sowohl der B e- troffene als auch sein Verfahrensbevollmächtigte r müssen im weiteren Verlauf der Anhörung in ein Exemplar des Haftantrags einsehen können, damit sie sich zu den Angaben der Behörde äußern können. An der Aushändigung einer Ablichtung des Haftantrags fehlte es hier. Dem Protokoll über die Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht ist nur zu entnehmen, dass der Antrag dem Betroffenen bekannt gegeben w urde . 2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdeg e- richt hat den Betroffenen ebenfalls in seinen Rechten verletzt, jedenfalls de s- halb, weil die verfah rensfehlerhafte Anhörung durch das Amtsgericht nicht für die Zukunft geheilt worden ist. Dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn dem Betroffenen oder seinem Verfahrensbevollmächtigten eine Ablichtung des Haftantrags ausgehändigt worden wäre oder der V erfahrensbevollmächtigte durch eine Akteneinsicht Kenntnis von dem vollständigen Haftantrag erlangt hätte oder hätte erlangen können, und wenn der Betroffene von dem B e- schwerdegericht angehört worden wäre (Senat, Beschluss vom 30. März 2012 V ZB 59/12, juris Rn. 12). Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen hat das Beschwerdegericht jedoch abgesehen. 6 7 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Stresemann Lemk e Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 16.07.2012 - 219f XIV 179/12 - LG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2012 - 329 T 37/12 - 8
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