ECLI:DE:BGH:2016:200516BVZB142.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 142/15 vom 20 . Mai 2016 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 899a, 1276; GBO § 22, § 47 Abs. 2 Mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen - )Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheide t die Eintragung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks aus. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15 - KG AG Berlin - Mitte - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at am 20 . Mai 2016 durch die Vorsi t- zende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , die die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. September 2015 wird zurückgewi e- sen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Gesellschafter der Beteiligten zu 3, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) . Diese ist als Eigentümerin der im Rubrum dieses Beschlusses genannten Wohnungseigentums - und Teileige n- tu msrechte im Grundbuch eingetragen. Der Beteiligte zu 2 hat seinen Gesel l- schaftsanteil an der GbR an die Beteiligte zu 4 verpfändet. Sämtliche Beteiligte haben bei dem Grundbuchamt beantragt, die Verpfändung in d ie jeweiligen Grundbücher einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die von den Beteiligten gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde ist 1 2 - 3 - erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie den Eintragungsantrag weiter. II. Das Bes chwerdegericht meint, dass die Verpfändung des Gesellschaft s- anteils zwar zu einer Verfügungsbeschränkung des verpfändenden Gesel l- scha f ters führe. N ach den Regeln des Pfandrechts an Rechten sei der Beteili g- te zu 2 als Verpfänder aber nicht in der Verfügung über die Wohnungseige n- tums - und Teileigentumsrechte, sondern in der Verfügung über seinen Ges el l- schaftsanteil b esch ränkt . Inhaberin der in dem G rundbuch eingetragene n Rec h- te sei allein die GbR. Die Gesellschafter seien durch die aus der Verpfändung resulti erende Verfügungsbeschränkung des Beteiligten zu 2 hinsichtlich dessen Gesellschaftsanteils nicht gehindert, über das Grundstück der Gesellschaft zu verfügen. III. Die gemäß § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 78 Abs. 3 GBO i.V. m. § 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Der angefochtene Beschluss ist nicht deshalb aufzuheben, weil nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bes chlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, wegen d er sich aus § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO bzw. aus § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG jeweils i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO ergebe n- 3 4 5 - 4 - den Beschränkung den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wi e- dergeben müssen. Wird d em nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berüc k- sichtigender Verfahrensmangel vor, der ohne weiteres die Aufhebung der B e- schwerdeentscheidung zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12, NJW - RR 2013, 628 Rn. 14 und Beschluss v om 18. April 2013 - V ZB 81/12, juris Rn. 3 mwN) . Hier liegt es nur deshalb anders, weil sich der maßgebliche Sachverhalt mit (noch) ausreichender Deu t- lichkeit den Gründen der Beschwerdeentscheidung in Verbindung mit dem Rubrum entnehmen lässt. 2 . In der Sache lehnt das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für eine Eintragung der Verpfändung des Gesellschaftsanteils des Beteiligten zu 2 an die Beteiligte zu 4 in das Gr undbuch zutreffend ab . a) Ein zutragen wäre die Verpfändung, wenn sie ein Recht der Be teiligten zu 4 an dem in den Grundbüchern eingetragenen Eigentum der GbR begründ e- te . Die Eintragung wäre in diesem Fall erforderlich, um einen ansonsten gemäß § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB möglichen gutgläubigen lastenfreien Erwerb eines Dritten zu verhindern. D a der öffentliche Glaube des Grundbuchs auch das Fe h len von nicht eingetragenen Verfügungsbeschränkungen des Berechtigten über ein im Grundbuch eingetragenes Recht umfasst (§ 892 Abs. 1 Satz 2 BGB), hätte die Eintragung der Verpfändung zur Vermeidung eines gutgläub i- gen Erwerbs des eingetragenen Rechts ferner dann zu erfolgen, wenn die Ve r- pfändung zu einer Verfügungsbeschränkung der GbR führte . Entsprechendes würde schließlich gelten, wenn die Verpfändung die Gesellschafterstellung des Beteiligten zu 2 verän dern oder dessen Befugnis beschränken würde, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen. Gemäß § 899a BGB erstreckt sich nämlich der gute Glaube des Grundbuchs auch darauf, dass di e- 6 7 - 5 - jenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 S atz 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind. b) Unter keinem der genannten Gesichtspunkte ist die Verpfändung des Gesellschaftsanteils an die Beteiligte zu 4 in den jeweiligen Grundbüchern ei n- zutragen. aa) Allerdings ist die Frage, ob die Verpfändung eines Anteils an einer G bR in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grun d- stücks - für die hier zu Gunsten der Beteiligten zu 3 eingetragenen Wohnung s- eigentums - und Teileigentumsrechte gilt nichts anderes - einzutragen ist, u m- stritten. In de r Liter atur w ird dies ganz überwiegend verneint ( vgl. Schöner/ Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 4292; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 10 GBV, Rn. 34; Demharter, GBO, 30 . Aufl., Anhang zu § 13 Rn. 33; KEHE/Schrandt , GBR, 7. Aufl., § 22 Rn. 54; Stau dinger/ Habermeier , BGB [2003] , § 719 Rn. 18; MüKoBGB/Carsten Schäfer, 6. Aufl., § 719 Rn. 56; BeckOK GBO/ Kral, Stand: 1.2.2016, Gesellschaftsrecht Rn. 95; Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169, 189; Lautner, DNotZ 2009, 650, 670; Böhringer, Rpfleger 2010, 406; d ers., ZfIR 2012, 11, 13; Wertenbruch in: Westermann/ Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 63. Lieferung 10.2015, § 29 , Rn. 669 c). Demgegenüber wird in Teilen der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NJW - RR 2004, 1111; LG Hamburg, Rpfleger 1982, 142 ) sowie auch in Teilen der Literatur (Hügel/Holzer, GBO, 3. Aufl., § 26 Rn. 20; Bauer/v. Oefele, GBO, 3. Aufl., § 20 Rn. 185; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 719 Rn. 8; Palandt/Bassenge , aaO, § 1274 Rn. 6) die Eintragung als erforderlich bzw. möglich ang esehen. bb ) Die Rechtsfrage ist im Sinne der erstgenannten Auffassung zu en t- scheiden. Mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen - )Gesellschaft bü r- 8 9 10 - 6 - gerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) scheidet die Eintragun g der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks aus. (1 ) Nur die GbR ist Rechtsträgerin des Gesellschaftsvermögen s. Grun d- stücke einer GbR stehen in deren Alleineigentum und nicht im gemeinschaftl i- chen Eigentum ihrer Gesellschafter ( vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 11 ). Die Verpfändung eines Gesel l- schaftsanteils begründet weder ein Recht des Pfandrechtsinhabers an den im Grundbuch eingetragenen Rechten der GbR noch wird die se als Rechtsinhab e- rin in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt. Eine Eintragung der Verpfändung zur Vermeidung eines gutgläubigen (lastenfreien) Erwerbs eines Dritten (§ 892 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) kommt unter diesem Aspekt ni cht in Betracht. (2 ) Die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils ist auch nicht deshalb in das Grundbuch einzutragen, weil gemäß § 899a BGB in Ansehung des eing e- tragenen Rechts vermutet wird, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Ab s. 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind. (a) Die Eintragung d er Gesellschafter im Grundbuch dient zum einen der Identifizierung der GbR und ermöglicht zum anderen durch die Verweisung auf die §§ 892 f f . BGB einen gutgläubigen Erwerb eines Grundst ücks der GbR in den Fällen, in denen sämtliche eingetragenen Gesellschafter über das Grun d- stück verfügen, zumindest einer der eingetragenen Personen aber tatsächlich nicht Gesellschafter oder aus sonstigen Gründen zu einer Verfügung über das Grundstück nic ht befugt ist. Das Gesetz schützt damit den guten Glauben an die Gesellschafterstellung der Eingetragenen bzw. deren Verfügungsbefugnis (vgl. MüKoBGB/Kohler, 6. Aufl., § 899a Rn. 14), wobei es hier auf die umstritt e- ne Frage, ob sich die Vermutungswirkung d es § 899a BGB neben dem Verf ü- 11 12 13 - 7 - gungsgeschäft auch auf das Verpflichtungsgeschäfte bezieht (vgl. zum Strei t- stand nur Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl. , § 899a, Rn. 6 mwN ), nicht a n- kommt. Dies ist Folge des Personengesellschaften kennzeichnenden Grun d- satzes der Selbstorganschaft, der es verbietet, sämtliche Gesellschafter von der Geschäftsführung und Vertretung auszuschließen und diese auf Dritte zu übe r- tragen (v gl. BT - Drucks. 16/13437 S. 26 ; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1981 - II ZR 203/80, NJW 1982, 1817). ( b) Durch die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils wird die Stellung des Gesellschafters aber nicht berührt, der Pfandgläubiger rückt nicht in die Rechtsstellung des Gesell schafters ein, so dass eine Eintragung der Verpfä n- dung im Grundbuch nicht zur Verhi nderung eines ohne Eintragung möglichen gutgläubigen Erwerbs erforderlich ist. Durch die Verpfändung erhält der Pfan d- gläubiger nur das Recht, sich aus dem Gesellschaftsanteil durch dessen Ve r- wertung nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschrift en (§ 1277 BGB) zu befriedigen. Der verpfändende Gesellschafter bleibt in der Regel in der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte und insbesondere auch in der Ausübung des Stimmrechts frei. Das Pfandrecht gewährt damit dem Pfandgläubiger grundsätzlich keinen E in fluss auf die Gesellschafterstellung des Verpfändenden (BGH, Urteil vom 13. Juli 1992 - II ZR 251/91, BGHZ 119, 191, 194 f. für die GmbH ; Stau din ger/Wiegand, BGB [2009], § 1274 Rn. 45). Die Vorschrift des § 1258 Abs. 1 BGB, wonach bei einer Verpfändung e ines Miteigentumsanteils der Gläubiger die Rechte ausübt, die sich aus der Gemeinschaft der Miteige n- tümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung e r- geben, gilt grundsätzlich nicht entsprechend für Gesellschaftsanteile (Staudi n- ger/W iegand, aaO ; BeckOGK/Leinenweber, BGB, Stand: 15.10.2015, § 1274 Rn. 188; siehe auch MüKoBGB/ Carsten Schäfer, 6. Aufl., § 719 Rn. 55 zu mö g- lichen Ausnahmen bei Kontroll - und Informationsr echten, die zum Schutz des Pfand gläubigers erforderlich seien ). 14 - 8 - (c ) In ihren hier maßgeblichen Wirkungen auf die Gesellschafterstellung unterscheidet sich die Verpfändung eines Anteils an einer GbR nicht von der Pfänd ung eines solchen Anteils im We ge der Zwangsvollstreckung (§ 859 Abs. 1 ZPO); bei dieser rückt der Gläubi ger ebenfalls nicht in die Stellung des G e- sellschafters ein (so bereits RGZ 60, 126, 130 f . ). Die Befugnis des Gesel l- sch a f ters über ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück zu ve r- fügen, bleibt trotz Pfändung des Gesellschaftsanteils bestehen , ei ne Eintragung der Pfändung im Grundbuch scheidet nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur aus ( vgl. OLG Hamm, OLGZ 1987 , 175 , 178 ; OLG Zweibrücken, OLGZ 1982, 406; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 859 Rn. 4 mwN ; Palandt/Sprau, BGB , 75. Aufl., § 725 Rn. 2; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1558 mwN ). (3) Schließlich folgt eine Pflicht zur Eintragung der Verpfändung eines Anteils an einer GbR in das Grundbuch nicht aus § 1276 Abs. 1 und 2 BGB. N ach dieser Vorschrift sind die Aufhebung des verpfändeten Rechts und beei n- trächtigende Änderungen nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers zulässig. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der seinen Anteil verpfändende Gesellschafter nicht mehr gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern übe r im Eigentum der GbR stehende Grundstücke verfügen kann. (a) Eine unmittelbare Anwendung der Vors chrift auf Verfügungen über ein der GbR gehörendes Grundstück scheidet von vorneherein aus, weil ve r- pfändetes Recht i.S.d. § 1276 Abs. 1 und 2 BGB im vorl iegenden Zusamme n- hang nur der Gesellschaftsanteil ist. Nur hierauf kann s ich deshalb die in der Vorschrift normierte Verfügungsbeschränkung des Gesellschaf ters nach ihrem eindeutigen Wortlaut beziehen , nicht jedoch auf die Grundstücke, die im Eige n- tum der GbR stehen. 15 16 17 - 9 - (b) Auch e ine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht. (aa) Allerdings entspricht es ganz herrschender Meinung, dass bei der Verpfändung eines Anteils an einer Erbengemeinschaft der verpfändende Mi t- erbe hinsichtlich seiner Befugn is, gemeinsam mit den anderen Miterben über einen Nachlassgegenstand zu verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB), zugunsten des Pfandgläubigers beschränkt ist und die Verpfändung in das Grundbuch einz u- tragen ist (vgl. RGZ 90, 232, 236; BayObLG, NJW 1959, 1780, 1781; B eckOGK/Leinenweber BGB, Stand: 15.05.2015, § 1274 Rn. 105; Demharter, GBO, 30. Aufl., Anhang zu § 13, Rn. 33 mwN ; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 1276 Rn. 3; Schöner/Stöber, Grundbuch recht, 15. Aufl., Rn. 974 ; KEHE/Schrandt, GBR, 7. Aufl., § 22 Rn. 53 ) . Begründet wird dies damit, dass es eine (mittelbare) Beeinträchtigung des P fandrechts an dem Erbteil i.S.d. § 1276 BGB bedeute, wenn der verpfändende Miter be ein zum Nachlass geh ö- rende s Grundstück in Gemeinschaft mit den anderen Miterben ohne Berüc k- sicht i gung der Verpfändung veräußerte oder belastete . Es würde dadurch ein Gegenstand, der von dem verpfändeten Anteilsrecht ergrif fen we rd e und ihm mit den anderen Nach lass gegenständen Inhalt und Wert ver leihe , dem Anteil s- rechte entzogen werden oder i n seiner Verwertbarkeit eine Einbuße erleiden (RGZ 90, 232, 236 ; BayObLG, NJW 1959, 1780, 1 781; OLG Hamm, OLGZ 1977, 283, 2 86 ). (bb) D i e se r Gesichtspunkt wird in Teilen der - insbesondere älteren - Rechtsprechung auch bei der Frage herangezogen, ob die Verpfänd ung eines Anteils an einer GbR oder die Bestellung eines Nieß brauchs an einem GbR - Anteil, die gemäß § 1071 BGB zu einer § 1276 BGB entsprechenden B e- schränkun g des von dem Nießbrauch betroffenen Rechts führt, eine in das Grundbuch einzutragende Verfügungsbe schränkung des Gesellschafters zur Folge hat . Hierauf stützt sich die Rechtsbeschwerde. Nach dieser Rechtspr e- 18 19 20 - 10 - chung bedeute t es zumindest eine Beeinträchtigung des N ießbrauchs oder des Pfandrechts , wenn die Gesellschafter bürgerlichen Rechts ohne Zustimmung des Pfandgläubigers oder des Nießbrauchers über einen zum Gesellschaft s- vermögen gehörenden Gegenstand verfügen könnte n . Erst die Einzelgege n- stände verliehen dem mit dem Nießbrauch oder mit dem Pfandrecht belasteten Anteilsrecht am Gesellschaftsvermögen In halt und Wert. Eine Verfügung über die Einzelgegenstände ohne Zustimmung des Nießbrauchers oder Pfandglä u- bigers könne zur Aushöhlung des Nießbrauchs oder des Pfandrecht s führen (OLG Hamm, OLGZ 1977, 2 83, 287 f. ; OLG Düsseldorf, NJW - RR 2004, 1111 ; siehe zu jüngst auch Reymann, MittBa y- Not 2016, 38, 39 f.). (cc) Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ist aber eine en t- sprechende Anwendung des § 1276 BGB bzw. - bei einem Nießbrauch an e i- nem GbR - Anteil - des § 1071 BGB nicht mehr möglich. Solange die GbR als Gesamthandsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit verstanden wu r- de, war en der en Gesellschafter ebenso wie der Miterbe einer Erbengemei n- schaft an den Vermögensgegenständen der Gesellschaft bzw. der Erbeng e- mein schaft jedenfalls insoweit unmittelbar rechtlich beteiligt, als ihnen das E i- gentum an Grundstücken zusammen mit den anderen Gesellschaftern bzw. Miterben zur gesamten Hand zustand. Während diese unmittelbare Beteiligung bei der Erbengemeinschaft , die ander s als eine GbR nicht rechtsfähig ist (BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389, 3390; B e- schluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715 f. ), fortbesteht, hat der Gesellschafter einer GbR an den einzelnen Vermögensgege nständen keine unmittelbaren Rechte mehr. Rechtsinhaber ist e benso wie bei einer Kap i- talgesellschaft nur die Gb R. Die notwendige klare Trennung zwischen der rechtsfähigen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern schließt es aus, gemei n- schaftliche Verfügungen der Gesel lschaft er über Vermögen der GbR als das 21 - 11 - Pfandrecht an einem Gesellschaftsanteil beeinträchtigende Änderung en i.S.d. § 1276 BGB anzusehen (vgl. zur fehlenden Eintragungsfähigkeit der Bestellung eines Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil nach A nerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR OLG München, FGPrax 2011, 67, 68; OLG Celle, NZG 2011, 1146). (dd ) Gegen mittelbare Verschlechterungen des wirtschaftlichen Werts des Pfandrechts an dem Gesellschaftsanteil wird der Pfandgläubiger durch § 1276 BGB deshalb nicht geschützt. Allerdings können sich der Verpfänder und die übrigen Gesellschafter durch die Art und Weise der Ausübung ihrer G e- sellschafterrechte gegenüber dem Pfandgläubiger schadensersatzpflichtig m a- chen (vgl. hierzu RGZ 139, 224, 230). ( 4 ) Ob es - ebenso wie bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - möglich ist, einem Pfandgläubiger durch weitergehende Nebenabreden eine Position einzuräumen, die nach ihrer konkreten Ausgestaltung im wirtschaftl i- chen Ergebnis der Stellung eines Ge sellschafters gleich - oder doch jedenfalls nahe kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1992 - II ZR 251/91, BGHZ 119, 191, 195; siehe auch Frank, MittBayNot 2010, 96, 97 und MüK oBGB/Pohlmann, 6. Aufl., § 1068 Rn. 85 zu der Einräumung von echten Mitwirkungsre chten bei der Bestellung eines Nießbrauchs an einem GbR - Anteil ) und deshalb die Ei n- tragung einer Verpfändung rechtfertigt, bedarf keiner Entscheidung. E ine solche atypische, von dem gesetzlichen L eitbild der Verpfändung abweichende Ausg e- staltung des Pfandr echts, die im Ü brigen gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden müsste, ist weder von dem B e- schwerdegericht festgestellt noch wird sie von der Rechtsbeschwerde behau p- tet. 22 23 - 12 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 1 FamFG) . Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 13.05.2015 - 243 PK 30430N - 8 KG Berlin, Entscheidung vom 03.09.2015 - 1 W 616 - 633/15 - 24
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