ECLI:DE:BGH:2017:020317BVZB142.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 142/16 vom 2. März 2017 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Ric hter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 8. September 2016 wird als unzulässig verworfen. Geric htskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz werden dem Landkreis Günzburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein kongolesischer Staatsangehöriger, reiste unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Beschluss vom 23. März 2016 hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung v on dessen Abschiebung in den Kongo bis zum 1. April 2016 ang e- ordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht nach dessen 1 - 3 - Abschiebung die Rechtswidrigkeit der gegen ihn bis zum 30. März 2016 vollz o- genen Haft festgestellt. Mit der von dem Land gericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die beteiligte Behörde, diesen Beschluss aufz u- heben und die Sache an das Land gericht zurückzuverweisen. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts durfte Haft zur Sicherung der A b- schiebung des Betrof fenen nicht angeordnet werden, weil ein Haftgrund nicht vorlag. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Ma ß- nahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist (vgl. § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG). Unabhängig davon fehlt es an dem gemäß § 62 FamFG erforderl i- chen berechtigten Interesse der Behörde an der Feststellung, dass die En t- scheidung sie in ih ren Rechten verletzt hat (näher hierzu Senat, Beschluss vo m 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14, InfAuslR 2016, 191; vgl. auch Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - V ZB 151/15, juris Rn. 3). 2 3 - 4 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet s ich nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG München, Entsc heidung vom 23.03.2016 - 872 XVI 61/16 - LG München I, Entscheidung vom 08.09.2016 - 13 T 5185/16 - 4
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