BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 143/09 vom 4. M344rz 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gie337en vom 20. August 2009 wird zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.271,51 200. Gr374nde: I. Am 27. M344rz 2007 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 3 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichne-ten Grundst374cks wegen dinglicher Grundbesitzabgaben nebst Kosten in H366he von 224,03 200 an. Eigent374merin war die Beteiligte zu 2. Der Verkehrswert des Grundst374cks wurde auf 110.000 200 festgesetzt. 1 Mit Beschluss vom 18. Januar 2008 lie337 das Amtsgericht den Beitritt der Beteiligten zu 1 zu dem Verfahren wegen eines dinglichen Anspruchs aus der zu ihren Gunsten in Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Num-mer 7 eingetragenen Grundschuld 374ber 100.000 200 nebst Zinsen und Kosten zu. 2 - 3 - Am 2. Oktober 2008 meldete die Beteiligte zu 3 weitere Grundbesitzab-gaben nebst Kosten in H366he von 442,84 200 an. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2008 lie337 das Amtsgericht den Beitritt der Beteiligten zu 3 wegen eines pers366n-lichen Anspruchs (Kosten von Ersatzvornahmen) in H366he von 162.278,36 200 zu. Am 5. November 2008 meldete die Beteiligte zu 3 Ersatzvornahmekosten in H366he von 217.879,83 200 an und beanspruchte die Zuordnung dieser Anspr374che in die Rangklasse 3 des 247 10 Abs. 1 ZVG. In der Gesamtforderung sind auch die Kosten enthalten, derentwegen am 18. Oktober 2008 der Beitritt der Betei-ligten zu 3 zu dem Verfahren zugelassen worden war. 3 In dem Versteigerungstermin am 10. November 2008 wurde der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebots mit 3.271,51 200 (Gerichtskosten) und weiter festgestellt, dass keine Rechte bestehen blieben. Die Beteiligte zu 1 bot 4.000 200. Sie erbrachte die von der Beteiligten zu 3, vertreten durch den B374r-germeister, verlangte Sicherheitsleistung nicht. Daraufhin wurde ihr Gebot zu-r374ckgewiesen. Widerspruch hiergegen erhob die Beteiligte zu 1 nicht. Sodann bot der B374rgermeister der Beteiligten zu 3 f374r diese 3.271,51 200. Mit Beschluss vom 19. November 2008 erteilte das Amtsgericht der Beteiligten zu 3 den Zu-schlag auf dieses Gebot. 4 S344mtliche Beschl374sse des Amtsgerichts wiesen als Gl344ubigerin der Grundbesitzabgaben und der Ersatzvornahmekosten den "V. kreis - der Kreisausschuss - Kreiskasse als Vollstreckungsbeh366rde ..." aus. Auf An-regung des Beschwerdegerichts wurde die Gl344ubigerbezeichnung sp344ter in "Stadt A. , vertreten durch die Kreiskasse V. kreis als Vollstre-ckungsbeh366rde", berichtigt. 5 Das Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde der Beteiligten zu 1 zu-r374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren An-trag weiter, den Zuschlag zu versagen. 6 - 4 - II. Das Beschwerdegericht meint, das von der Beteiligten zu 1 abgegebene Gebot sei zu Recht wegen unterbliebener Sicherheitsleistung zur374ckgewiesen worden; es sei wegen des fehlenden sofortigen Widerspruchs erloschen. Ob die Rechtspflegerin die Beteiligte zu 3 auf diese Rechtsfolge habe hinweisen m374s-sen, k366nne offen bleiben. Denn eine auf den Widerspruch gegen die Zur374ck-weisung des Gebots gest374tzte Zuschlagsbeschwerde h344tte keinen Erfolg; die Beteiligte zu 1 sei zur Sicherheitsleistung verpflichtet gewesen. 7 Der Zuschlag sei nicht unter Versto337 gegen die Vorschrift des 247 85a Abs. 1 ZVG erfolgt, weil die Regelung in 247 85a Abs. 3 ZVG Anwendung finde. Das Meistgebot sei von der Beteiligten zu 3 als einem zur Befriedigung aus dem Grundst374ck Berechtigten abgegeben worden. Die Forderungen, die sie mit insgesamt 163.169,26 200 wirksam angemeldet habe, seien nach 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevorrechtigt. Da ihr Meistgebot nur die Gerichtskosten decke, falle sie mit ihren Forderungen aus. Nach 247 114a ZVG gelte sie allerdings insoweit als befriedigt, wie ihre Gesamtforderung durch das Meistgebot nicht gedeckt sei, aber bei einem Gebot in H366he von 7/10 des festgesetzten Grundst374cks-werts, also 77.000 200, gedeckt w344re. Somit falle die Beteiligte zu 3 mit dem 77.000 200 374bersteigenden Betrag ihrer Forderungen aus; dieser sei h366her als der h344lftige Grundst374ckswert. 8 Schlie337lich meint das Beschwerdegericht, dass die Rechtspflegerin die Beteiligte zu 1 nicht 374ber die vorgenannte Rechtslage und 374ber die M366glichkei-ten, den Zuschlag auf das unzul344ngliche Meistgebot zu verhindern, habe auf-kl344ren m374ssen. Zwar d374rfe das Vollstreckungsgericht nicht tatenlos zusehen, wenn ein Beteiligter Gefahr laufe, infolge eines nach der Verfahrenslage sach-lich gebotenen, aber unterbliebenen Antrags einen Rechtsverlust zu erleiden; auch k366nne eine unterlassene Aufkl344rung zur Zuschlagsaufhebung f374hren. 9 - 5 - Aber das Gericht m374sse den Anschein der Parteilichkeit vermeiden und sei zu einer rechtlichen Beratung weder verpflichtet noch berechtigt. Eine solche Bera-tung, die auf die einseitige Wahrnehmung ihrer Interessen gerichtet sei, verlan-ge die Beteiligte zu 1 jedoch. Abgesehen davon zeige sie nicht auf, wie sie sich bei entsprechenden Hinweisen der Rechtspflegerin verhalten h344tte. Dass sie zur Abgabe eines h366heren Gebots bereit gewesen sei, mache sie nicht geltend. III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbe-schwerde ist unbegr374ndet. 10 1. Die R374ge, das Amtsgericht habe die Beteiligte zu 1 auf die Rechtsfol-gen des unterlassenen Widerspruchs gegen die Zur374ckweisung ihres Gebots hinweisen m374ssen, geht ins Leere. In der Rechtsbeschwerdebegr374ndung wird zutreffend darauf hingewiesen, dass ein sofortiger Widerspruch das Erl366schen des Gebots trotz Zur374ckweisung verhindert (vgl. 247 72 Abs. 2 ZVG) mit der Fol-ge, dass der Bieter Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags einlegen (247 97 Abs. 1 Alt. 3 ZVG) und die Rechtm344337igkeit der Zur374ckweisung auf diese Weise 374berpr374fen lassen kann. Es wird - ebenso wie in dem angefochtenen Beschluss - jedoch 374bersehen, dass die Beteiligte zu 1 als Grundpfandrechts-gl344ubigerin nach 247 9 Nr. 1 ZVG Verfahrensbeteiligte ist und in dieser Eigen-schaft die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligte zu 2 anfechten kann (247 97 Abs. 1 Alt. 1 ZVG). Durch den unterlassenen Widerspruch gegen die Zur374ck-weisung ihres Gebots sind ihr deshalb keine Rechtsnachteile entstanden, wie das vorliegende Verfahren deutlich zeigt. Somit bedarf es keiner Entscheidung 11 - 6 - dar374ber, ob das Amtsgericht die Beteiligte zu 1 auf die Rechtsfolgen des 247 72 Abs. 2 ZVG hinweisen musste. 2. Ohne Erfolg macht die Beteiligte zu 1 geltend, ihr Gebot sei zu Un-recht zur374ckgewiesen worden, weil die Beteiligte zu 3 mangels Vorliegens der Voraussetzungen des 247 67 Abs. 2 Satz 1 ZVG Sicherheitsleistung nicht habe verlangen k366nnen. 12 a) Offenbleiben kann, ob die Vorschrift des 247 67 Abs. 2 Satz 1 ZVG An-wendung findet, oder ob sich die Voraussetzungen f374r das Verlangen der Betei-ligten zu 3 nach einer Sicherheitsleistung aus der Regelung in 247 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG ergeben. Den letzteren Fall hat das Beschwerdegericht im Blick gehabt. Nach seiner Ansicht geh366rten s344mtliche Anspr374che der Beteiligten zu 3 in die Rangklasse 3 des 247 10 Abs. 1 ZVG, so dass das Gebot der Beteiligten zu 1 ihren der Rangklasse 4 zuzuordnenden Anspruch nicht einmal teilweise deckte. Die Berechtigung der Beteiligten zu 3 zu dem Verlangen nach einer Si-cherheitsleistung folgte somit daraus, dass sie bei Nichterf374llung des Gebots mit dem die Verfahrenskosten 374bersteigenden Teil ihrer Anspr374che (728,49 200) ausgefallen w344re. Nimmt man dagegen - wie die Beteiligte zu 1 - an, dass die von der Beteiligten zu 3 angemeldeten Ersatzvornahmekosten nicht in die Rangklasse 3, sondern in die Rangklasse 5 des 247 10 Abs. 1 ZVG geh366rten, deckte das Gebot der Beteiligten zu 1 (4.000 200) neben den Verfahrenskosten (3.271,51 200) und den von der Beteiligten zu 3 angemeldeten Grundbesitzabga-ben (667,14 200), die der Rangklasse 3 zuzuordnen waren, zu einem geringen Teil (61,35 200) den Anspruch aus der Grundschuld der Beteiligten zu 1. In die-sem Fall kam die Regelung in 247 67 Abs. 2 Satz 1 ZVG zur Anwendung. 13 b) Nach dieser Vorschrift braucht ein Bieter, dem ein durch das Gebot ganz oder teilweise gedecktes Grundpfandrecht zusteht, nur auf Verlagen des Gl344ubigers Sicherheit zu leisten. Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Betei- 14 - 7 - ligte zu 3 war betreibende Gl344ubigerin. Die in 247 43 Abs. 2 ZVG vorgeschriebene Frist von vier Wochen zwischen der Zustellung des Anordnungsbeschlusses und dem Versteigerungstermin ist - entgegen der in der Rechtsbeschwerdebe-gr374ndung vertretenen Ansicht - eingehalten worden. Zwar enthielt der Anord-nungsbeschluss eine fehlerhafte Gl344ubigerbezeichnung, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens berichtigt wurde; aber die Schuldnerin, der zusammen mit dem Anordnungsbeschluss der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteige-rung zugestellt worden war, konnte erkennen, dass der Antrag von der Beteilig-ten zu 3 gestellt worden war, und sie konnte die Berechtigung der geltend ge-machten Forderungen pr374fen. Denn in dem Antrag ist ausgef374hrt, dass der V. kreis im Auftrag der Beteiligten zu 3 die Anordnung der Zwangsversteigerung wegen im Einzelnen beschriebener Grundbesitzabgaben beantragt. Dass der Beteiligten zu 2 die Beteiligte zu 3 als Gl344ubigerin dieser Anspr374che bekannt war, ergibt sich aus dem von ihr dem Amtsgericht mit ihrer Erinnerung (247 766 ZPO) vorgelegten Schriftverkehr, den sie zwischen Juli 2006 und Februar 2007 mit der Beteiligten zu 3 374ber die Forderungen gef374hrt hat. Somit ist der Zweck der Vorschrift des 247 42 Abs. 2 ZVG, dem Schuldner einen angemessenen Zeit-raum zur 334berlegung und Berechnung zur Verf374gung zu stellen, wegen welcher Anspr374che der Versteigerungstermin durchgef374hrt wird (St366ber, ZVG, 19. Aufl., Anm. 4.1), gewahrt gewesen. Die Versteigerung durfte f374r die Beteiligte zu 3 stattfinden; diese durfte von der Beteiligten zu 1 eine Sicherheitsleistung ver-langen. 3. Schlie337lich bleibt die R374ge, das Amtsgericht habe die Beteiligte zu 1 374ber die Tragweite des Zuschlags bei einem unzul344nglichen Meistgebot und 374ber die M366glichkeiten der Verhinderung des Zuschlags grob verfahrenswidrig nicht aufgekl344rt, ebenfalls ohne Erfolg. 15 - 8 - a) Der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger darf zwar nicht tatenlos zusehen, wenn ein Beteiligter infolge eines unterlassenen, sachlich gebotenen Antrags einen Rechtsverlust erleidet. Daraus kann sich u.a. die Ver-pflichtung zur Anregung eines Antrags auf Versagung des Zuschlags wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze des 247 74a Abs. 1 ZVG ergeben, n344mlich dann, wenn sich in der Verhandlung 374ber den Zuschlag (247 74 ZVG) die Vermutung aufdr344ngt, dass einer der Beteiligten die f374r ihn nachteiligen Folgen der Zu-schlagserteilung nicht erkennt (BVerfG NJW 1993, 1699; Hintzen in Dass-ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 74 Rdn. 4; vgl. auch St366ber, ZVG 19. Aufl., Einl. Anm. 33.6). 16 b) Aber nach dem Inhalt des Protokolls 374ber den Versteigerungstermin, der in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung allerdings au337er Acht gelassen wird, hat die Rechtspflegerin vor der Aufforderung zum Bieten die H366he des festge-setzten Verkehrswerts einschlie337lich der 7/10- und 5/10-Grenzen mitgeteilt so-wie den anwesenden Beteiligten und den Bietinteressenten die rechtlichen Auswirkungen der Wertgrenzen erl344utert; weiter hat sie s344mtliche Forderungs-anmeldungen der Beteiligten zu 3, die Anmeldung des Finanzamts aus dem in Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 10 eingetragenen Recht und die Anmeldung der Beteiligten zu 1 bekannt gegeben, die Beteiligten zum geringsten Gebot und zu den Versteigerungsbedingungen geh366rt sowie beides verlesen. Nach dem Schluss der Versteigerung wurden die Beteiligten u.a. 374ber den Zuschlag angeh366rt; Erkl344rungen wurden nicht abgegeben, auch nicht in der Zeit bis zur Zuschlagserteilung. 17 aa) Insbesondere der Hinweis auf die Erl344uterung der rechtlichen Aus-wirkungen der 7/10-Wertgrenze kann nur dahin verstanden werden, dass die Rechtspflegerin auf die Notwendigkeit eines Antrags auf Zuschlagsversagung hingewiesen hat. Denn ohne einen solchen Antrag wird der Zuschlag auf ein 18 - 9 - unter 7/10 des festgesetzten Grundst374ckswerts abgegebenes Gebot erteilt (247 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG), so dass das Antragserfordernis die einzige rechtli-che Auswirkung der Wertgrenze ist. Dass die Beteiligte zu 1 dies nicht verstan-den und die Rechtspflegerin das erkannt hat, wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. bb) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass bei der Erl344uterung der rechtlichen Auswirkungen der 5/10-Wertgrenze nicht auf die Vorschrift des 247 85a Abs. 3 ZVG hingewiesen worden ist. Denn die Beteiligte zu 1 legt nicht dar, welchen Inhalt die Hinweise der Rechtspflegerin hatten, sondern 374bergeht schlicht den - f374r die Entscheidung 374ber den Zuschlag ma337geblichen (247 80 ZVG) - Inhalt des Protokolls. 19 cc) Dass die Rechtspflegerin die Beteiligte zu 1 nicht - wie diese jedoch meint - darauf hinweisen musste, dass sie die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligte zu 3 durch die Abgabe eines h366heren Gebots abwenden konnte, liegt auf der Hand. Jeder, der an einer Versteigerung teilnimmt, wei337, dass der Zu-schlag grunds344tzlich auf das h366chste Gebot erteilt wird. Die Rechtspflegerin hat auch vor dem Schluss der Versteigerung zur Abgabe eines h366heren Gebots aufgefordert. 20 IV. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren 374ber die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374berstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). 21 - 10 - 2. Der Gegenstandswert ist nach 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist; dieser Wert ist nach 247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Meistgebot zu bemessen (Se-nat, Beschluss vom 10. Dezember 2009, V ZB 111/09, Tz. 26 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt). 22 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Alsfeld, Entscheidung vom 19.11.2008 - 33 K 26/07 - LG Gie337en, Entscheidung vom 20.08.2009 - 7 T 37/09 -
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