BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 143/10 vom 11. November 2010 in der Notarbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 15; BeurkG 247 44; DONot 247 29, 247 30 Der Notar ist nicht verpflichtet, eine aus mehreren Teilen bestehende Urkunde so zu heften, dass die Fotokopierf344higkeit der verbundenen Schriftst374cke erhalten bleibt. Sind Teile der Urkunde lesbar, aber auf Grund der Heftung nicht kopierf344hig, muss er die Urkunde nicht neu heften. BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - V ZB 143/10 - LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. April 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin begehrt die Entsiegelung und Neuheftung einer notariellen Urkunde, aus der sie die Zwangsvollstreckung betreiben will. 1 Die vollstreckbare Urkunde wurde zur UR-Nr. 160/1995 der Notarin B. errichtet. Mit ihr 374bernahmen die Eheleute Be. die pers366nliche Haftung wegen einer vor dem Notar R. zur UR-Nr. R 46/1994 bestellten Grundschuld in H366he von 125.000 DM. Eine voll-streckbare Ausfertigung der Urkunde UR-Nr. R 46/1994 ist der Urkunde UR-Nr. 160/1995 beigeheftet, ferner Zustellungsurkunden, ein Quittierungsvermerk sowie ein Erbschein. 2 - 3 - Am 26. Oktober 2009 versah der verwahrende Notar die Urkunde mit ei-ner Rechtsnachfolgeklausel. Er 366ste und siegelte die Gesamturkunde. 3 Die Beteiligte beantragte bei dem Notar, die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde wieder zu 366ffnen und eine kopierf344hige Urkunde herzustellen. Zur Begr374ndung f374hrte sie aus, durch die vorgenommene neue 326sung k366nnten ein-zelne Bl344tter nicht mehr vollst344ndig kopiert werden. Diesen Antrag wies der No-tar zur374ck, weil es sich um eine Gesamturkunde handele. Er sei nicht berech-tigt, den Zusammenhang der nicht von ihm stammenden Urkunden zu l366sen und die entsprechenden Siegel zu brechen. 4 Mit der Beschwerde hat die Beteiligte verlangt, den Notar anzuweisen, die versiegelte Grundschuldbestellungsurkunde zu 366ffnen und eine kopierf344hige Urkunde aus den verschiedenen Urkunden herzustellen. Im Laufe des Be-schwerdeverfahrens erteilte der Notar der Beteiligten auf deren Antrag eine be-glaubigte Abschrift der Urkunde. Dabei handelt es sich um eine Fotokopie der Urkunde, bei der einzelne nicht lesbare Teile handschriftlich erg344nzt worden sind. Das Landgericht hat die Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde und begehrt hilfsweise festzustellen, dass der Notar die Rechtsbeschwerdef374hrerin in ihren Rechten verletzt hat, indem er ihrem Antrag vom 14. Februar 2010 nicht entsprochen hat. 5 II. Das Beschwerdegericht verneint das Rechtsschutzbed374rfnis f374r den An-trag, weil die Beteiligte die Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde verlangen k366nne. Die Vervielf344ltigung k366nne auch durch eine Abschrift erfolgen. Bei Gesamturkunden k366nne die Heftung h344ufig dazu f374hren, dass die Fotoko-pierf344higkeit der einzelnen Urkunden leide. Die Heftung m374sse die Lesbarkeit, nicht aber die Kopierf344higkeit erhalten. 6 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 15 Abs. 2 BNotO, 247 70 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig. Insbesondere ist die Be-schwer f374r den Hauptantrag nicht wegen der zwischenzeitlich erteilten beglau-bigten Abschrift entfallen. Denn der Notar hat die in erster Linie begehrte Hand-lung nicht vorgenommen. Zudem ist nicht festgestellt, ob die beglaubigte Ab-schrift wegen der handschriftlichen Erg344nzungen f374r die Vollstreckung ausrei-chen wird. 7 In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg, weil die angefoch-tene Entscheidung keine Rechtsfehler aufweist. Der Notar hat die Urkundst344tig-keit, zu der auch der Vollzug der Urkunde und damit eine m366gliche Entheftung z344hlt, nicht ohne ausreichenden Grund im Sinne von 247 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO verweigert. 8 Im Grundsatz ist der Notar zu Urkundst344tigkeiten verpflichtet. Ein ausrei-chender Grund f374r die Verweigerung im Sinne von 247 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO besteht sowohl, wenn das Beurkundungsgesetz die Amtsaus374bung untersagt, als auch dann, wenn der Beurkundung Soll-Vorschriften entgegenstehen, die der Notar bei seiner Amtsf374hrung zu beachten hat (Sandk374hler in Arndt/Lerch/ Sandk374hler, BNotO, 6. Aufl., 247 15 Rn. 63 ff.; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO - BeurkG, 2. Aufl., 247 15 BNotO Rn. 24). 9 a) Gem344337 247 44 BeurkG sollen Urkunden, die aus mehreren Bl344ttern be-stehen, ebenso wie der Niederschrift beigef374gte Schriftst374cke, Karten, Zeich-nungen und Abbildungen mit Schnur und Pr344gesiegel verbunden werden. Unter Verweis hierauf sieht 247 30 DONot vor, dass jede Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift, die mehr als einen Bogen oder ein Blatt umfasst, zu hef-ten und der Heftfaden anzusiegeln ist. Ferner sind gem344337 247 29 Abs. 1 DONot 10 - 5 - Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften notarieller Urkunden so herzustellen, dass sie gut lesbar, dauerhaft und f344lschungssicher sind. Die Heftung und Siegelung soll unter Erhaltung der Lesbarkeit sowohl gew344hrleisten, dass die Urkunde vollst344ndig bleibt, als auch verhindern, dass andere Schriftst374cke nachtr344glich eingef374gt werden. Wird die Sollvorschrift des 247 44 BeurkG nicht eingehalten, kann dies unter Umst344nden den Beweiswert der Urkunde mindern (Preu337 in Armbr374ster/Preu337/Renner, BeurkG - DONot, 5. Aufl., 247 44 BeurkG Rn. 6; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., 247 44 Rn. 11). 11 b) Weil die Heftung einer Gesamturkunde eine dauerhafte Verbindung der Urkunden schaffen soll, kann eine Entheftung nur in engen Ausnahmef344llen in Betracht kommen. Allerdings wird eine Pflicht des Notars angenommen, die Verbindung einer fehlerhaft gebundenen Urkunde zu l366sen und sie neu zu ver-binden. Angef374hrt wird dabei eine fehlerhafte Urkunde, bei der entweder die Reihenfolge der Bl344tter nicht zutrifft oder einzelne Bl344tter fehlen (Preu337 in Arm-br374ster/Preu337/Renner aaO, 247 44 BeurkG Rn. 6; Renner in Armbr374ster/Preu337/ Renner aaO, 247 30 DONot Rn. 4; Waldner, Beurkundungsrecht f374r die notarielle Praxis (2007) Rn. 211; Weing344rtner/Ehrlich, DONot, 10. Aufl., Rn. 463; Winkler aaO, 247 44 Rn. 11). 12 c) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch wenn unterstellt wird, dass die Kopierf344higkeit einzelner Urkundsteile aufgrund der Heftung nicht mehr be-steht, ist die Heftung deshalb nicht fehlerhaft. 13 Dass bei der festen Verbindung die Fotokopierf344higkeit einzelner Schrift-st374cke erhalten bleiben muss, ergibt sich aus keiner der genannten Vorschrif-ten. Dies ist auch nach Sinn und Zweck von 247 44 BeurkG und 247247 29 Abs. 1, 30 DONot nicht geboten. Nach 247 29 Abs. 1 DONot m374ssen Ausfertigungen nur so hergestellt werden, dass sie unter anderem gut lesbar sind. Dass hier Teile der 14 - 6 - Urkunde nicht mehr lesbar w344ren, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt und behauptet auch die Rechtsbeschwerde nicht. Die Kopierf344higkeit muss dagegen nicht zwingend erhalten bleiben. Bei Gesamturkunden kann die dauerhafte Verbindung durch Schnur und Pr344gesie-gel n344mlich leicht dazu f374hren, dass einzelne Teile der Urkunde zwar lesbar, nicht aber kopierf344hig bleiben. Der Notar soll die 326sung sogar so im oberen Drittel des Seitenrandes anbringen, dass der Heftfaden durch eine Lochung nicht besch344digt werden kann (Weing344rtner/Ehrlich aaO, Rn. 470 mwN). W374rde ihm gleichzeitig die Pflicht auferlegt, die Kopierf344higkeit der einzelnen Teile der Gesamturkunde zu erhalten, k366nnte die dauerhafte Zusammenf374gung h344ufig nicht sichergestellt werden. Letztere hat aber Vorrang gegen374ber der Kopierf344-higkeit einzelner Teile, weil der Beweiswert der Gesamturkunde erhalten blei-ben muss. 15 d) Es besteht auch kein Bed374rfnis f374r eine Entheftung der Urkunde. 16 aa) Das Beschwerdegericht hat zutreffend auf die Erteilung einer be-glaubigten Abschrift gem344337 247 49 BeurkG verwiesen, die in jeder Form der Ver-vielf344ltigung, unter anderem durch Abschrift erfolgen kann (vgl. 247 39 BeurkG, 247 29 DONot; vgl. Winkler aaO, 247 49 Rn. 5). Eine solche kann die Beteiligte von dem Notar gem344337 247 48 BeurkG verlangen, weil er verwahrende Stelle im Sinne dieser Vorschrift ist. Eine Beglaubigungsgeb374hr ist hierf374r nicht zu erheben, 247 132 KostO. 17 bb) Ein Bed374rfnis f374r die Entheftung l344sst sich auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - aus dem infolge der Erteilung der beglaubigten Ab-schrift entstehenden Zeitverlust herleiten. Die Entheftung und Neusiegelung erfordert ebenfalls eine notarielle T344tigkeit. Es ist nicht vorgetragen und nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der hierf374r ben366tigte Zeitaufwand geringer w344re als derjenige f374r die Erteilung einer beglaubigten Abschrift. 18 - 7 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus 247 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. 19 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanz: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.04.2010 - 19 T 59/10 -
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