BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 1 4 3 /12 vom 23 . Oktober 201 3 in de m Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG §§ 2, 13 i.V.m. Nr. 3200 VV; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO Wird der Antrag auf Zurückweisung des Rechts mittels bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel aber dann begründet, ist eine 1,6 - fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG unabhängig davon erstattungsfähig, ob das Verfahren später durch Rücknahme, durch Sachentsche idung oder in sonst i- ger Weise beendet wird (Abweichung von BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723). BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . Ok tober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richter Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts H amm vom 13. Juli 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen . Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird Gründe: I. Die Klägerin legte gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Landg e- richts Berufung e in. Der Prozessbevollmächtige der Beklagten zeigte deren Ve r tretung im Berufungsverfahren an und kündigte den Antrag auf Zurückwe i- sung der Berufung an. Nach Eingang der Berufungsbegründung wies das Obe r- landesgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen. Daraufhin nahm die Klägerin die Berufung zurück. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Landg e- richt die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten für die Ber u- fungsinstanz aus einer 1,6 - fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG 1 2 - 3 - sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwe r- de möchte die Klägerin erreichen, dass dem festz usetzenden Erstattungsa n- spruch nur eine 1,1 - fache Verfahrensgebühr wegen vorzeitiger Beendigung des Auftrags (Nr. 3201 VV RVG) zugrunde gelegt wird. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte ein nach Zugang der Begrü n- dungsschrift eingereichter Zurüc kweisungsan trag eine erstattungsfähige 1,6 - fache Gebühr ausgelöst. Davon ausgehend müsse auch der verfrühte Z u- rückweisungsantrag der Beklagten auf diesen späteren Zeitpunkt fortwirken; denn es liefe auf eine unnötige Förmelei hinaus, von dem Rechtsmittelge gner zu erwarten, dass er nach Eingang der Rechtsmittelbegründung nochmals e i- nen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einreicht, um die Ersta t- tungsfähigkeit der vollen V erfahrensgebühr herbeizuführen. III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Z PO statthafte und im Übrigen z u- lässige Rechtsbeschwerde ist un begründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen für die Vertretung der Beklagten in dem Berufungsverfahren die 1,6 - fache Ve r- fahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG als erstattungsfähig angesehen . 1. Durch die Einreichung des Schriftsatzes, mit dem die Zurückweisung der Berufung beantragt wurde, ist nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG i.V.m. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 RVG eine 1,6 - fache Verfahrensgebühr entsta n- den. 3 4 5 - 4 - Nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG ermäßigt sich die Verfahrensgebühr zwar bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags, wozu auch die Beendigung durch Rücknahme der Berufung gehört, auf eine 1,1 - fache Gebühr. Hat der Rechtsanwalt aber wie hier bereits einen Schriftsatz ei ngereicht, der die Sachanträge oder einen Sachvortrag enthält, kommt eine vorzeitige Beend i- gung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in B e- tracht (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Beschluss vom 2 . Oktober 2008 I ZB 111/07, NJW - RR 2009, 859, 860). 2. Hiervon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Beklagte diese Kosten von der Klägerin als der unterliegenden Rechtsmittelführerin erstattet verlangen kann. Dies setzt nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO voraus, dass der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Die Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei dabei nur insoweit erwarten, als sie der ihr aus dem Prozes s- rechts verhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723). a) Die mit einem Rechtsmittel über zogene Partei darf bereits vor dessen Begründung einen Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Falle ihres Obsiegens nach § 91 Abs. 1 ZPO vom Gegner erstattet verlangen. Allerdings ist ein die 1,6 - fache Verfahrensgebühr auslösender Antrag a uf Z u- rückweisung des Rechtsmittels grundsätzlich nicht notwendig, sofern der Rechtsmittelführer noch keinen Antrag und keine Rechtsmittelbegründung ei n- gereicht hat. Denn im Normalfall besteht kein Anlass für den Rechtsmittelge g- ner, mit der Verteidigungsanz eige seines Prozessbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels anzukündigen. Der Recht s- 6 7 8 - 5 - mittelgegner kann sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung mit I n- halt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorins tanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie de s- sen Begründung das Verfahren fördern. Es ist nicht ersichtlich, welche Prozes s- förderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangel s einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Pr ü- fung des Rechtsmittels nicht möglich ist ( BGH, Beschluss vom 1. April 2009 XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Senat, Beschluss vom 2. Juli 2009 V ZB 54/09, NJW 2009, 3102, 3103; jeweils mwN). b) H ier ist jedoch wie das Beschwerdegericht zu Recht annimmt eine andere Beurteilung deshalb geboten, weil die Klägerin ihre Berufung noch b e- gründet hat. aa) Die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zu einer zweckentspr e- chenden Rechtsverteidigung im S inne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren, bestimmt sich zwar grundsätzlich danach, ob eine verständige und wir t- schaftlich vernünftige Partei eine die Kosten auslösende Maßnahme im Zei t- punkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Nach Ei nreichung der Rechtsmittelbegründung kann dem Rechtsmittelgegner aber ein berechti g- tes Interesse nicht abgesprochen werden, mit anwaltlicher Hilfe eine Zurüc k- weisung des Rechtsmittels anzustreben und einen entsprechenden Antrag a n- zukündigen. In diesem Zeit punkt, auf den der verfrühte Zurückweisungsantrag fortwirkt, war eine Verteidigung somit notwendig und wäre mit Kosten in der geltend gemachten Höhe verbunden gewesen. Diese wären bei einer Antra g- stellung nach Eingang der Rechtsmittelbegründung zweifellos auch erstattung s- fähig gewesen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 VII ZB 17/03, NJW 2004, 73; Beschluss vom 2. Oktober 2008 I ZB 111/07, NJW - RR 2009, 859, 860) . Unter solchen Umständen kommt es für die Frage der Erstattungsfähi g- 9 10 - 6 - keit nicht auf die zeitl iche Reihenfolge der jeweiligen Anträge an . Vielmehr ist bei wertender Betrachtung davon auszugehen , dass die dem Rechtsmittelge g- ner tatsächlich entstandenen Anwaltskosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich geworden sind. Es wür de auf eine unnötige Förmelei hinauslaufen, von dem Rechtsmittelgegner zu erwarten, dass er nach Eingang der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einreicht, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Ve r- fahrensgebühr herbeizuführen (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Beschluss vom 13. Juli 2010 VI ZB 61/09, Rpfleger 2011, 47, 48). bb) Der Umstand, dass das Berufungsgericht aufgrund der Berufung s- rücknahme durch die Klägerin nic ht in der Sache entschieden hat, ändert an der Erstattungsfähigkeit der 1,6 - fachen Verfahrensgebühr nichts. Die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Rechtsmittelverfahren durch eine gerichtl i- che Sachentscheidung, durch eine Rücknahme oder auf sonstige Weise bee n- det wird (so zutreffend OLG Bamberg, NJW - RR 2011, 1222, 1224). Erkennt man nämlich zutreffend die Notwendigkeit der Verteidigung durch den Recht s- mittelgegner bereits zu dem Zeitpunkt an , in dem die Rechtsmittelbegründung eingereicht wird, und kommt es unter solchen Umständen für die Frage der E r- stattungsfähigkeit nicht auf die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Anträge an, kann es keinen Unterschied machen, auf welche Weise das Verfahr en später beendet wird. Dieser rechtlichen Beurteilung steht, wie der XII. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt hat , dessen Entscheidung vom 1. April 2009 (XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221) nicht entgegen . Soweit der Senat von der Entscheidung des 11 12 13 - 7 - VI. Z ivilsenats vom 3. Juli 2007 ( VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723) abweicht, hat dieser mitgeteilt, dass an der gegenteiligen Auffassung nicht festgehalten wird . IV. Die Ko stenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 19.04.2012 - I - 2 O 570/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.2012 - I - 25 W 172/12 - 14
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