ECLI:DE:BGH:2015:021215BVZB143.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 143 / 1 3 vom 2 . Dezember 20 1 5 in de r Abschiebungshaft sache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 2 . Dezember 201 5 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann, die Richter innen Prof. Dr. Schmidt - Ränt sch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 13. Septe m- ber 2013 zu Ziffer 2 (Feststellungsantrag) aufgeh oben . Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Götti n- gen vom 18. August 2013 den Betroffenen in seinen Rechten ve r- letzt hat. Gerichtskosten werden n icht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroff enen i m Rechtsbeschwerde verfahren werden de m Landkreis Göttingen auferlegt . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahrens beträgt 5 Gründe: I. D as Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde Abschiebung s- haft gegen den Betroffenen angeordnet. Das Landgericht hat der dagegen g e- richteten Beschwerde stattgegeben und die sofortige Freilassung des Betroff e- nen angeordnet. D e r Antrag des Betroffenen festzustellen, dass die Haftanor d- 1 - 3 - nung des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat, ist von dem Landg e- richt zurückgewiesen worden. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroff e- ne diesen Antrag weiter. II. 1. D ie Rechtsbe schwerde ist , was das Beschwerdegericht verkennt, g e- mäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG von Gesetzes wegen statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift des § 62 FamFG , we l- che die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags für die Beschwerde ausdrücklich bestimmt, auf die Rechtsbeschwerde entsprechend anzuwenden. Die se bedarf daher auch dann keiner Zulassung, wenn bereits das Beschwe r- degericht - wie hier - über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren die Übe r- prüfung d er Entscheidung verlangt (Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2013, 37 Rn. 4 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Der Senat hat bereits entschieden, d ass es für die Zulässigkeit eines im Beschwerdeverfahrens gestellten Antrags des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung ohne Bedeutung ist , ob sich die Haup t- sache vor der Entscheidung des Beschwerdege richts im R echtssinne erl edigt oder ob die Freiheitsentziehung - wie hier - durch die Entscheidung des B e- schwerdegerichts beendet wird. I m zuletzt genannten Fall kann der Betroffene neben der Aufhebung der Haftanordnung analog § 62 Abs. 1 FamFG die Fes t- stellung der Rechtswidrigkei t seiner Inhaftierung verlangen (Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2013, 37 Rn. 5 ; Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12 f. ). Das gilt auch 2 3 4 - 4 - dann, wenn sich die Verletzung seiner Rechte der Begründung entnehmen lässt, mit der die Haftanordnung aufgehoben worden ist. Denn die Begrü n- dungselemente einer Entscheidung stehen, weil sie der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind, einer im Tenor getroffenen Feststellung nicht gleich. b) Das Beschwerdegeric ht, das die Haftanordnung des Amtsgerichts wegen verschiedener Mängel des Haftantrags zu treffend als rechtswidrig a n- sieht, hätte deshalb auch dem Feststellungsantrag des Betroffenen stattgeben müssen. Von einer weiteren Begrün dung wird abgesehen (§ 74 Ab s. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 18.08.2013 - 4 XIV 7/13 B - LG Göttingen, Entscheidung vom 13.09.2013 - 11 T 1/13 - 5 6
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