BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 144/05 vom 8. Dezember 2005 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KostO 247247 36 Abs. 1, 147 Abs. 2 a) Die Geb374hr nach 247 36 Abs. 1 KostO f344llt nicht nur bei der Beurkundung einseitiger rechtsgesch344ftlicher Willenserkl344rungen, sondern, vorbehaltlich besonderer Ge-b374hrentatbest344nde, bei der Beurkundung jeglicher einseitiger Erkl344rungen an. b) Die Errichtung einer sogenannten Verweisungsurkunde l366st eine volle Geb374hr nach 247 36 Abs. 1 KostO und nicht nur eine halbe Geb374hr nach 247 147 Abs. 2 KostO aus. Darauf, ob sie Erkl344rungen nur tats344chlichen oder auch rechtsgesch344ftlichen Inhalts sind, kommt es nicht an. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - V ZB 144/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss des Landgerichts M374nchen I vom 22. M344rz 2005 aufgeho-ben. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird insgesamt zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert f374r das Verfahren der weiteren Beschwerde betr344gt 2.118,74 200. Gr374nde: I. Der Kostengl344ubiger errichtete am 3. M344rz 2003 f374r die Kostenschuldne-rin eine Verweisungsurkunde, in welcher die Kostenschuldnerin ihre Absicht bekundete, ein von ihr zu erwerbendes Grundst374ck in Parzellen aufzuteilen und mit Geb344uden unterschiedlichen Typs zu bebauen. Der Urkunde waren als An-lage zwei Baubeschreibungen f374r die geplanten beiden Haustypen beigef374gt. Hier374ber erteilte der Kostenschuldner am gleichen Tag eine Kostenberechnung 374ber 4.451,96 200, in welcher er bei einem Wert von 2,4 Mio. 200 eine Gesch344ftsge-b374hr gem. 247 36 Abs. 1 KostO in H366he von 3.657 200 (netto) ansetzte. 1 - 3 - Die Kostenschuldnerin hat sich gegen den ihrer Auffassung nach zu hoch angesetzten Gesch344ftswert sowie den Ansatz einer Gesch344ftsgeb374hr gem. 247 36 Abs. 1 KostO gewehrt. F374r die Errichtung der Verweisungsurkunde sei nur eine halbe Geb374hr gem. 247 147 Abs. 2 KostO entstanden. 2 Auf ihre Beschwerde hat das Landgericht die Kostenberechnung gek374rzt und die Kosten bei Annahme des von dem Kostengl344ubiger zugrunde gelegten Gesch344ftswerts, aber bei Ansatz nur einer halben Geb374hr nach 247 147 Abs. 2 KostO auf insgesamt 2.333,22 200 festgesetzt. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin hat das Oberlandesgericht mit dem ange-fochtenen Beschluss zur374ckgewiesen. Es m366chte auch die weitere Beschwerde des Kostengl344ubigers zur374ckweisen. Daran sieht es sich durch die Beschl374sse des Kammergerichts vom 21. Oktober 1986 (DNotZ 1987, 381), des Oberlan-desgerichts Schleswig vom 26. Januar 1990 (DNotZ 1990, 679) und des Ober-landesgerichts Hamm vom 4. Juli 1995 (FGPrax 1995, 205) gehindert. Es hat die Sache deshalb insoweit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorge-legt. 3 II. Die Vorlage ist statthaft (247 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. 247 28 Abs. 2 FGG). 4 1. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, f374r die Errichtung einer Ver-weisungsurkunde entstehe nur eine halbe Geb374hr gem. 247 147 Abs. 2 KostO. Demgegen374ber vertreten die anderen genannten Oberlandesgerichte die Auf-fassung, f374r die Errichtung einer solchen Urkunde entstehe eine volle Geb374hr entweder unmittelbar aufgrund von 247 36 Abs. 1 KostO oder in entsprechender 5 - 4 - Anwendung dieser Vorschrift. Das vorlegende Gericht und die genannten ande-ren Gerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung in der Frage, welche Ge-b374hr die Errichtung einer Verweisungsurkunde ausl366st. Das rechtfertigt die Vor-lage. 2. Ihrer Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, dass das Vorlagever-fahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingef374hrt worden ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen abweicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in BGHZ 153, 2, nicht abgedruckt). 6 2 III. Die weitere Beschwerde ist zul344ssig (247 156 Abs. 2, 4 KostO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (247 156 Abs. 2 Satz 3 KostO). Bei der Errichtung einer Verweisungsurkunde entsteht entgegen der Annahme des Landgerichts eine volle Geb374hr nach 247 36 Abs. 1 KostO und nicht nur eine halbe Geb374hr nach 247 147 Abs. 2 KostO. 7 1. Welche Kosten f374r eine Verweisungsurkunde anfallen, auf die in ande-ren Urkunden nach 247 13a BeurkG verwiesen werden soll, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die wohl herrschende Meinung nimmt an, dass die Er-richtung einer Verweisungsurkunde eine volle Geb374hr nach 247 36 Abs. 1 KostO ausl366st (KG, DNotZ 1987, 381, 382; OLG Schleswig, DNotZ 1990, 679; OLG Hamm, FGPrax 1995, 205, 206; LG Hannover, JurB374ro 1992, 552; Assenma-cher/Mathias/M374mmler, KostO, 15. Aufl., Stichwort Verweisungsurkunde Anm. 8 - 5 - 2.1; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., 247 36 KostO Rdn. 9; Bengel, Anm. zu BayObLG, DNotZ 1985, 572, 574, 576 ff.). Eine Verweisungsurkunde werde errichtet, um die Beurkundung einzelner Kauf-vertr344ge, die einen stereotypen Inhalt haben, zu erleichtern. Inhaltlich stelle sie deshalb eine vorweggenommene und gewisserma337en ausgelagerte Erkl344rung der k374nftigen Vertragsparteien dar. Diese stehe den Willenserkl344rungen der Vertragsparteien jedenfalls so nahe, dass eine entsprechende Anwendung von 247 36 Abs. 1 KostO angezeigt sei. Es spiele deshalb auch keine Rolle, ob die Verweisungsurkunde nur technische Erkl344rungen wie etwa eine Baubeschrei-bung oder auch rechtsgesch344ftliche Erkl344rungen wie etwa eine noch anzuneh-mende Verpflichtung, bestimmte begleitende Vertr344ge nur in der einen oder anderen Weise abzuschlie337en (Beispiel nach Bengel, DNotZ 1985, 574, 575), enthielten (so ausdr374cklich KG und OLG Hamm, jeweils aaO). Demgegen374ber will das Bayerische Oberste Landesgericht, dem das vorlegende Gericht folgen m366chte, auf die Errichtung einer Verweisungsurkunde jedenfalls dann nicht 247 36 Abs. 1 KostO, sondern 247 147 Abs. 2 KostO anwenden (DNotZ 1985, 572, 573), wenn sie keine rechtsgesch344ftlichen Erkl344rungen enth344lt. 247 36 Abs. 1 KostO sei nur auf rechtsgesch344ftliche Willenserkl344rungen anwendbar, die eine Verwei-sungsurkunde aber nicht notwendig enthalte. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Verweisungsurkunden scheitere daran, dass der Gesetz-geber die vorausgesetzte L374cke bereits durch die Auffangvorschrift des 247 147 Abs. 2 KostO geschlossen habe. 2. Die zu entscheidende Frage h344ngt ma337geblich davon ab, ob die in 247 36 Abs. 1 KostO bestimmte Geb374hr nur f374r einseitige rechtsgesch344ftliche Wil-lenserkl344rungen anf344llt oder f374r jegliche einseitige Erkl344rungen. 9 - 6 - a) Auch diese Frage ist umstritten. Nach einer Ansicht erfasst 247 36 Abs. 1 KostO nur einseitige rechtsgesch344ftliche Willenserkl344rungen, nicht ande-re Erkl344rungen (BayObLG, DNotZ 1985, 572, 573; Beushagen/K374ntzel-Kersten/B374hling, KostO, 5. Aufl., 247 36 Anm. 1; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., 247 36 Rdn. 3; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 247 36 Rdn. 1). Sie beruft sich hierzu auf die Auslegung von 247 29 Abs. 1 RKostO, den 247 36 Abs. 1 KostO w366rt-lich 374bernimmt. Jene Vorschrift wurde einschr344nkend in dem Sinne verstanden, dass Erkl344rung grunds344tzlich nur eine einseitige rechtsgesch344ftliche Willenser-kl344rung sein konnte (Jonas/Melsheimer/Hornig/Stemmler, RKostO, 4. Aufl., 247 29 Anm. I; Korintenberg/Wenz, KostO, 3. Aufl., 247 29 Anm. 1). Allerdings wurde auch schon f374r 247 29 Abs. 1 KostO vertreten, dass der b374rgerlich-rechtliche Beg-riff der rechtsgesch344ftlichen Willenserkl344rung 204kostenrechtlich zu eng223 sei (KG, DNotZ 1940, 366). Auch heute wird angenommen, dass eine einseitige Erkl344-rung im Sinne von 247 36 Abs. 1 KostO etwa auch bei Betreuungs- und Patien-tenverf374gungen vorliegt, die nicht notwendig rechtsgesch344ftlichen Charakter haben (Rohs in Rohs/Wedewer, aaO, 247 36 KostO Rdn. 7a). Daran ankn374pfend ist nach der Gegenmeinung unter einer einseitigen Erkl344rung nicht nur eine ein-seitige rechtsgesch344ftliche Willenserkl344rung, sondern jede einseitige Erkl344rung zu verstehen (Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., 247 36 Rdn. 2; in diese Richtung neigend auch: KG, DNotZ 1990, 381, 382; OLG Schleswig, DNotZ 1990, 679; OLG Hamm, FGPrax 1995, 205, 206). 10 b) Dieser zweiten Meinung folgt der Senat. 247 36 Abs. 1 KostO bezeichnet als die T344tigkeit des Notars, die die Geb374hr ausl366st, nicht die Beurkundung ein-seitiger rechtsgesch344ftlicher Willenserkl344rungen, sondern die Beurkundung ein-seitiger Erkl344rungen. Gr374nde f374r die Annahme, der Wortlaut der Vorschrift gehe 374ber das Gewollte hinaus und sei unter Orientierung am Zweck der Vorschrift einschr344nkend auszulegen, werden von den Vertretern dieser Ansicht nicht an- 11 - 7 - gef374hrt und sind auch nicht ersichtlich. Der R374ckgriff auf die Auslegung des 247 29 Abs. 1 RKostO offenbart, dass schon damals eine an dem b374rgerlich-rechtlichen Begriff der rechtsgesch344ftlichen Willenserkl344rung ausgerichtete Aus-legung des kostenrechtlichen Begriffs der einseitige Erkl344rung als 204kostenrecht-lich zu eng223 und damit in der Sache als nicht hilfreich angesehen wurde. Sie hatte schon damals keine Grundlage, weil auch 247 29 Abs. 1 RKostO nicht von Willenserkl344rungen sprach. Daran hat 247 36 Abs. 1 KostO nichts ge344ndert. Auch die systematische Stellung der Vorschrift gibt keinen Anlass, den Begriff anders zu deuten. Die Vorschrift ist Teil des 1. Unterabschnitts 204Beurkundungen und sonstige Gesch344fte223 des Zweiten Abschnitts der Kostenordnung. Dieser bildet das kostenrechtliche Gegenst374ck zu den Vorschriften des Beurkundungsgeset-zes 374ber die Beurkundungen. Diese enthalten aber nicht nur Vorschriften 374ber die Beurkundung von Willenserkl344rungen (247247 6 bis 35 BeurkG), sondern auch Vorschriften 374ber die Beurkundung sonstiger Erkl344rungen, darunter in 247 36 BeurkG Vorschriften 374ber die Beurkundung anderer Erkl344rungen. Die Beurkun-dung solcher Erkl344rungen wird im 1. Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts der Kostenordnung auch abgebildet, teilweise mit eigenen Geb374hrentatbest344nden, z. B. f374r die Abnahme von Eiden (247 49 KostO). Weshalb nur ein Teil der in den 247247 36 bis 38 BeurkG geregelten F344lle der Beurkundung in dem korrespondie-renden Unterabschnitt der Kostenordnung kostenrechtlich erfasst sein soll, er-schlie337t sich nicht. 247 36 Abs. 1 KostO gilt deshalb nicht nur f374r einseitige rechtsgesch344ftliche Willenserkl344rungen, sondern f374r alle einseitigen Erkl344run-gen, soweit sie nicht Gegenstand eines besonderen Geb374hrentatbestands sind. c) F344llt die Geb374hr nach 247 36 Abs. 1 KostO f374r die Beurkundung jeder einseitigen Willenserkl344rung an, ist es f374r die kostenrechtliche Einordnung einer Verweisungsurkunde ohne Bedeutung, ob sie tats344chliche oder rechtsgesch344ft-liche Erkl344rungen enth344lt (vgl. KG, DNotZ 1990, 381, 382; OLG Schleswig, 12 - 8 - DNotZ 1990, 679; OLG Hamm, FGPrax 1995, 205, 206) oder ob sich zwischen tats344chlichen und rechtgesch344ftlichen Teilen einer Verweisungsurkunde 374ber-haupt sinnvoll unterscheiden l344sst. Wesentlich ist allein, ob sie 374berhaupt eine einseitige Erkl344rung enth344lt. Daran aber bestehen keine Zweifel. Mit einer Ver-weisungsurkunde werden stereotyp wiederkehrende Teile der Vertragserkl344-rungen der Parteien k374nftig abzuschlie337ender Kaufvertr344ge in eine besondere Urkunde ausgelagert, um auf deren Vorlesen nach Ma337gabe von 247 13a BeurkG verzichten zu k366nnen. Eine solche Auslagerung in eine Verweisungsurkunde ist nur m366glich, wenn der Errichtende den ausgelagerten Teil der Vertragserkl344-rung zum Gegenstand einer eigenen Erkl344rung macht, die in der f374r die Beur-kundung rechtsgesch344ftlicher Willenserkl344rungen bestimmten Form beurkundet wird. Damit soll erreicht werden, dass die ausgelagerten Teile der Vertragser-kl344rungen in der Urkunde, in welcher auf die Verweisungsurkunde verwiesen wird, auch wie die Bezug nehmende Vertragserkl344rung verlesen und gepr374ft sind (Huhn/von Schuckmann/Renner, BeurkG, 4. Aufl., 247 13a BeurkG Rdn. 2) und den gleichen Beurkundungswert haben. Dass diese im Moment ihrer Er-richtung noch keinen Empf344nger hat und erst durch die Bezugnahme in dem sp344ter zu beurkundenden Vertrag rechtsgesch344ftliche Bedeutung erlangt, 344n-dert an dem Erkl344rungscharakter des Inhalts einer Verweisungsurkunde nichts. Deshalb ist auch ohne Bedeutung, dass eine Verweisungsurkunde keine ge-sch344ftswesentlichen Vereinbarungen enthalten soll (Bamberger/Roth/Litzen-burger, BGB, 247 13a BeurkG Rdn. 2; Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., 247 13a BeurkG Rdn. 4; Huhn/von Schuckmann, aaO). Das betrifft nur den f374r das Entstehen der Geb374hr unerheblichen Gehalt der Erkl344rung, stellt sie aber als Erkl344rung nicht in Frage. IV. - 9 - Einer Entscheidung 374ber die Kosten des vorliegenden Verfahrens bedarf es nicht (vgl. 247247 2, 156 Abs. 5 S. 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Die Festsetzung des Gegenstandswerts f374r das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf 247 31 Abs. 1 Satz 1 KostO. 13 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 22.03.2005 - 13 T 21628/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 07.09.2005 - 32 Wx 34/05 -
Full & Egal Universal Law Academy