BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 144/12 vom 11. Juli 201 3 in der Abschiebungs haftsa che Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Richtlinie 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1; AufenthG § 62a Abs. 1 Satz 1 und 2 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist es mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parl a ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaat s angehöriger (ABl. 2008 Nr. L 348/98) vereinbar, einen Abschiebungshäftling gemeinsam mit Strafg e- fangenen unterzubringen, wenn er in diese gemeinsame Unterbringung einwilligt? BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 144/12 - LG Nürnberg - Fürth AG Nürnberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 201 3 durch die Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: I. D as Verfahren wir d ausgesetzt. II. Dem Gerichtsh of der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist es mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ge meinsame Normen und Verfa h- ren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008 Nr. L 348/98) vereinbar, ein en Abschiebungshäftling gemeinsam mit Strafgefangenen unter zubringen, wenn er in diese gemeinsame Unterbr ingung einwilligt ? Gründe: I. Die Betroffene, eine vietnamesische Staatsangehörige, reiste ohne Au s- weisdokumente und Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik Deutschland ein. G e gen sie wurde am 29. März 2012 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 28. Juni 2012 angeordnet. In der Abschiebungshaft war sie in einer Justi z- 1 - 3 - vollzugsanstalt gemeinsam mit Strafgefangenen untergebracht . H ierzu hatte sie am 30. März 2012 eine schriftliche Einwilligungserklärung unterzeichnet ; sie wünschte den Kontakt mit Landsle uten, die sich in Strafhaft befanden . Die beteiligte Behörde beabsichtigte , die Abschiebung am 10. Juli 2012 durchzuführen und beantragte, die Abschiebungshaft bis zum Ablauf des 10. Juli 2012 zu verlängern. Dem hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2012 entsprochen. Die hier gegen gerichtete Beschwerde der Betroff e- nen hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 5. Juli 2012 zurückgewi e- sen. Nachdem die Betroffene am 10. Juli 2012 nach Vietnam abgeschoben worden ist, will sie mit der Rechtsbeschwer de die Feststellung erreiche n, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Land gerichts betreffend die Verlä n- gerung der Haft sie in ihren Rechten verletzt haben. II. Nach Auff a ssung des Beschwerdegerichts (Vorinstanz) ist die Verläng e- rung der Sicherungs haft über drei Monate hin aus gerechtfertigt gewesen , weil die Verzögerung bei der Abschiebung von der Betroffenen zu vertreten gew e- sen sei. Soweit die Betroffene entgegen § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht getrennt von Strafg efangenen untergebracht gewesen sei, sei das rechtmäßig gewesen; denn sie habe in die gemeinsame Unterbringung eingewilligt. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG) . Sie ist nicht dadurch u n- zulässig geworden, dass sich die Hauptsache mit de m Ende der Haft erledigt hat. Angesichts des Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht b leiben Rechtsmittel gegen eine Freiheitsentziehung auch nach deren Ende zulässig, 2 3 4 - 4 - weil der Betroffene entsprechend § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG ein schut z- würdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung hat, dass die freiheit s- entziehende Maßnahme rechtswidrig war (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727). § 62 des deutschen Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), der das Beschwerdeverfahren betrifft, aber auch auf das Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung findet , lautet auszugsweise: § 62 Statthaftigkeit der Be schwerde nach Erledigung der Hauptsache (1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten ver letzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Int e- resse an der Feststellung hat. (2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn 1. schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen IV. Der Erfolg der Rechtsbeschwerde hängt von der Au slegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG ab. Vor einer Entscheidung über die Rechts - beschwerde ist deshalb das Verfahren aus zusetzen und gemäß Art. 267 A EUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der im Tenor dieses Beschlusses gestellten Frage einzuholen (vgl. Keidel/Stern a l, FamFG, 17. Aufl., § 21 Rn. 60 ff.) . 5 - 5 - V. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wäre rechtlich nicht zu bea n- standen, wenn die Unterbringung der Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt zus ammen mit Strafgefangenen von der Einwillig ung gedeckt gewesen wäre. 1. Die gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen stand in Wide r- spruch zu dem Trennungsgebot des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG und zu dem zur Umsetzung der Richtlinie erg angenen nationalen Recht (§ 62a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AufenthG ) . Die Vorschrift des § 62a des deutschen Aufenthaltsgesetzes, die der Umsetzung der Richtlinie dient, bestimmt in A b- satz 1 Satz 1 und Satz 2: iellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Land nicht vorhanden, kann sie in diesem Land in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefang e- D ie gemeinsame Unterbringung war deshalb nur dann rechtmäßig, wenn die Einwilligung der Betroffenen in die gemeinsame Unterbringung wirksam war . Die Antwort auf diese Frage ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG noch aus dem Wortlaut von § 62a AufenthG. Des h alb kommt es auf die Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtl i- nie 2008/115/EG an. N ur soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen U m- setzungsspielraum lässt, ist allein auf das nationale Recht abzustellen. D ass Art. 16 der Richtlinie 2008/115/EG gegenüber den Mitgliedstaaten grundsätzlich unmittelbare Wirkungen entfaltet , sie also inhaltlich unbedingt und hinreichend genau zu einer Trennung von Abschiebungshaft und gewöhnlicher Haft ve r- pflichtet , hat der Geri chtshof bereits festgestellt (Urteil vom 28. April 2011 in der Rechtssache C - 61/11 PPU, El Dridi, Slg. 2011, I - 3015 = Inf AuslR 2011, 320 , Rn. 4 7 ). 6 7 8 - 6 - a ) Gegen die Zulässigkeit einer Einwilligung von Abschiebungshäftlingen in die gemeinsame Unterbringung mi t Strafgefangenen spricht , dass der Wor t- laut von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG keine Ausnah me von dem Trennungsgebot vorsieht. Auch besteht die Gefahr einer Umgehung des Tre n- nungsgebots , et wa wenn die beteiligten Behörde n die Betroffenen regel mäßig vorformulierte Einwilligungserklärungen unterschre iben lassen oder sie zu einer Einwilli gung drängen . b) Der vorlegende Senat neigt demgegenüber zu der Auffassung, dass der B etroffene wirksam auf das Trennungsgebot verzichten kann . Dabei kommt es auf die Streitfrage, ob und inwieweit die Menschenwürde disponibel ist (vgl. dazu BVerwG, NJW 2001, 2343, 2344; OLG Karlsruhe, NJW - RR 2005, 1267, 1268), nicht an. Denn der Kerngehalt der Menschenwürde ist hier nicht betro f- fen; es geht lediglich um eine ang emessene Abgrenzung der Vollziehung der Abschiebungshaft von dem Strafvoll zug. Dieser ist nicht als solcher mensche n- unwür dig . Entscheidend ist vielmehr, dass das Trennungsgebot ausschließlich eine Besserstellung zugunsten des Betroffenen bezweckt. Auf dies e sollte er verzichten können, wenn er - nach Belehrung über einen Anspruch auf getren n- te Unterbringung - eine gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen wünscht bzw. ausdrücklich darin einwilligt, etwa - wie hier - wegen der Ko n- taktmöglichkeiten zu Land sleuten oder Gleichaltrigen . c) Eine ähnliche Konstellation findet sich im deutschen Recht bei der S i- cherungsverwah rung, für die ebenfalls eine von dem Strafvollzug getrennte U n- terbringung der Sicherungsverwahrten vorgeschrieben ist ( § 140 Abs. 1 StVoll zG ). Dort kann dem Betroffenen, wenn er eine Zusammenlegung mit Strafgefangenen wünscht, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassung s- gerichts ( Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 BvR 1278/10, NStZ - RR 2013, 26 , 27 ) sogar ein Anspruch dar auf zustehen . 9 10 11 - 7 - d) Ob Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG einen Verzicht auf die getrennte Unterbringung von Abschiebungshäftlingen und Strafgefangenen z u- lässt , steht wegen de s F ehlen s einer ausdrücklichen Regelung nicht zweifelsfrei fest und bedarf somit ein er Klärung du rch den Gerichtshof. V I . Die Vorlagefrage ist entscheidungserhebl ich. 1. Wenn der Verzicht auf eine getrennte Unterbringung nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG nicht wirksam möglich ist , ist die Rechtsb e- schwerde begründet . Bei der Entschei dung über die Haftverlängerung hätten das Amtsgericht und das Beschwerdegericht die rechtswidrige Unterbringung der Betroffenen berücksichtigen müssen. 2. Ander e nfalls ist die Rechtsbeschwerde unbegründet : a) Nach den Feststellungen des Beschwerdeger ichts hat die Betroffene eine gemeins ame Unterbringung mit Lands leut en in der Justizvollzugsanstalt ausdrücklich gewünscht und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie auf eine getrennte Unterbringung von Strafgefangenen verzichtet. Entgegen der von der Recht sbeschwerde vertretenen Auffassung liegen damit ausreichende tatsäc h- liche Feststellungen zu einer Einwilligung vor, die für das Rechtsbeschwerd e- verfahren bindend sind. Dass diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft zusta n- de gekommen wären, zeigt die Rechts beschwerde nicht auf. b) Die Beschwerdeentscheidung hat die Betroffene auch nicht deshalb in ihren Rechten verletzt, weil das Beschwerdegericht von einer erneuten persö n- lichen Anhörung zur F rage der Entziehungsabsicht ( § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ) abge sehen hat. Das war hier ausnahmsweise zulässig, weil das B e- 12 13 14 15 16 17 - 8 - schwerdegericht zutref fend davon ausgegangen ist , dass von einer erneuten persönlichen Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren ( § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ) . aa) Einer erneuten p ersönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren b e- darf es insbesondere dann, wenn sich aus dem Beschwerdevorbingen neue Anhaltspunkte ergeben, zu denen der Betroffene bislang nicht angehört werden konnte, oder es sonst unmittelbar auf die Glaubwürdigkeit des B etroffenen a n- kommt (Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152 Rn. 7 ; vom 8. April 2010 - V ZB 51/10, juris Rn. 19; vom 16. September 2010 - V ZB 120/10, FGPrax 2010, 290 Rn. 9). Das war hier nicht der Fall. bb) Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG kann ausnahmsweise von der Haftanordnung abgesehen werden, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will . Zwar lässt sich der fehlende En t- ziehungswille grundsätz lich nur aufgrund einer persönlichen Anhörung festste l- len (Senat aaO). Eine solche Fallgesta ltung lag hier jedoch nicht vor. Entgegen der Darstellung in der Rechtsbeschwerde begründung hat die Betroffene weder in dem amtsgerichtlichen Verfahren noch in dem Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass sie sich der Abschiebung nicht entzie hen wolle. Vielmehr haben sich ihre Stellungnahmen darauf beschränkt , dass sie - ohne neue Gesicht s- punkte aufzuzeigen - ledig lich in Zweifel ge zog en hat , ob ihr bisheri ges Verha l- ten geeignet gewesen sei, zwingend a uf ein en Entziehungswillen zu schließen. Diesen Schluss konnte das Beschwerdege richt aus den objektiven Umständen 18 19 - 9 - ziehen , ohne dass es dafür auf die Glaubwürdigkeit der Betroffenen und damit auf deren persönliche Anhörung ankam. Stresemann Lemke Schmid t - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 25.06.2012 - 58 XIV 22/12 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 05.07.2012 - 18 T 4996/12 -
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