BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 144 /1 2 vom 2 5 . September 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 5 . September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Rä ntsch und die Richter Dr. Czub , Dr. Roth und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 2 5 . Juni 2012 und der Beschluss des Landgerichts Nürnberg - Fürth - 18. Zivilkammer - vom 5. J uli 2012 die Betroffene in ihren Rechten verletzt ha ben . Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen de r Betroffenen in allen Instanzen werden der S tadt Schweinfurt auferlegt. D er Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 2 5 . Juni 2012 die Verlängerung der zuvor gegen die Betroffene verhängten Haft zur Sich e- rung der Abschiebung bis zum 1 0. Juli 2012 an geordnet . Die dagegen gericht e- te Beschwerde hat das Landgericht am 5. Juli 2012 zurückgewiesen. Nachdem die Betroffene am 10. Juli 2012 nach Vietnam abgeschoben worden ist, will sie mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass d ie Beschlüsse des 1 - 3 - Amtsgerichts und des Landgerichts sie in ihren Rechten verletzt haben. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Juli 2013 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorg e- legt, ob es mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Pa r- laments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drit t- staatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98) vereinbar is t, einen Abschiebungshäftling gemeinsam mit Strafgefangenen unterzubringen, wenn er in diese gemeinsame Unterbringung einwilligt. II. Das Beschwerdegericht meint, Art. 16 der Richtlinie 2008/115/EG habe der Haftverlängerung nicht entgegengestanden, denn die Betroffene habe zum Ausdruck gebracht, dass sie auf eine Unterbringung getrennt von Strafgefang e- nen verzichte. III. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Der Vollzug der Haft war recht s- widrig, weil die Betroffene nicht getrennt von Strafgefangenen u ntergebracht war. 1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer Justizvollzugsanstalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG in Deutschland unzulässig. Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie enthaltene Ausnahme ist nicht ei n- schlägig, weil in mehreren deutschen Bundesländern spezielle Hafte inrichtu n- gen für Abschiebungshäftlinge vorhanden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 C473/13 und C514/13 , InfAuslR 2014, 347 ). Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der E uropäischen 2 3 4 - 4 - Union muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird ( S e- nat , Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166 Rn. 11 und 20). 2. So lag es hier. Im Zeitpunkt des Erlasses des erst - und des zweiti n- stanzlichen Beschlusses war die Betroffene aufgrund der zuvor angeordneten Sicherungshaft in der Justi zvollzugsanstalt Nürnberg zusammen mit Strafg e- fangenen untergebracht. Sowohl dem Amtsgericht als auch dem Landgericht musste bekannt sein, dass es seinerzeit im Freistaat Bayern keine gesonderte Einrichtung für Abschiebungshäftlinge gab. Aus diesem Grund h ätte die Haft nur verlängert werden dürfen, wenn sichergestellt war, dass die Haft in einer speziellen Hafteinrichtung außerhalb Bayerns vollzogen werden würde. 3. Die Einwilligung der Betroffenen in die gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen war u nerheblich. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf den Vorlagebeschluss des Senats in dieser Sache entschieden, dass Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 dahin auszulegen i st, dass er es einem Mitgliedsstaat auch dann nicht erlaubt, einen Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Abschiebung in einer gewöhnlichen Haftanstalt gemeinsam mit g e- wöhnlichen Strafgefangenen unterzubringen, wenn der Drittstaatsangehörige in diese Un terbringung einwilligt (Urteil vom 17. Juli 2014 C - 47 4 /13, InfAuslR 2014, 348). I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 EMRK analog. Die Festse t- 5 6 7 - 5 - zung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Roth Kazele Vorinstanzen: AG Nürnberg , Entscheidung vom 25 .0 6 .201 2 - 58 XIV 22 /1 2 - LG Nürnberg - Fürth , Entscheidung vom 05 .0 7 .201 2 - 18 T 4996/12 -
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